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Code de procédure civile (CPC)

Art. 221 CPC de 2023

Art. 221 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 221 Demande

1 La demande contient:

  • a. la désignation des parties et, le cas échéant, celle de leur représentant;
  • b. les conclusions;
  • c. l’indication de la valeur litigieuse;
  • d. les allégations de fait;
  • e. l’indication, pour chaque allégation, des moyens de preuves proposés;
  • f. la date et la signature.
  • 2 Sont joints ? la demande:

  • a. le cas échéant, la procuration du représentant;
  • b. le cas échéant, l’autorisation de procéder ou la déclaration de renonciation ? la procédure de conciliation;
  • c. les titres disponibles invoqués comme moyen de preuve;
  • d. un bordereau des preuves invoquées.
  • 3 La demande peut contenir une motivation juridique.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 221 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRE220011Eheschutz (Begründung Unterhalt, Edition, Kostenvorschuss)Beschwerde; Recht; Verfügung; Partei; Frist; Rechtsmittel; Kostenvorschuss; Gericht; Unterhalt; Entscheid; Berechnungsmethode; Gesuchsgegner; Meilen; Edition; Bezirksgericht; Dispositiv; Beschwerdeverfahren; Angefochten; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Erwägungen; Wiedergutzumachenden; Ziffer; Angefochtene; Kostenvorschusses; Einzureichen; Unterhaltsbegehren; Treten; Eingabe; Basis
    ZHPS220099ArresteinspracheBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Arrest; Ische; Urteil; Degegner; Beschwerdegegner; Investition; Schaden; Vorinstanz; Investitionsvereinbarung; Gericht; Schen; Partei; Court; Appeal; Ausländische; Verfahren; Anspruch; Arrestforderung; Parteien; Verfahren; Arrestbefehl; Ausländischen; Schadenersatz; Beschwerdegegners; Voraussetzung; Rechtsmittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2021.35 (AG.2021.559)unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_994/2021 vom 3. Dezember 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Zivilgericht; Unentgeltliche; Rechtsmittel; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Begründung; Gesuch; Innert; Verfahren; Gemäss; Unentgeltlichen; Entscheid; Beschwerdeführers; Angefochtene; Scheidungsklage; Ehefrau; Weitere; Stellt; Reichte; Gemacht; Hinweis; Gewährung; Prozessuale; Seiner
    BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Rechts; Berufung; Partei; Liegenschaft; AaO; Werden; Gemäss; Angefochten; Vorliegend; Stellt; Zivilgericht; Vorliegende; Entscheids; Vorliegenden; Gericht; Ehemanns; Errungenschaft; Beweis; Auflage; Verfahren; Behauptet; Güterrechtlich; Parteien; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Unentgeltlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
    145 III 428 (4A_44/2019)Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Zuständig; Gericht; Eingabe; Klage; Unzuständig; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Unzuständige; Rechtshängigkeit; Verfahren; Original; Rechtsschrift; Angerufen; Handelsgericht; Beschwerde; Unzuständigen; Ansprecher; Gerichtliche; Klageschrift; Rechtsprechung; Klagende; Entscheid; Kantons; Anforderungen; Reiche; Bundesgericht; Rückdatierung; Zuständigkeit; Urteil

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    DANIEL WILLISEGGERBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Daniel WilliseggerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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