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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 237 ZGB vom 2023

Art. 237 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 237 II. Zuweisung zum Eigengut

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 237 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-76Nebenfolgen EhescheidungBerufung; Ehegatte; Schulden; Ehegatten; Steuerschuld; Steuerschulden; Entschädigung; Vorsorge; Berufungskläger; Ehemann; Davos; Urteil; Bezirksgericht; Unterhalt; Recht; Klagte; Scheidung; Ehefrau; Partei; Kanton; Monatlich; Scheidung; Schlag; Prättigau/Davos; Parteien; Guthabens; Bezirksgerichts; Träge
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