E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2015.27
Datum:22.09.2015
Leitsatz/Stichwort:Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Amtshandlung; Beschuldigten; Gericht; Recht; Täter; Bundesanwaltschaft; Befehl; Schweiz; Hinderung; Deutsche; Einsprache; Geldstrafe; Verfahren; Schweizerischen; Urteil; Deutschland; Schweizerischen; Strasse; Fahrzeug; Verfahrens; Raststätte; Bedingte; Grenze; Grenzwächter; Beamte
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 106 StGB ; Art. 110 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 216 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 27 SVG ; Art. 28 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 3 SVG ; Art. 30 StGB ; Art. 329 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 35 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 90 SVG ; Art. 91 StPO ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:103 IV 186; 124 IV 127; 125 V 65; 127 IV 115; 129 IV 6; 133 IV 97; 134 IV 132; 134 IV 60; 136 IV 1; 136 IV 55; 85 IV 142; ;
Kommentar zugewiesen:
Heimgartner, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 285 StGB, 2013
Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 356 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.27

Urteil vom 22. September 2015
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

gegen

A., Deutschland

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB )


Antrag der Bundesanwaltschaft:

A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. April 2015 im Verfahren SV-14.1209-SH zu verurteilen (cl. 2 pag. 2 100 002).

Antrag von A.:

A. sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) freizusprechen (cl 2 pag. 2 920 006).

Sachverhalt:

A. Am 29. August 2014 übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) der Bundesanwaltschaft eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) betreffend A. (nachfolgend: der Beschuldigte; cl. 1 pag. 05-00-0001). Die Bundesanwaltschaft erliess am 2. Oktober 2014 einen Strafbefehl und eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschuldigten (cl. 1 pag. 03-00-0001 ff.). Darin wurden die Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ), Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen (Art. 27 Abs. 1 SVG ) und Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG ) in der Hand der Bundesbehörde vereinigt (Dispositiv-Ziff. 1). Nicht anhand genommen wurden die Verfahren betreffend Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen (Art. 27 Abs. 1 SVG ) und Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG ; Dispositiv-Ziff. 2). Hingegen wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 600.-, und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden (Dispositiv-Ziff. 3-6). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 26. November 2014 zugestellt (cl. 1 pag. 03-00-0006). Er erhob dagegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 Einsprache (cl. 1 pag. 03-00-0007).

B. Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 30. April 2015 einen Strafbefehl (cl. 1 pag. 03-00-0010 ff.), mit welchem sie jenen vom 2. Oktober 2014 aufhob und weiter feststellte, dass die Nichtanhandnahme- und Vereinigungsverfügung im besagten Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziff. 1). Hingegen wurde der Beschuldigte - erneut - wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 600.-, und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziff. 2-5). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 21. Mai 2015 zugestellt (cl. 1 pag. 03-00-0014). Er erhob dagegen mit Schreiben vom 31. Mai 2015 Einsprache (Postaufgabe am 1. Juni 2015; cl. 2 pag. 2 251 002).

C. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ( StPO ; SR 312.0) und überwies diesen am 12. Juni 2015 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (Art. 356 Abs. 1 StPO ; cl. 2 pag. 2 100 001).

D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 gab das Gericht dem Beschuldigten die Möglichkeit, sich zum Thema der gültigen/fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. April 2015 zu äussern (cl. 2 pag. 2 300 001). Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 liess sich der Beschuldigte vernehmen (cl. 2 pag. 2 521 001). In der Folge forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2015 auf, sich zur Stellungnahme des Beschuldigten zu äussern (cl. 2 pag. 2 300 003). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 liess sich diese vernehmen (cl. 2 pag. 2 510 001), was dem Beschuldigten mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mitgeteilt wurde (cl. 2 pag. 2 300 004).

E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszüge aus dem schweizerischen sowie dem deutschen Strafregister; cl. 2 pag. 2 221 002; 2 221 005) ein.

F. Am 22. September 2015 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (cl. 2 pag. 2 920 001, ...-008). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Dem Beschuldigten wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt und der Bundesanwaltschaft wurde es schriftlich zugestellt (cl. 2 pag. 2 970 004).

G. Mit Eingabe vom 30. September 2015 verlangte der Beschuldigte gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO eine schriftliche Begründung des Urteils (cl. 2 pag. 2 521 009).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Die vorliegende Strafsache fällt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 ( StBOG ; SR 173.71) in die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG .

1.2 Gegen den Strafbefehl kann u.a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO ). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO ). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO ).

Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen ( Riklin , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014 , Art. 356 StPO N. 2).

Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung nicht darauf ein ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3; Schwarzenegger , in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich etc. 2014, Art. 356 N 2 ). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO ).

1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 31. Mai 2015 gegen den Strafbefehl vom 30. April 2015 rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben - damit sie fristgerecht erfolgen - spätestens am letzten Tag ihrer Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Aus den Prinzipien der Verfahrensfairness und der "Waffengleichheit" hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes eine Einschränkung der erwähnten Norm abgeleitet. Nach dieser obliegt es der Behörde, die sich auf Art. 91 Abs. 2 StPO berufen will, einen im Ausland wohnhaften Rechtsunterworfenen auf exakte und vollständige Weise über die besonderen formellen Voraussetzungen aufzuklären, denen die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen ihren Entscheid unterliegt. Sie tut dies im konkreten Fall, indem sie dem Adressaten mittels Wiedergabe der Norm in der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis bringt, dass die Übergabe seiner Rechtsmitteleingabe an eine andere als die Schweizerische Post nicht fristwahrend wirkt (BGE 125 V 65 E. 4 S. 68).

Der Strafbefehl vom 30. April 2015 ist dem Beschuldigten am 21. Mai 2015 zugegangen, weshalb der letzte Tag der zehntägigen Einsprachefrist auf den 1. Juni 2015 fiel (Art. 354 Abs. 1 StPO ). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die Einsprache am 1. Juni 2015 in Z. (Deutschland) bei der Deutschen Post aufgegeben hat (cl. 2 pag. 2 521 002), welche sie am 2. Juni 2015 zur Grenzstelle befördert hatte, wo sie gleichentags - und damit einen Tag nach Ablauf der Einsprachefrist - der Schweizerischen Post übergeben wurde (cl. 2 pag. 2 100 012). Nach einer wortlautgetreuen Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO wäre die Einsprache somit verspätet erfolgt. Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf dem Beschuldigten aus den vorliegenden Umständen jedoch kein prozessualer Nachteil erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehles vom 30. April 2015 enthält keinen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO , weshalb ihm das Wissen um die prozessuale Besonderheit, dass eine Rechtsmitteleingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben worden sein muss, nicht zugerechnet werden darf. Der Beschuldigte hat die Einsprache am 1. Juni 2015 und damit am letzten Tag der Frist wohl gutgläubig der Deutschen Post übergeben. Damit rechtfertigt es sich, darauf einzutreten.

2. Anklagesachverhalt

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich am 24. Juli 2014 einer Zollkontrolle des Schweizerischen Grenzwachtkorps entzogen zu haben. Gemäss Strafbefehl vom 30. April 2015 seien Funktionäre der Grenzwache dem Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Kennzeichen 1 (Frankreich) ab der Ortschaft Y. (SH) gefolgt. Rund zwei Kilometer vor der Grenze zu Deutschland hätten die Zollbeamten das Signal "STOPP GWK" eingeschaltet, das vom Beschuldigten durch Beschleunigen der Fahrgeschwindigkeit missachtet worden sei. Auch das daraufhin am Fahrzeug angebrachte Blaulicht mit Horn habe nicht bewirkt, dass der Beschuldigte anhielt. Die Funktionäre der Grenzwache hätten sein Fahrzeug daraufhin nach Deutschland weiterverfolgt und die Landespolizei in Konstanz informiert. Die deutschen Polizisten hätten das Auto des Beschuldigten schliesslich nahe der Raststätte X. zum Stillstand bringen und den Beschuldigten kontrollieren können (cl. 2 pag. 2 100 004).

3. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB )

3.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB ).

3.1.1 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 285 StGB N. 3).

3.1.2 Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liegt. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Demzufolge stellen bspw. auch die Hin- und Rückfahrt an den Ort, an dem eine amtliche Aufgabe zu erfüllen ist, Amtshandlungen dar. Beim Angriffsobjekt muss es sich weiter um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln (vgl. infra E. 3.1.5). Abstrakte Amtshandlungen wie eine Personenfahndung (im Sinne der Ausschreibung) oder blosse Zustände wie das Institut der Haft haben nicht als solche zu gelten ( Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 9 f.).

3.1.3 Gemäss Art. 216 Abs. 1 StPO ist die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten. Hinsichtlich der Nacheile von der Schweiz nach Deutschland (und umgekehrt) findet der schweizerisch-deutsche Polizeivertrag (Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 27. April 1999; in Kraft seit dem 1. März 2002 ( SR 0.360.136.1) Anwendung. Dessen Art. 16 Abs. 7 erlaubt Nacheile, wenn sich eine Person einer Grenzkontrolle oder einer polizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität innerhalb eines Gebietes von 30 Kilometern entlang der Grenze entzieht (sog. Schleierfahndung). Vorausgesetzt wird eine eingeleitete Fahndungs- oder Kontrollaktion innerhalb des genannten Perimeters, in deren Verlauf sich eine Person durch ihr Verhalten verdächtig macht (vgl. hierzu die Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BBl 2000 S. 885 ).

3.1.4 In objektiver Hinsicht hindert der Täter im Sinne von Art. 286 StGB , wenn er ohne Anwendung von Gewalt eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung der Amtsperson verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 m.w.H.). In Bezug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Einschränkung (BGE 85 IV 142 E. 2 S. 143 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien).

3.1.5 Die Frage der Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) und strafloser Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB ) ist mitunter heikel. Sie entspricht im Kern derjenigen nach dem Konkurrenzverhältnis der genannten Tatbestände. Von Teilen der Lehre wird vertreten, dass grundsätzlich jede Selbstbegünstigung mit einer Hinderung einer Amtshandlung einherginge, weswegen Art. 286 StGB nicht zusätzlich auf solche Handlungen Anwendung finden könne, ohne dass der Schutzcharakter von Art. 305 StGB unterlaufen würde ( Heimgartner , Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 286 StGB N. 13, m.w.H.). Unbestrittenermassen kann selbstbegünstigendes Verhalten grundsätzlich nur insoweit straflos sein, als dass neben der Verhinderung der Strafrechtspflege keine weitere Rechtsgutverletzung vorliegt. Damit stellt sich die Frage, ob die Flucht vor einer Polizeikontrolle neben der selbstbegünstigenden eine weitere - strafbare - Handlungskomponente beinhaltet. Das Bundesgericht bejaht dies. Nach dessen Ansicht erfüllt Flucht vor einer Polizei- bzw. Grenzkontrolle als aktives Verhalten den Tatbestand von Art. 286 StGB , weil dieser Tatbestand nach der Systematik des Gesetzes die öffentliche Gewalt bzw. Autorität und somit (formal) ein anderes Rechtsgut schützt, als Art. 305 StGB (Schutz der Strafrechtspflege). Ginge Art. 305 StGB nämlich Art. 286 StGB vor, liesse sich der Unrechtsgehalt jener Rechtsgutsverletzung nicht abgelten, welcher der staatlichen Autorität durch die Flucht vor ihrem Amtsträger zugefügt worden ist. Zudem sprächen kriminalpolitische Gründe gegen eine Straflosigkeit (BGE 124 IV 127 E. 3bb S. 130 ff.). Konsistent hierzu präzisierte das Bundesgericht in BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 106, dass nur derjenige Täter nicht in den Genuss des Privilegs der Straflosigkeit komme, welcher in der Selbstbegünstigung, d.h. in der Flucht, einen zusätzlichen Rechtsbruch begehe, indem er sich einer konkreten amtlichen Anordnung widersetze und die Durchführung der Amtshandlung hindere.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung danach vorzunehmen ist, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift oder aber einer solchen nur zuvorkommt. So bleibt nach Art. 286 StGB straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit einer Überprüfungs- oder Festnahmeabsicht entgegenstellt. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung.

3.1.6 In subjektiver Hinsicht muss die Hinderung einer Amtshandlung vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Zunächst muss dem Täter bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, wobei wiederum Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer zulässigen Amtshandlung wissen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorsatzes als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er davon ausgehen dürfen, eine Amtshandlung sei geradezu unbeachtlich ( Heimgartner , a.a.O., Art. 286 StGB N. 15, m.w.H.).

3.2 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO ). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO ).

3.2.1 Dem Anklagevorwurf liegen die Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 25. Juli 2014 (cl. 1 pag. 05-00-0003 ff.), die Aktennotiz des beteiligten Grenzwächters B. vom 6. August 2015 (cl. 1 pag. 05-00-0013 f.) sowie das "Einsatzblatt 46860 - 2014" der Grenzwächter (cl. 1 pag. 05-00-0006 f.) zu Grunde. Neben jenen des Beschuldigten liegen keine direkten Aussagen vor. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Die deutsche Polizei hat auf eine Rapportierung verzichtet (cl. 1 pag. 23-01-0002).

3.2.2 Der Beschuldigte hat folgende Angaben zu den Geschehnissen des 24. Juli 2014 gemacht: Bereits anlässlich seiner Anhaltung - bei der er sich renitent zeigte - rief er aus, sich nicht von schweizerischen Funktionären auf deutschem Gebiet kontrollieren zu lassen (cl. 1 pag. 05-00-0005, ...-0014). Eine Aussage, die er an der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (cl. 1 pag. 13-00-0010; cl. 2 pag. 2 930 004 Z. 5). Weiter sagte er am 25. Februar 2015 bei der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft aus, es treffe zu, dass er mit dem Auto von der Schweiz nach Deutschland gefahren sei (cl. 1 pag. 13-00-0006 Z. 12). Ebenso bestritt er nicht, festgestellt zu haben, dass ihn ein dunkler BMW verfolge. Hingegen gab er zu Protokoll, sich des BMWs erst jenseits der deutschen Grenze Gewahr geworden zu sein, konkret "kurz vor der Raststätte X." (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 3, 10). Zuvor will der Beschuldigte weder das Fahrzeug, noch ein an diesem angebrachtes Signal "Stopp GWK", Blaulicht bzw. Sirene oder andere optische oder akustische Haltezeichen wahrgenommen haben (cl. 1 pag. 13-00-0007 Z. 3; ...-0008 Z.31; ...-0009 Z. 6ff.; ...-0009 Z. 17 ff.). Als erste behördliche Halteaufforderung habe er das Haltezeichen der deutschen Landespolizei auf der Höhe der Raststätte X. gesehen, welches er sofort befolgt habe (cl. 1 pag. 13-00-0008 Z. 26 f.). Indes sagte er in der gleichen Einvernahme auch, es sei ihm nicht klar gewesen, warum ihm der schwarze BMW auf der Strasse W. gefolgt sei. Es hätte sich um Kriminelle handeln können. (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 29 ff.).

An der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte weitgehend seine bisherigen Aussagen. Ergänzend wies er auf das "Einsatzblatt 46860 - 2014" der schweizerischen Grenzwacht hin (cl. 1 pag. 05-00-0006 f.). Daraus gehe hervor, dass der Einsatz um 21:51:15 Uhr eröffnet worden sei. Anschliessend sei um 21:59 als Standort "800 Meter vor Restaurant X." durchgegeben worden. Dabei handle es sich um die Raststätte auf deutschem Gebiet, nahe welcher der Beschuldigte festgenommen worden sei. Zwischen dem Grenzübergang und besagter Raststätte lägen indes 23 Kilometer, welche nicht in acht Minuten zurückzulegen seien. Er folgere daraus, dass der Einsatz der schweizerischen Grenzwache erst nach dem Grenzübertritt begonnen haben müsse (cl. 2 pag. 2 920 005). In rechtlicher Hinsicht machte der Beschuldigte zweierlei geltend: So habe er nach seiner Wahrnehmung keine behördliche Anweisung zum Anhalten erhalten, womit er das Vorliegen einer Amtshandlung und somit eines tauglichen Angriffsobjektes bestreite. Gleichzeitig lasse seine Unkenntnis vom Vorliegen einer Amtshandlung auch den entsprechenden Vorsatz zu deren Hinderung entfallen (cl. 2 pag. 2 920 006).

3.2.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die schweizerisch-deutsche Grenze auf der Stasse W. von Y. (SH) herkommend passiert hat, anschliessend die Autobahn Richtung Stuttgart/D befuhr, bis er bei der Raststätte X. von einem Fahrzeug der deutschen Polizei zum Anhalten gebracht wurde. Strittig ist demgegenüber, ob der Beschuldigte bereits die Anhalteaufforderungen der schweizerischen Grenzwacht hätte wahrnehmen müssen und auf welchem Streckenabschnitt diese stattfanden.

Vorab ist die anlässlich seiner Anhaltung getroffene Aussage des Beschuldigten zu würdigen, er lasse sich nicht von schweizerischen Funktionären auf deutschem Gebiet kontrollieren (cl. 1 pag. 05-00-0005, ...-0014; pag. 13-00-0010; cl. 2 pag. 2 930 004 Z. 5). Er hat damit im Widerspruch zu anderen Aussagen implizit zum Ausdruck gebracht, durchaus bemerkt zu haben, von der schweizerischen Grenzwache zum Zwecke einer Kontrolle zum Anhalten aufgefordert worden zu sein. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte dessen auch schon vor dem Grenzübertritt bewusst war. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft hat sich der Beschuldigte widersprüchlich zur Passage der Strasse W. geäussert: So gab er einerseits an, den BMW der schweizerischen Grenzwacht erst auf der Autobahn, jenseits der deutschen Grenze, genauer "kurz vor der Raststätte X." bemerkt zu haben (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 3; ebenso anlässlich der Hauptverhandlung: cl. 2 pag. 2 920 004; ...005). Andererseits sagte er aus: "Wäre ich auf dem grossen Kontrollpunkt [Zollstelle Y. (SH); eingezeichnet auf cl. 1 pag. 13-00-0013] angehalten worden, hätte ich einer Amtshandlung selbstverständlich Folge geleistet. Da sich der Vorfall aber auf einer kleinen landwirtschaftlichen Nebenstrasse abgespielt hat und ich von einem schwarzen BMW ohne jegliche Markierungen verfolgt wurde, war es mir nicht klar, wer und warum mir dieses Fahrzeug folgt." (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte hat damit auch explizit eingestanden, dem BMW der Grenzwacht bereits auf schweizerischem Boden bemerkt zu haben. Dies deckt sich mit den Schilderungen der Grenzwächter, aus welchen klar hervorgeht, dass sie dem Beschuldigten schon zwei Kilometer vor der Grenze mittels Stoppzeichen, später auch mittels Lichthupe, Blaulicht, und Wechselklanghorn bedeuteten, sich ihrer Kontrolle zu unterziehen (cl. 1 pag. 05-00-0004, cl. 1 pag. 05-00-0013). Dies habe er nicht nur durch rasches Beschleunigen verhindert, sondern auch dadurch, dass er auf der Strasse W. die ganze Breite der Strasse beansprucht habe und auf der Autobahn zwei Mal Schlangenlinien gefahren sei (cl. 1 pag. 05-00-0004; ...-0013). Dass der Beschuldigte zwar einen ihm folgenden BMW bemerkt haben will, nicht jedoch das eingeschaltete Blaulicht und Horn (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 29 ff.), erachtet das Gericht nach dem Gesagten für ebenso unglaubhaft wie den im Umkehrschluss vorgebrachten Einwand, die Grenzwächter hätten den Beschuldigten ohne diese Erkennungszeichen, Kriminellen ähnlich, zum Anhalten bewegen wollen.

Auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beamten zu erschüttern. Sicher ist es richtig, dass um ca. 21:50 Uhr die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren (cl. 1 pag. 13-00-0009 Z. 23), doch erwecken Lichthupe und Blaulicht in der (einbrechenden) Dunkelheit noch grössere Aufmerksamkeit als am helllichten Tag. Der Einwand, in einem Ford Mondeo liessen sich die aus einem BMW X3 abgegebenen optischen Anhaltesignale aufgrund der Ausmasse des BMWs nicht wahrnehmen (cl. 2 pag. 2 920 003), verfängt vor diesem Hintergrund erst recht nicht, ja er ist nachgerade absurd. Auch dem Einsatzblatt lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich das Geschehen anders abgespielt haben sollte als in der Anzeige dargetan. Es ist plausibel, dass sich die Grenzwächter rund zwei Minuten nach Eröffnung des Einsatzes beim Platz V. in Y. (SH) der deutschen Grenze näherten, weshalb sie um 21:53 Uhr die Landespolizei Konstanz informierten. Ebenso plausibel ist, dass der Beschuldigte, der mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war, auf der Autobahn in fünf Minuten gut zehn Kilometer zurücklegte, um 21:59 Uhr bereits in der Nähe der Raststätte X. war und um 22:04 Uhr angehalten werden konnte (cl. 1 pag. 05-00-0006).

Beweismässig erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte, wie im Anklagesachverhalt umschrieben, in Y. (SH) einer Grenzkontrolle unterzogen werden sollte. Nachdem er durch behördliche Zeichengebung (Signal "Stopp GWK", Blaulicht, Wechselklanghorn) die Aufforderung zum Anhalten erhalten hatte, versuchte er, den Grenzwächtern mittels Beschleunigen des Fahrzeuges und Ausnützen der gesamten Strassenbreite noch vor dem Passieren der Staatsgrenze zu entkommen.

3.3 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kann auf die Erwägungen 3.1.1 bis 3.1.6 verwiesen werden. Die vorliegend interessierende Amtshandlung wurde spätestens auf der Strasse W. konkret und klar und auf den Beschuldigten bezogen kommuniziert. Eine straflose Selbstbegünstigung fällt damit ausser Betracht (vgl. E. 3.1.5). Die Funktionäre des Grenzwachtkorps, Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB , verfolgten den Beschuldigten auf schweizerischem Hoheitsgebiet und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse. Der Beschuldigte verhinderte die Kontrolle, indem er sich ihr durch Anpassung seines Fahrverhaltens entzog. Damit hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich dem Beschuldigten sowohl die Amtsträgerstellung der Beamten als auch der Zweck ihres Handelns bereits erschlossen haben musste, als er zu beschleunigen begann. Gestützt wird diese Feststellung insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen den Aussagen des Beschuldigten, schon auf der Strasse W. von einem schwarzen BMW "verfolgt" worden zu sein, bzw. sich nicht von schweizerischen Grenzwächtern auf deutschem Gebiet kontrollieren zu lassen, und deren glaubhaften Aussagen, der Beschuldigte habe noch vor der Grenze zur Flucht angesetzt. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

4. Strafzumessung

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55, E. 5.4).

4.2 Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 , E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 , E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 , E. 6.1).

Die Strafdrohung von Art. 286 StGB lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.

4.3

4.3.1 Innerhalb der objektiven Tatkomponenten ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges als mittel bis schwer zu beurteilen. Insbesondere fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte nachts, mit stark überhöhter Geschwindigkeit über eine Nebenstrasse flüchtete und dabei auch waghalsige Fahrmanöver nicht ausliess, um den Grenzwächtern zu entwischen. Er hat eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr für die beteiligten Beamten sowie für sich selbst, und eine erhöhte Gefährdung für dritte Strassenbenutzer geschaffen.

Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ergibt sich zudem, dass es der Beschuldigte in der Hand hatte, die Situation zu klären, indem er jederzeit den rechten Strassenrand hätte ansteuern und die Hinderung der Kontrolle hätte beenden können. Hingegen scheute er sich nicht, sich ohne erkennbaren Grund "in Wild-West Manier" eine Verfolgungsjagd mit einem Einsatzfahrzeug der Grenzwache zu liefern. Er offenbarte dadurch einen irrational übersteigerten Willen, sich den staatlichen Organen um jeden Preis zu entziehen.

4.3.2 Innerhalb der Täterkomponente ergibt sich: Der Beschuldigte ist weder in Deutschland noch in der Schweiz im Strafregister verzeichnet (cl. 2 pag. 2 221 002; ...-005). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 2). Der Beschuldigte zeigte nach der Tat keine Reue und hielt daran fest, nächtens nicht mitbekommen zu haben, mittels Lichthupe, Blaulicht, Stopp-Signal und Wechselklanghorn zum Anhalten aufgefordert worden zu sein. Dafür verstrickte er sich in diverse Schutzbehauptungen, wonach die Wahrnehmung aufgrund der Fahrzeugspezifikationen nicht möglich sei oder dass er hätte annehmen müssen, von Kriminellen verfolgt zu werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus.

4.3.3 In Würdigung des Gesagten resultiert eine schuldangemessene Strafe von 24 Tagessätzen Geldstrafe.

4.3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

4.3.5 Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung, wie auch bereits bei der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen weitgehend verweigert (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 14; cl. 2 pag. 2 930 002 Z. 12 ff.). Bekannt ist lediglich, dass er zuletzt als Übersetzer tätig gewesen ist, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber auch nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist (cl. 2 pag. 2 930 002 Z. 9). Einem vom Beschuldigten eingereichten Zeitungsartikel lässt sich entnehmen, dass er ein Haus bewohnt, von welchem er einen Teil des Wohnraums an die öffentliche Hand vermietet und dadurch ein stetes Einkommen erzielt (cl. 2 pag. 2 831 008). Sodann ist anzunehmen, dass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen hätte. Unter Berücksichtigung der mutmasslich nicht gerade komfortablen, aber auch nicht prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Kaufkraftunterschiede zwischen der Schweiz und Deutschland sowie des Fehlens verlässlicher Angaben, rechtfertigt es sich, das monatliche Einkommen des Beschuldigten ermessensweise mit einem Betrag zu bestimmen, dem in der Schweiz Fr. 3'750.- entsprächen. Bei einem Pauschalabzug von 20 % resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.-.

4.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug vor. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

4.3.7 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 , E. 7.3.1). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 , E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamtverschulden angemessenen Strafe festzulegen. Das Bussenmaximum beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.-.

4.3.8 Als bedingte Strafe wurde eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 100.-, ausmachend Fr. 2'400.-, festgesetzt. Damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch schuldangemessen sind, wird vorliegend die Verbindungsbusse auf Fr. 400.- (entsprechend 16.6 % von Fr. 2'400.-) festgesetzt, unter Reduktion der bedingten Geldstrafe um dasselbe Verhältnis auf 20 Tagessätze.

Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzulegen.

5. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 350.- Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener Stelle geltend gemacht (cl. 2 pag. 2 100 006), und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.-, ausmachend Fr. 850.-.

Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. II. vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig gesprochen.

2. A. wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-, entsprechend Fr. 2'000.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Soweit A. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig.

II.

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 340.- und den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 500.- (inkl. Auslagen), insgesamt Fr. 850.-, zusammen. Wird von A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

III.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Bundesanwaltschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ( StPO ; SR 312.0):

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

Versand: 3. November 2015

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz