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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 249 ZGB vom 2023

Art. 249 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 249 B. Haftung gegenüber Dritten

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSEK.2018.36Staats- und Bundessteuer 2016/ ErlassSteuer; Erlass; Einkommen; Monatlich; Steuerpflichtigen; Ehefrau; Einkommens; Erlassabteilung; Beschwerde; Lebenshaltungskosten; Bundes; Feste; Rekurs; Erlassgesuch; Höhe; Verhältnis; Unterhalt; Existenzminimum; Monatliche; Steuern; Vermögensverhältnisse; Ehegatte; Festen; Verhältnisse; Berücksichtigen; Beurteilung; Bundessteuer; Berufsauslagen; Betreibungsrechtliche; Ehegatten
LUSK 02 27Art. 95 Abs. 3 SchKG; Art. 10 VZG. Pfändbarkeit von nicht auf den Schuldner bzw. Ehemann eingetragenen Grundstücken.Grundbuch; Schuldner; SchKG; Grundbucheintrag; Ehevertrag; Eigentum; Stockwerkeigentumswohnung; Ehefrau; Grundstück; Beschwerdeführerin; Haftet; Beschwerdegegner; Formal; Ehegatte; Eigentumsverhältnisse; Pfändung; Schuldners; Beschwerde-Weiterzug; Voraussetzungen; Wirkendes; Schulden; Gepfändet; Güterrecht; Gütertrennung; Stockwerkeigentumsgrundstück; Formale; Personen; Ehegatten
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