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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2018/106
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2018/106 vom 24.01.2019 (SG)
Datum:24.01.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit.
Schlagwörter: Führerausweis; Rekurrent; Führerausweise; Ausländische; Strassenverkehr; Rekurs; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Sudanesische; Ausländischen; Führerausweises; Verfügung; Ausweis; Motorfahrzeug; Gültig; Schweiz; Recht; Sudanesischen; Unbestimmte; Ausweise; Sicherheit; Strassenverkehrsamt; Echtheit; Totalfälschung; Bestätigung; Sicherheitsmerkmale; Kantons; Schutz; Abzuerkennen
Rechtsnorm: Art. 22 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
a, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Dem Rekurrenten wurde auf unbestimmte Zeit das Recht aberkannt, mit dem vorgelegten sudanesischen Führerausweis in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Die Überprüfung durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei hatte ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/106).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Norbert Kissling

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 2275, 8401 Winterthur,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Sicherungsaberkennung)

Sachverhalt:

A.- X ist deutscher Staatsangehöriger sudanesischer Abstammung und reiste am

1. März 2017 in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 28. Februar 2022.

B.- Am 15. Mai 2018 stellte X beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Umtausch seines sudanesischen Führerausweises in einen schweizerischen. Das Strassenverkehrsamt teilte X nach Überprüfung der Echtheit des eingereichten Führerausweises am 29. Mai 2018 mit, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Es sei vorgesehen, deshalb den ausländischen Führerausweis auf unbestimmte Zeit abzuerkennen. Gleichzeitig gewährte ihm das Strassenverkehrsamt das rechtliche Gehör. In der Folge wurde X mit Verfügung vom

20. Juni 2018 ab sofort und auf unbestimmte Zeit das Recht aberkannt, mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Das Strassenverkehrsamt wies ihn darauf hin, dass er einen Lernfahrausweis beantragen und hier eine vollständige Führerprüfung ablegen müsse, wenn er in der

Schweiz Motorfahrzeuge lenken wolle. Weiter entzog es einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung und auferlegte X die Verfahrenskosten von Fr. 180.–.

C.- Am 25. Juni 2018 ersuchte X das Strassenverkehrsamt wiedererwägungsweise um Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2018. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 erhob X auch Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, und zwar am 3. Juli 2018. Er beantragte, die Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Im Hinblick auf das noch pendente Wiedererwägungsgesuch wurde das Rekursverfahren am 5. Juli 2018 sistiert. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 trat das Strassenverkehrsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, woraufhin die Sistierung am 12. Juli 2018 aufgehoben wurde. Am 27. August 2018 reichte X eine Rekursbegründung nach. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. September 2018 auf eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. Juli 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 27. August 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- a) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Dieser wird von den

kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Personen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Ausländische Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten

haben, benötigen indessen einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a

VZV). Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, wofür der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV). Liegt kein gültiger ausländischer Führerausweis vor, hat der Bewerber eine Führerprüfung abzulegen (Art. 44 Abs. 2 VZV).

b) Das Strassenverkehrsrecht sieht keine ausdrückliche Einziehungsmöglichkeit gefälschter Ausweise vor; abgesehen davon würde dies ohnehin nur schweizerische Führerausweise betreffen. Da es sich hier aber um einen ausländischen Führerausweis handelt, kommt einzig die analoge Anwendung von Art. 45 Abs. 1 VZV, wonach ausländische Führerausweise nicht zu entziehen, sondern abzuerkennen sind, in Betracht. Namentlich sind sie gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Dies trifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf einen gefälschten Ausweis zu, obwohl der Tatbestand an sich nicht darauf zugeschnitten ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3.3 und 6.3.4).

3.- Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten den ausländischen Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Zeit aberkannte.

a) Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2018 stützt sich im Wesentlichen auf die Feststellungen im Bericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2018, wonach es sich beim ausländischen Führerausweis des Rekurrenten um eine Totalfälschung handle. Er sei komplett mittels eines Tinte verarbeitenden Systems gedruckt. Sämtliche erforderlichen Sicherheitsmerkmale authentischer Führerausweise des Sudans würden fehlen; insbesondere die üblichen UV-Sicherungen und die Schutzfolie mit optisch variablen Elementen (OVD-Folie). Ausserdem würden bei echten Ausweisen verschiedene Drucktechniken zur Anwendung gelangen.

  1. Der Rekurrent bestreitet, dass es sich beim Führerausweis um eine Fälschung handle. Die Echtheit sei von der Behörde des Herkunftslandes notariell beglaubigt worden. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass Führerausweise im Herkunftsland des Rekurrenten alle auf dieselbe Art und Weise mit derselben Drucktechnik hergestellt und gültig seien; UV-Sicherungen und Schutzfolien würden nur in vereinzelten Fällen angewandt, nicht aber generell bei allen Ausweisen.

  2. Für den Nachweis der Echtheit des Führerausweises reichte der Rekurrent eine Bestätigung des sudanesischen Konsulats vom 6. Juni 2018 ein. Im Zeitpunkt dieser konsularischen Bestätigung befand sich der Führerausweis jedoch bereits seit 17. Mai 2018 bei der Polizei (act. 15/10). Entsprechend konnte das Konsulat die Echtheit des Führerausweises gar nicht überprüfen. Im Unterschied dazu stellten die Spezialisten der Kantonspolizei am 18. Mai 2018 fest, dass sudanesische Führerausweise mit UV- Sicherungen und einer Schutzfolie mit optisch variablen Elementen (OVD-Folie) ausgestattet seien. Zudem würden im selben Führerausweis verschiedene Drucktechniken angewendet. Da all diese Elemente fehlten und das Dokument ausschliesslich mit Tinte gedruckt worden sei, handle es sich um eine Totalfälschung (act. 15/11). Es besteht kein Anlass, vom Ergebnis der polizeilichen Dokumentenüberprüfung abzuweichen. Namentlich untersuchten sie den sudanesischen Führerausweis auf die ihnen aufgrund von Referenzunterlagen

    bekannten Sicherheitsmerkmale. Dass sudanesische Führerausweise nicht generell mit den Sicherheitsmerkmalen versehen seien (act. 7), stellt eine Behauptung des Rekurrenten dar, welche im Schreiben des sudanesischen Konsulats vom 6. Juni 2018 nicht belegt wird. Abgesehen davon machen Sicherheitsmerkmale nur dann einen Sinn, wenn sie auf allen Führerausweisen angebracht werden. Die Bestätigung des sudanesischen Konsulats ist demnach nicht mehr als eine beglaubigte Übersetzung der Angaben auf dem gefälschten Führerausweis und deshalb nicht geeignet, die Echtheit des Führerausweises nachzuweisen.

  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der polizeilichen Untersuchungen zu Recht davon ausging, dass es sich beim Führerausweis des Rekurrenten um eine Fälschung und damit um einen ungültigen Führerausweis handelt. Ein gefälschter ausländischer Führerausweis ist abzuerkennen und bildet keine Grundlage für die Ausstellung eines schweizerischen Ausweises ohne Ablegung der Führerprüfung (BGer 1C_221/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 6). Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.- Mit der Sicherungsaberkennung soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen und im Restbetrag von

Fr. 400.– zurückzuerstatten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen. Der

Kostenvorschuss

von Fr. 1'200.– wird damit verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag von Fr. 400.–

zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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