Art. 216 Nacheile
1 Die Polizei ist berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten.
2 Soll die angehaltene Person anschliessend festgenommen werden, so wird sie unverzüglich der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 51/2011/2 | Art. 178 lit. f, Art. 314 Abs. 1 lit. b, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 448 Abs. 2 StPO; Art. 216 Abs. 1 lit. c, Art. 225 lit. b und Art. 327 StPO/SH. Einstweilige Einstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung gegen die Anzeigerin (Opfer) in einem andern Verfahren; Befragung des Opfers als Auskunftsperson in diesem Verfahren | Verfahren; Beschwerde; Untersuchung; Einstellung; Untersuchungsrichter; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Prozessordnung; Verfahren; Kunftsperson; Untersuchungsrichterin; Schuldig; Auskunftsperson; Zeugin; Einstweilige; Definitiv; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Verdacht; Recht; Verdachts; Zürich/; Basel; Kommentar; Donatsch; Prozessordnung; Anschuldigung; Staatsanwältin; Beschuldigte |
SG | ST.2015.34 | Entscheid Art. 14 StGB (SR 311.0), Art. 31 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 6 | Verkehr; Verkehrs; Polizei; Polizeibeamte; Kanton; Geschwindigkeit; Kantons; Fahrzeug; Halten; Verkehrsregelverletzung; Abstand; Andere; Verhält; Strasse; Liegen; Ständig; Strassen; Polizeibeamten; Rechts; Verteidigung; Gefährdung; Gallen; Verhältnismässig; Höchstgeschwindigkeit; Nachfahrkontrolle;Hinweis; Zulässige |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 23 (6B_553/2015) | Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2). | Kanton; Kantons; Beschwerde; Appenzell; Ausserrhoden; Polizei; Urteil; Beschwerdegegner; Zuständigkeit; Kontrolle; Staatsanwalt; Blutprobe; Gebiet; Fahrzeug; Anhaltung; Person; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; Beweis; Gallen; Vorinstanz; Zustand; Verfahren; örtlich; Fahrzeuglenker; Befehl; Schuldig; Zuständig; Recht |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.27 | Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). | Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Amtshandlung; Beschuldigten; Gericht; Recht; Täter; Bundesanwaltschaft; Befehl; Schweiz; Hinderung; Deutsche; Einsprache; Geldstrafe; Verfahren; Schweizerischen; Urteil; Deutschland; Schweizerischen; Strasse; Fahrzeug; Verfahrens; Raststätte; Bedingte; Grenze; Grenzwächter; Beamte |