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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 234 StGB vom 2023

Art. 234 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 234 Verunreinigung von Trinkwasser

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 IV 186Art. 234 Abs. 2 StGB. Die in Art. 37 der Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 sowie Anhang 11 der Verfügung des Eidg. Departementes des Innern über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch flüssige Brenn- und Treibstoffe vom 27. Dezember 1967 genannten Pflichten eines Öltankrevisors zum Reinigen und zur eingehenden Kontrolle der Anlage auf einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand beschränken sich nicht auf die Druckprobe. Sichtbare Teile der Anlage und Leitungen sind auch visuell auf allfällige schadhafte Stellen zu kontrollieren. Leitung; Leitungen; Wohnhaus; Druck; Beschwerde; Pflicht; Anlage; Druckprobe; Brenn; Kontrolle; Pflichten; Beschwerdeführer; Visuell; Werkstatt; Gewässer; Prüfung; Zustand; Stark; Visuelle; Korrosion; Brenner; Revision; Pflichtenheft; Tankrevisor; Funktionstüchtig; Kontrollieren; Sichtbaren; Urteil; Schutz; Verunreinigung
98 IV 204Art. 234 StGB, Verunreinigung von Trinkwasser. Begriff des Trinkwassers.
Trinkwasser; Grundwasser; Wasser; Zusammenhang; Wasser; Gesundheitsschädliche; Verschmutzt; Beschwerdeführer; Haustier; Erwägungen; Trinkwassers; Liegenden; Stoffe; Hinaus; Steht; Absehbarer; Verwendet; Könnte; Vorliegenden; Verbindung; Trinkwasser-Fassung; Verschmutzten; Gegeben; Vorausgesehen; Urteilskopf; Feststellungen; östlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2015.123Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Serbische; Staat; Sachverhalt; Serbischen; Entscheid; Ersuchen; Sachverhalts; Verfahren; Beschwerdekammer; Ersucht; Behörde; Barkeit; Sachen; Rechtshilfeersuchen;Setze; Konto; Ersuchte; Ersuchenden; Gericht; Staates; Sachverhaltsdarstellung; StBOG; Frist; Beschwerdeantwort
RR.2015.124Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; Serbische; Sachverhalt; Staat; Serbischen; Ersuchen; Entscheid; Sachverhalts; Ersucht; Beschwerdekammer; Verfahren; Behörde; Konto; Sachen; Barkeit;Setze; Staates; Ersuchte; Rechtshilfeersuchen; Gericht; Ersuchenden; Schweiz; Sachverhaltsdarstellung; Gelangt; StBOG
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