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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 233 SchKG vom 2023

Art. 233 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 233 B. Spezialanzeige an die Gläubiger (1)

Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 233 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-07-10provisorische RechtsöffnungBeschwerde; Rechtsöffnung; Schuld; Konkurs; SchKG; Führerin; Werkvertrag; Firma; Zelfirma; Einzelfirma; Bestätigung; Beschwerdeführerin; Kennung; Provisorische; Suchsteller; Erkennung; Vertrag; Forderung; Kantons; Beweis; Gläubiger; Bezirksgerichts; Degegner; Gesuchsteller; Kantonsgericht; Betrag
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