Art. 22 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 22 SVG () drucken

Art. 22 Disposiziuns cuminaivlas Autoritad cumpetenta

1 Ils documents ed ils permiss vegnan concedids e retratgs da las autoritads administrativas. Cumpetent per vehichels è il chantun da staziunament, per manischunzs il chantun da domicil. Il Cussegl federal po desister dal barat dal permiss da manischar en cas d’ina midada da domicil e prevair permiss federals per vehichels da militar e per lur manischunzs. (1)

2 Las medemas reglas valan per controllas da vehichels e da manischunzs sco er per las ulteriuras mesiras ch’èn previsas en quest titel.

3 Per vehichels senza in lieu da staziunament fix e per manischunzs senza domicil en Svizra è decisiv il lieu, nua ch’els sa chattan per il pli. En cas da dubi è cumpetent il chantun, che introducescha la procedura sco emprim.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 14 da dec. 2001, en vigur dapi il 1. d’avr. 2003, cun excepziun da la segunda part da la terza frasa en vigur dapi il 1. da favr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 art. 1 al. 1; BBl 1999 4462).

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Art. 22 SVG (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Entschädigung; Polizei; Recht; Verfügung; Behörde; Aufwendungen; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anwalt; Strassen; Entschädigungs; Verkehr; Entzug; Genugtuungs; Kammer; Bundesgericht; Sinne; Administrativmassnahme; Abteilung; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Kantons; Urinprobe
ZHUH130016Entschädigung Führerausweis; Entschädigung; Verfahren; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Drogenschnelltest; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung; Winterthur; Unterland; Verfahrens; Bundesgerichts; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; Empfang; Winterthur/Unterland; Lenker; Entzug; Führerausweises; Fahreignung; Administrativverfahren; Führerausweisentzug; Beschwerdeverfahren; Bestimmungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/203Entscheideinerseits zulässig, wenn es objektiv unmöglich war, die geltend gemachten Recht; Verfügung; Strassenverkehrs; Strassenverkehrsamt; Entscheid; Wiederaufnahme; Auflage; Rechtsmittel; Auflagen; Verfahren; Kanton; Sicherungsentzug; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urinprobe; Kantons; Führerausweis; Gallen; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Lernfahrausweis; Cannabis; Revision; Abstinenz
SGIV-2018/106Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit. Führerausweis; Rekurrent; Führerausweise; Strassenverkehr; Rekurs; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verfügung; Führerausweises; Ausweis; Recht; Schweiz; Motorfahrzeug; Strassenverkehrsamt; Echtheit; Ausweise; Sicherheit; Motorfahrzeuge; Totalfälschung; Bestätigung; Vorinstanz; Kantons; Sicherheitsmerkmale; Konsulat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 331 (6A.106/2006)Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). Ausland; Führer; Verkehr; Warnungsentzug; Auslandtat; Führerausweis; Recht; Bundes; Schweiz; Führerausweise; Widerhandlung; Strassen; Strassenverkehr; Entzug; Auslandtaten; Bestimmungen; Recht; Massnahme; Führerausweises; Grundlage; Verkehrssicherheit; Rechtsprechung; Strassenverkehrs; Übereinkommen; Behörde; Widerhandlungen; Bundesgericht; Fassung
129 II 175Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4). Ausweis; Schweiz; Führerausweis; Ausweise; Aberkennung; Ausweises; Verwaltungsgericht; Recht; Ausland; Umgehung; Verkehrsamt; Führerausweise; Zuständigkeitsbestimmungen; Verwendung; Inhaber; Wohnsitz; Verwaltungsgerichts; Motorfahrzeug; Rechtsprechung; Beschwerdegegner; Kantons; Schwyz; Lernfahrausweis; Führerausweises; Entscheid; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schneider, RütscheBasler Kommentar2014
Schneider, RütscheBasler Kommentar2014