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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 228 CPP dal 2023

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Art. 228 Domanda di scarcerazione

1 L’imputato può presentare in ogni tempo al pubblico ministero, per scritto od oralmente a verbale, una domanda di scarcerazione; rimane salvo il capoverso 5. La domanda va motivata succintamente.

2 Se accoglie la domanda, il pubblico ministero scarcera senza indugio l’imputato. Se non intende accogliere la domanda, entro tre giorni dalla ricezione inoltra la stessa, unitamente agli atti, al giudice dei provvedimenti coercitivi accludendovi un parere motivato.

3 Il giudice dei provvedimenti coercitivi trasmette il parere all’imputato e al suo difensore per eventuale replica entro tre giorni.

4 Il giudice dei provvedimenti coercitivi decide in un’udienza a porte chiuse al più tardi cinque giorni dopo la ricezione della replica o la scadenza del termine di cui al capoverso 3. Se l’imputato rinuncia espressamente all’udienza, la decisione può essere resa in procedura scritta. Per altro è applicabile per analogia l’articolo 226 capoversi 2–5.

5 Nella sua decisione il giudice dei provvedimenti coercitivi può fissare un termine di un mese al massimo durante il quale l’imputato non può presentare alcuna domanda di scarcerazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 228 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUB160082Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) Beschwerde; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Freiheit; Massnahme; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Verhandlung; Verfahrens; Sicherheitshaft; Freiheitsentzug; Verfügung; Recht; Sachgericht; Obergericht; Kammer; Beschwerdeführers; Justizvollzug; Stellungnahme; Stationär; Kantons; Anhörung; Gesuch; Mündlichen; Haftentlassung; Stationäre; Eingabe
ZHUH160053Entlassung aus dem vorzeitigen Strafantritt Beschwerde; Entlassung; Beschwerdegegner; Bedingte; Vollzug; Recht; Urteil; Freiheit; Verfügung; Gericht; Vorzeitig; Vorzeitige; Bedingten; Freiheitsstrafe; Kantons; Vorzeitigen; Bülach; Vorinstanz; Bezirks; Haftentlassung; Haftentlassungsgesuch; Entscheid; Beschwerdegegners; Bezirksgericht; Justizvollzug; Prognose; Vollzug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2020.11 (AG.2020.291)Gutheissung des Antrags auf Abweisung des HaftentlassungsgesuchsBeschwerde; Beschwerdeführer; Flucht; Werden; Haftentlassung; Verfügung; Verfahren; Fluchtgefahr; Bereits; Welche; Entscheid; Seiner; Treffe; Staatsanwaltschaft; Januar; Vorinstanz; Seinen; Gemäss; Stehen; Seinem; Anklage; Stellen; Darauf; Stellung; Haftentlassungsgesuch; Führt; Schweiz; Sicherheitshaft; Appellationsgericht; Gleich
BSHB.2019.60 (AG.2019.732)Haftentlassungegesuch (BGer 1B_535/2019 vom 12. November 2019)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Zwangsmassnahmengericht; September; Darauf; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Entscheid; September; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Haftentlassung; Person; Werden; Eingabe; März; Haftentlassungsgesuch; Verteidigung; Verhandlung; Mündlich; Stellt; Gemäss; Dringend; Rechts; Beweise; Länger; Kantons; Bundesgericht; Wiederholungsgefahr; November
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 IV 237 (1B_273/2011)Art. 81 und 93 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 387 f. StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts, aufschiebende Wirkung. Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf eine Beschwerde gegen die Beendigung der Untersuchungshaft. Nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, da die sofortige Freilassung des Beschuldigten die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder vereiteln kann, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt (E. 1.1). Die wirksame Geltendmachung des Beschwerderechts durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person in Haft bleibt, bis die Beschwerdeinstanz über die Weiterführung der Haft (superprovisorisch) entscheiden kann (E. 2.4). In diesem zeitlich begrenzten Umfang ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.5). Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Aufschiebende; Beschwerdeinstanz; Entscheid; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Recht; Verfahren; Freilassung; Kantons; Beschuldigte; Verfahrens; Beschuldigten; Beschwerderecht; Kantonsgericht; Zwangsmassnahmengerichts; Person; Haftgr; Entlassung; Haftentlassung; Provisorisch; Unverzüglich; Entscheiden; Superprovisorisch; Rechtsmittel; Gesuch; Wirksam
137 IV 230 (1B_232/2011)Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Verfahren; Zwangsmassnahmengerichts; Kantons; Recht; Vorsorglich; Kantonsgericht; Schwyz; Anordnung; Unverzüglich; Verfügung; Vorsorgliche; Person; Beschuldigte; Beschuldigte; Verfahrens; Kantonsgerichts; Haftentlassung; Vorgehen; Massnahme; Verfahrens; Rechtsmittel

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2015.47Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; Flucht; Syrien; Entscheid; Zwangsmassnahmen; Untersuchung; Ersatzmassnahme; Zwangsmassnahmengericht; Organisation; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Fluchtgefahr; Recht; Gruppierung; Untersuchungshaft; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Istanbul; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Aufhebung; Märtyrer; Schweiz; Amtliche; Reisen; Entscheide
BH.2014.1Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Flucht; Organisation; Tatverdacht; Terroristische; Schweiz; Beschwerdekammer; Hinweis; Akten; Ringen; Schlepper; Bericht; Untersuchung; Fluchtgefahr; Bundesanwaltschaft; Recht; Untersuchungshaft; Anschlag; Telefon; Verfahren; Dringend; Entscheid; Verfahren; Dringende; Türkei; Datenträger; Zwangsmassnahmen
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