Art. 239 SCC from 2025

Art. 239
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Art. 239 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220440 | Nötigung etc. | Beschuldigte; Nötigung; Blockade; Sinne; Berufung; Verkehr; -brücke; Person; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Fotos; Urteil; Betrieb; Erfassung; Brücke; Verkehrs; Störung; Demonstration; Polizei; Betrieben; Allgemeinheit; Geldstrafe; Recht; Personen; Fahrbahn |
ZH | SB220274 | Nötigung etc. | Beschuldigte; Vorinstanz; Nötigung; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Aktion; Sinne; Blockade; Polizei; Person; Bundesgericht; Geldstrafe; Klima; Berufungsverfahren; Verkehrs; Verweis; Tagessätze; Staatsanwalt; Allgemeinheit; Tagessätzen; Probezeit; Bundesgerichts; Interesse; Staatsanwaltschaft |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 IV 301 | Art. 181, Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (E. 2b). Wer eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten verriegelt, den Rotor mit Schnelleim lahmlegt und dadurch den Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert, begeht eine Nötigung (E. 3a). Diese ist nicht gerechtfertigt durch den damit bezweckten politisch-moralischen Appell (E. 3b). | Nötigung; Minuten; Aktion; Verkehrs; Gewalt; Verkehrsteilnehmer; Handlung; Handlungsfreiheit; Bahnschranke; Beschränkung; Golfkrieg; Behinderung; Generalklausel; Bahnschranken; Sinne; Bahnübergang; Umweg; Tatbestand; Beschwerdeführers; Demonstration; Verhalten; Recht; Nötigungsmittel; Menschenteppichs; Bundesgericht |
116 IV 44 | Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB. 1. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). 2. Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. | Betrieb; Eisenbahn; Störung; Verkehr; Eisenbahnverkehr; Gefährdung; Eisenbahnverkehrs; Recht; Allgemeinheit; Forch; Betrieben; Regel; Votum; Urteil; Bundesgericht; TRECHSEL; Betriebsgefährdung; Verkehrsgefährdung; Ansicht; Regelung; Kommission; Fahrlässigkeit; Interesse; Bundesrat; Minderheit; Seiler; Schweizerische; Strassen |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.151, BP.2022.84 | Beschuldigte; Urteil; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Kammer; Sprengstoff; Sinne; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Anschlag | |
CR.2021.7 | Kammer; Urteil; Entscheid; Bundes; Filter; Entscheide; Revision; BStGer; Gesuchsteller; Gericht; Verfahren; Berufungskammer; Übertretungsbusse; Bundesstrafgericht; Verfahren; Urteils; Verfahrens; Dispositivziffer; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Parteien; Bundesstrafgerichts; Revisionsgr; Störung; Betrieben; Allgemeinheit; Verletzung; Busse |