DSG Art. 22 - Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 22 DSG vom 2019

Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik

1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

  • a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
  • b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
  • c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
  • 2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:

  • a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
  • b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
  • c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 22 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung
    SHNr. 95/2001/3 Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: § 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit Person; Personen; Daten; DSG/SH; Dissertation; Opfer; Personendaten; Publikation; Täter; Interesse; Datenschutz; Gesuch; Gericht; Gesuchsteller; Interessen; Kantons; Akten; Bearbeitung; Arbeit; Intimsphäre; Handlungen; Obergericht; Verfahren; Persönlichkeit; Recht; Auflage; Datenschutzbeauftragte; Kantonsgeschichte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller, Müller, Wirth Zurich2001
    Hans, FrankBasler Kommentar Basel, Frankfurt Main 1995