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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 231 ZGB vom 2023

Art. 231 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 231 5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten

1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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