Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)
Art. 25 LIFD de 2023
Art. 25 Détermination du revenu net (1)
Le revenu net se calcule en défalquant du total des revenus imposables les déductions générales et les frais mentionnés aux art. 26 ? 33a.
(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 ([RO 2005 4545]; [FF 2003 7425 ][7463]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 25 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220023 | Ehescheidung | Berufung; Phase; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Berufungsbeklagten; Recht; Partei; Unterhalt; Kinder; Vorinstanz; Parteien; Monatlich; Unterhalts; Höhe; Rechnen; Phasen; Verfahren; Entscheid; Arbeit; Berücksichtigen; Unterhaltsbeiträge; Anzurechnen; Kation; Berücksichtigt; Berufungsklägers; Auszugehen; Monatliche; Kommunikation; Familienzulagen |
LU | 7W 14 70 | Steuerliche Qualifikation von Kosten einer Altlastensanierung: Erst die Sanierung des Baugrundes schuf die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks und die liegenschaftliche Ertragsquelle wurde erst durch die Überbauung geschaffen. Die Sanierungskosten stellen daher keine Liegenschaftsunterhaltskosten dar. | Grundstück; Liegenschaft; Unterhalt; Aufwendungen; Unterhaltskosten; Sanierung; Kanton; Einkommen; Ertrag; Urteil; Steuerrechtlich; Meuter; Luzern; Diss; Einkommens; Wertvermehrend; Richner/; Frei/Kaufmann/Meuter; Wertvermehrende; Erhaltende; Gewinnungskosten; Beschwerdeführer; Abzug; Praxis; Kantons; Sanierungs; StHG; Recht; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Einkommenssteuerrechtlich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/254, B 2019/255 | Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). | Beschwerde; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Zumutbar; Kantons; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unterstützung; Steuerbare; Kindes; Vermögensverzehr; Gemeinde; Gallen; Verwaltungsgericht; Einkommens; Stehende; Abzug; Ausbildungskosten |
SG | I/1-2010/149 | Entscheid Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). | Umzug; Beschwerde; Einkommen; Beschwerdeführer; Schweiz; Umzugsentschädigung; Steuerbaren; ExpaV; Berufskosten; Expatriate; Arbeitgeber; Bundessteuer; Vorinstanz; Umzugskosten; Lohnausweis; Spezialist; Recht; Sinne; Leitende; Vorübergehend; Erwerbstätigkeit; Expatriates; Angestellte; Einkünfte; Liechtenstein; Fürstentum; Arbeitgebers; Zeitlich; Höhe; Verordnung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 II 473 | Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b). | Steuer; Bundes; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Verwaltung; Feststellung; Bundessteuer; Recht; Feststellungsverfügung; Verfügung; Eidgenössischen; Veranlagung; Beschwerde; Behörde; BdBSt; Erlass; X-Leben; Rechtlich; Veranlagungs; Verwaltungsverordnungen; Finanzdepartement; Entscheid; Einzelfall; Anfechtbar; Auskunft; Zuständig; Verfügungen; Gesetzlich; Hinweis; Aufsicht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4811/2019 | Amtshilfe | Informationen; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ersuchende; Behörde; Amtshilfe; CH-GB; Staat; Urteil; Person; Recht; Provide; Ticket; Customer; Vorinstanz; Provided; Verfahren; Ersuchenden; BVGer; Vertragsstaat; Amtshilfeersuchen; Customers; Voraussichtlich; Based; Business; Gericht; Ersuchte; Innerstaatlichen; Schlussverfügung |