Art. 22a IIIa. Sospensione dei termini (1)
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BO.2012.34 | Entscheid Art. 52, Art. 145 und Art. 148 ZPO (SR 272). Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Einlegen des falschen Rechtsmittels aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung. Insbesondere Wahrung der absoluten Wiederherstellungsfrist nach Rechtskraft eines Entscheides (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Anwendbarkeit des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 ZPO auf nach Monaten bemessene Fristen. Treu und Glauben im Zivilprozess. Anwendung von Art. 63 ZPO bei falscher funktionaler Zuständigkeit resp. falschem Rechtsmittel offengelassen. Kostenfolgen bei Wiederherstellung nach falscher Rechtsmittelbelehrung (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 7. August 2012, BO.2012.34). | Beklagte; Entscheid; Rechtsmittel; Fristen; Kläger; Beklagten; Klägerin; Wiederherstellung; Rechtsmittelbelehrung; Berufung; Fristenstillstand; Stellt; Beschwerde; Partei; Gesuch; Monate; Nichteintreten; Gesetz; Monaten; Liegen; Verfahren; Klägact; Nichteintretensentscheid; November; Kosten; Diesem |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/126 | Entscheid Wiederaufnahme (Revision) des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens. Art. 81 VRP (sGS 951.1). Streitig waren das Nichteintreten auf die Wiederaufnahme betreffend Verfügung vom | Verfügung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Akten; Verfahren; Gesuch; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Wiederaufnahme; Verfügungen; Zeitung; Disziplinar; VerwGE; Disziplinarverfahren; Revision; -Zeitung; Patientenbeschwerden; Berufsausübung; Verfahrens; Vorsorglich; Stehende; Vorsorgliche; Berufsausübungsbewilligung; E-Mail; Anzeige; Interesse |
SG | B 2012/171 | Urteil Verfahrensrecht, Art. 44, 51 und 60 VRP (sGS 951.1).Das VRP unterscheidet zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Massnahmen, weshalb für Beschwerden gegen Verfügungen über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Gesamtgericht zuständig ist, während der Gerichtspräsident lediglich im Fall einer besonderen Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 VRP über solche Beschwerden allein befindet. Ist jedoch lediglich ein vorsorglicher Massnahmenentscheid angefochten, so entscheidet der Gerichtspräsident nicht bloss über die Hauptsache, sondern auch über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/171).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2013 nicht ein (Verfahren 1C_579/2012). | Beschwerde; Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Massnahme; Vorsorgliche; Nutzungsverbot; Entscheid; Wohnhaus; Pferde; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Entzug; Stall; Aufschiebende; Bundesgericht; Vorinstanz; Ständig; Verfahren; Anordnung; Gemeinde; Rekurs; Baubehörde; Streit; Gallen; Verfügung; Landwirtschaft |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-603/2021 | Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Anerkennung; Entscheid; Verfügung; Anpassungslehrgang; Begleitperson; Bundes; Recht; Gesuch; E-Mail; Diplom; Niveau; Anerkennungsverfahren; Zulassung; Wissenschaftliche; Angefochtene; Fachhochschule; Bundesverwaltungsgericht; Begründung; Wissenschaftlichen; Anpassungslehrgangs; sur; Schweizer; Begleitung; Entscheids; Arbeit; Anpassungslehrgänge; Zwischenentscheid |
B-3261/2020 | Widerspruchssachen | Beschwerde; Dienstleistung; Marke; Dienstleistungen; Gebrauch; Beilage; Beschwerdeführerin; Apple; Widerspruch; Marken; Schweiz; Widerspruchs; Wwwapplech; Beschwerdegegnerin; Wwwarchiveorg; Erhalte; Bildschirmfoto; Urteil; Rechtserhaltend; Detailhandel; Klasse; Reichte; Vorinstanz; Richt; BVGer; Glaubhaft; Rechtserhaltende; Belege; Partei |