Art. 231 CPS dal 2025

Art. 231 Propagazione di malattie dell’essere umano (1)
Chiunque con animo abietto propaga una malattia dell’essere umano pericolosa e trasmissibile è punito con una pena detentiva da uno a cinque anni.
(1) Nuovo testo giusta l’art. 86 n. 1 della L del 28 set. 2012 sulle epidemie, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1435; FF 2011 283).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 231 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190282 | Schändung | Beschuldigte; Privatklägerin; Geschlecht; Geschlechts; Kondom; Beschuldigten; Geschlechtsverkehr; Richt; Berufung; Handlung; Urteil; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schändung; Person; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Aussage; Tatbestand; Einwilligung; Sexualpartner; Gericht; Verteidigung; Kondoms; Verhalten; ürde |
ZH | UE160273 | Einstellung | Beschwerdegegner; Richt; Infektion; Krebs; Staatsanwaltschaft; Körper; Recht; Körperverletzung; Untersuchung; Virus; Einstellung; Anklage; Verfahren; Ansteckung; Gericht; Warzen; Genitalwarzen; HPV-Infektion; Typen |
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/97 (vorher B 2017/38) | Entscheid Epidemiengesetz, Schulausschluss, Verfahren, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 36 BV analog, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 24 KRK, Art. 2 lit. m, Art. 4 lit. c KV, | Hinweis; Hinweisen; Masern; Schulausschluss; Kanton; Recht; Gesundheit; Bundes; Quot; Recht; Vorinstanz; Kantons; Verwaltungsgericht; Verfügung; VerwGE; Schutz; Krankheit; Gallen; Massnahme; Kinder; Richtlinien; Kantonsärztin; Schweiz; Verfahren; Schweizer; Anhörung; Bekämpfung; Bundesgericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 97 | Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). | Körper; Infektion; Körperverletzung; Sinne; HIV-Infektion; Vorinstanz; HI-Virus; Personen; Urteil; Entscheid; Anklage; Rechtsprechung; Behandlung; Bundesgericht; Gesundheit; Geschädigten; Krankheit; Würdigung; Generalklausel; Infizierung; Tatbestand; Verbreitens; Freiheitsstrafe |
139 IV 214 (6B_337/2012) | Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). | Infektion; Körper; Körperverletzung; Recht; HIV-Infektion; Sinne; Rechtsprechung; Virus; Behandlung; Bundesgericht; Wahrscheinlichkeit; Ziffer; Krankheit; Urteil; Kantons; HI-Virus; Recht; Infizierte; Medikamente; Genugtuung; Barkeit; HIV-Infizierte; Oberstaatsanwaltschaft; Übertragung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Strafgesetzbuch II | 2003 |