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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 232 ZGB vom 2023

Art. 232 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 232 II. Eigengut

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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