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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 22 DSG vom 2019

Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik

1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

  • a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
  • b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
  • c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
  • 2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:

  • a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
  • b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
  • c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Protokoll; Person; Beschwerdeführer; Recht; Gemeinderats; DSG/SH; Personen; Verfahren; Regierungsrat; Personendaten; Verfahrens; Rekurs; Datenschutzrecht; Berichtigung; Akten; Beschwerdeführers; Protokolls; Ansprüche; Angefochten; Vorliegenden; Entscheid; Datenberichtigung; Stellung; Datenschutzrechtlichen; Akteneinsicht; Rechtsmittel
    SHNr. 95/2001/3 Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: § 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit Person; Personen; Daten; DSG/SH; Dissertation; Opfer; Personendaten; Täter; Interesse; Publikation; Datenschutz; Gesuch; Gericht; Gesuchsteller; Schützenswerte; Personenbezogen; Kantons; Interessen; Personenbezogene; Vorliegenden; Bearbeitung; Rechtliche; Akten; Recht; Intimsphäre; Handlungen; Persönlichkeit; Bestimmbar; Kantonsgeschichte; Arbeit

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hans Bättig Basler Kommentar, Basel, Frankfurt Main 1995
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