Art. 217 Approvaziun d’in accord
Las partidas pon pretender cuminaivlamain che l’accord cuntanschì en la mediaziun extragiudiziala, vegnia approv? . L’accord approv? correspunda ad ina decisiun legalmain valaivla.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2020.60 | Eheschutzmassnahmen | Berufung; Berufungskläger; Urteil; Ehefrau; Unterhalt; Antrag; Kosten; Liegenschaft; Partei; Vorderrichter; Ehegatten; Geltend; Bedarf; Auslage; Vorinstanzliche; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Urteils; Auslagen; Anträge; Vorinstanzlichen; Verfahren; Ziffer; November; Eheliche; Parteien; Berufungsverfahren; Gericht |
SG | RZ.2006.51 | Entscheid Art. 219 ZPO (sGS 961.2); Art. 77 Abs. 1 und 2 GerG (sGS 941.1). Trifft der Postbote beim Zustellungsversuch weder den Empfänger noch eine empfangsberechtigte Person an, so ist die Sendung in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist, so gilt die Sendung am siebten auf den fruchtlosen Zustellungsversuch folgenden Tag zugestellt. Der Empfänger kann diese natürliche Tatsachenvermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Er darf jedoch nicht bloss behaupten, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, sondern muss auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) zumindest irgendwelche Anhaltspunkte geltend machen, weshalb die Zustellung nicht erfolgt sein soll (Kantonsgericht, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 10. November 2006, RZ.2006.51). | Zustellung; Oktober; Abholungseinladung; Empfänger; Rekurs; Zugestellt; Gesuchsgegner; Beklagte; Kantons; Wiederherstellung; Partei; Umstände; Geltend; Erfolgt; Rekursfrist; Verpasst; Entscheid; Rechtsprechung; Erhalten; Gegenteil; Kantonsgericht; Zustellungsversuch; Sendung; Postbote; Gegenteils; Persönlich; Person |