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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 221CPC from 2023

Art. 221 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 221 Statement of claim

1 The statement of claim contains:

  • a. the designation of the parties and their representatives, if any;
  • b. the prayers for relief;
  • c. a statement of the value in dispute;
  • d. the allegations of fact;
  • e. notice of the evidence offered for each allegation of fact;
  • f. the date and signature.
  • 2 The following must be filed together with the statement of claim:

  • a. a power of attorney where a party is represented;
  • b. the authorisation to proceed or the declaration that conciliation is being waived, if applicable;
  • c. the available physical records to be offered in evidence;
  • d. a list of the evidence offered.
  • 3 The statement of claim may include a statement of legal grounds.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 221 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRE220011Eheschutz (Begründung Unterhalt, Edition, Kostenvorschuss)Beschwerde; Recht; Verfügung; Partei; Frist; Rechtsmittel; Kostenvorschuss; Gericht; Unterhalt; Entscheid; Berechnungsmethode; Gesuchsgegner; Meilen; Edition; Bezirksgericht; Dispositiv; Beschwerdeverfahren; Angefochten; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Erwägungen; Wiedergutzumachenden; Ziffer; Angefochtene; Kostenvorschusses; Einzureichen; Unterhaltsbegehren; Treten; Eingabe; Basis
    ZHPS220099ArresteinspracheBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Arrest; Ische; Urteil; Degegner; Beschwerdegegner; Investition; Schaden; Vorinstanz; Investitionsvereinbarung; Gericht; Schen; Partei; Court; Appeal; Ausländische; Verfahren; Anspruch; Arrestforderung; Parteien; Verfahren; Arrestbefehl; Ausländischen; Schadenersatz; Beschwerdegegners; Voraussetzung; Rechtsmittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2021.35 (AG.2021.559)unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5A_994/2021 vom 3. Dezember 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Zivilgericht; Unentgeltliche; Rechtsmittel; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Begründung; Gesuch; Innert; Verfahren; Gemäss; Unentgeltlichen; Entscheid; Beschwerdeführers; Angefochtene; Scheidungsklage; Ehefrau; Weitere; Stellt; Reichte; Gemacht; Hinweis; Gewährung; Prozessuale; Seiner
    BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Rechts; Berufung; Partei; Liegenschaft; AaO; Werden; Gemäss; Angefochten; Vorliegend; Stellt; Zivilgericht; Vorliegende; Entscheids; Vorliegenden; Gericht; Ehemanns; Errungenschaft; Beweis; Auflage; Verfahren; Behauptet; Güterrechtlich; Parteien; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Unentgeltlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
    145 III 428 (4A_44/2019)Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). Zuständig; Gericht; Eingabe; Klage; Unzuständig; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Unzuständige; Rechtshängigkeit; Verfahren; Original; Rechtsschrift; Angerufen; Handelsgericht; Beschwerde; Unzuständigen; Ansprecher; Gerichtliche; Klageschrift; Rechtsprechung; Klagende; Entscheid; Kantons; Anforderungen; Reiche; Bundesgericht; Rückdatierung; Zuständigkeit; Urteil

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    DANIEL WILLISEGGERBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Daniel WilliseggerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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