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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2015.124
Datum:03.09.2015
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; Serbische; Sachverhalt; Staat; Serbischen; Ersuchen; Entscheid; Sachverhalts; Ersucht; Beschwerdekammer; Verfahren; Behörde; Konto; Sachen; Barkeit;Setze; Staates; Ersuchte; Rechtshilfeersuchen; Gericht; Ersuchenden; Schweiz; Sachverhaltsdarstellung; Gelangt; StBOG
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 15 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 234 StGB ; Art. 359 StGB ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:116 Ib 89; 118 Ib 547; 123 II 134; 129 II 97; 139 II 451; 139 II 65; 140 IV 123; ;
Kommentar zugewiesen:
Heimgartner, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 64 IRSG, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.124

Entscheid vom 3. September 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Serbien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV )


Sachverhalt:

A. Die belgrader Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität (nachfolgend "StA BG") führt eine Strafuntersuchung gegen B., A., C., D. sowie 18 weitere Verdächtige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung - das Strafverfahren gegen D. wurde am 26. August 2012 aufgrund seines geistigen Zustandes sistiert. In diesem Zusammenhang gelangten die serbischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. August 2013 an die Schweiz und ersuchten um Bankermittlungen bei der Bank E. & Co AG in Zürich betreffend die Beziehungen Nr. 1, lautend auf F. Investments Inc., Nr. 2, lautend auf B., Nr. 3, lautend auf A., sowie allfälligen weiteren Beziehungen die auf B., A., C., D. und F. Investments Inc. lauten. Zudem wurde um Sperrung der sich auf den obgenannten Beziehungen befindenden Vermögenswerte ersucht (act. 1.4).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") eine Aktenedition bei der Bank E. & Co AG betreffend die oben aufgeführten Beziehungen an. Zudem wurde die Bank E. & Co AG angewiesen, die Vermögenswerte und Schliessfächer der Obgenannten zu sperren (act. 7.6).

C. Mit Schreiben vom 9. bzw. 29. Januar 2015 übermittelte die Bank E. & Co AG die herausverlangten Dokumente (act. 7.7 und 7.8).

D. Am 20. März 2015 erliess die StA ZH insgesamt sechs Schlussverfügungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen der StA BG vom 9. August 2013, u.a. eine betreffend A., in welcher die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 und die Aufrechterhaltung der Kontosperre verfügt wurde (act. 1.1).

E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):

1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2015 sei aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeverfahren sei einzustellen und als gegenstandslos abzuschreiben bzw. es sei dem ersuchenden Staat keine Rechtshilfe zu leisten.

3. Die Kontosperre betreffend das Konto mit der Stammnr. 3 bei der Bank E. & Co AG in Zürich, lautend auf den Beschwerdeführer, sei aufzuheben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

F. Am 21. Mai 2015 verzichtete die StA ZH auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragte innert erstreckter Frist am 12. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Replik erfolgte innert erstreckter Frist am 8. Juli 2015 und wurde den Beschwerdegegnern am 14. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 11 und 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Serbien und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12). Im Verhältnis zu Serbien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2 ; Dangubic/Keshelava, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1 ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Da die Beschwerde auch fristgerecht erfolgte, ist auf diese einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel­che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der im Ersuchen beschriebene Sachverhaltsvorwurf - zum Tatzeitpunkt - unter keinen Straftatbestand des serbischen Strafrechts subsumiert werden könne, mithin die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben sei (act. 1, S. 5).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

4.3 Dem Ersuchen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die "Bank G." sei eine serbische Bank mit Sitz in Belgrad. Im Zeitraum von 2006 bis 29. Dezember 2011 sei durch den Entscheid der serbischen Volksbank die Zwangsverwaltung über sie eingeleitet worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die "Bank G." habe der Vater des Beschwerdeführers, B., im obgenannten Zeitraum mit vier weiteren Tätern zusammen Gesellschaften mit Sitz in Serbien Kredite, Bankgarantien und Wechselavale ohne entsprechende Sicherungsmittel bewilligt. Diesen Gesellschaften sei es zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich schlecht gegangen und sie seien nicht in der Lage gewesen, aufgrund der erzielten Gewinne aus ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die Kredite zurückzubezahlen bzw. den Wert der bewilligten Bankgarantie und avalierten Wechsel im Falle ihrer Aktivierung zu ersetzen, was B. gewusst habe. Der Beschwerdeführer, sowie D. und C. seien direkt und indirekt an mehreren begünstigten Gesellschaften beteiligt gewesen. Die Vorerwähnten hätten sich rechtswidrig zum Nachteil der Bank G. um insgesamt EUR 80'000'000.-- bereichert (act. 7.2).

4.4 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

4.5 Die StA BG subsumiert den Sachverhaltsvorwurf unter Art. 234 des serbischen StGB ("Missbrauch der verantwortlichen Person"; act. 7.1 i.V.m. 7.2; vgl. auch act. act. 1, S. 6 ). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass dieser Straftatbestand erst am 15. April 2013 in Kraft getreten sei, mithin zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Kraft gewesen sei. Er führt sinngemäss aus, dass für den Zeitraum von 2006 bis 29. Dezember 2011 einzig eine Strafbarkeit nach Art. 359 des serbischen StGB ("Amtsmissbrauch") noch in Frage käme. Jedoch setze dieser Tatbestand Beamteneigenschaft voraus. Da die Zwangsverwaltung der Bank G. erst nach dem 29. Dezember 2011 vollzogen worden, und die Bank G. eine privatrechtliche Aktiengesellschaft sei, sei die Strafbarkeit nach serbischem Recht nicht gegeben. Es liege somit ein krasser Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vor (act. 1, S. 5 ff.).

4.6 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015, E. 4.3.1).

4.7 Die StA ZH hat die im Ersuchen wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung unter Art. 158 Abs. 1 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung) subsumiert (act. 1.1, S. 5). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (act. 1).

4.8 Art. 234 des serbischen StGB lautet wie folgt: "Die verantwortliche Person, die durch Ausnutzung ihrer Stellung oder Befugnisse, durch die Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnisse oder durch Nichtausübung ihrer Pflicht sich oder einer anderen physischen oder juristischen Person rechtswidriges Vermögensnutzen verschafft, einem anderen Vermögensschaden zufügt wird zur Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft" (act. 7.2).

Wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt, ist die heutige Fassung von Art. 234 des serbischen StGB seit 15. April 2013 in Kraft. Jedoch wurde dieser Artikel nicht neu eingeführt, sondern lediglich leicht revidiert; der Text wurde modifiziert, Sinn und Zweck der Strafbestimmung blieb jedoch unverändert. Vor der Revision lautete die Marginalie - nicht anders diejenige von Art. 158 StGB - bezeichnenderweise "ungetreue Geschäftsbesorgung". Amtsmissbrauch wird in Art. 359 des serbischen StGB unter Strafe gestellt. Art. 359 des serbischen StGB wurde zeitgleich mit Art. 234 revidiert, wobei einzig der Täterkreis der beiden (alten und neuen) Bestimmungen nicht identisch ist; Art. 359 setzt Beamteneigenschaft voraus (vgl. http://www.paragraf.rs/dnevne-vesti/150413/150413-stampa1.html).

Nach dem Gesagten existierte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - zum Tatzeitpunkt der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im serbischen Strafgesetzbuch. Auch aus dessen Revision vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von offensichtlichem Missbrauch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. auch Heimgartner , Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2014, Art. 64 IRSG N.15) kann somit keine Rede sein und die Strafbarkeit nach serbischem Recht ist nicht näher zu prüfen. Mithin erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

4.9 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorliegen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, dass die Beschwerdeantwort des BJ nicht rechtzeitig erfolgt sei (act. 11, S. 3). Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte die Beschwerdekammer die Beschwerdegegner auf, bis zum 26. Mai 2015 eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5). Am 18. Mai 2015 bewilligte die Beschwerdekammer die vom BJ beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis 12. Juni 2015 (act. 6). Das BJ nahm mit Schreiben vom 12. Juni 2015 (Postaufgabe ebenfalls 12. Juni 2015) Stellung zur Beschwerde, mithin innert erstreckter Frist. Entsprechend ist diese - entgegen der Forderung des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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