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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 214CrimPC from 2023

Art. 214 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 214 Notification

1 If a person is arrested, or placed on remand or in preventive detention, the relevant criminal justice authority shall immediately notify:

  • a. his or her next-of-kin;
  • b. if so requested, his or her employer or the relevant embassy or consulate.
  • 2 No notification shall be given if this is precluded by the purpose of the investigation or the person concerned expressly so requests.

    3 Where an arrested person is subject to a compulsory measure involving the deprivation of his or her liberty and a dependant suffers difficulties as a result, the criminal justice authority shall notify the relevant social services authorities.

    4 The victim shall be informed of the accused being placed in or released from remand or preventive detention, the ordering of an alternative measure under Article 237 paragraph 2 letter c or g, or if the accused absconds, unless he or she has expressly requested not to be informed. (1) Such information may not be provided if it would expose the accused to a serious danger.

    (1) Amended by Annex No 1 of the FA of 13 Dec. 2013 on Activity Prohibition Orders and Contact Prohibition and Exclusion Orders, in force since 1 Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 214 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH130037Gerichtliche Beurteilung Beschwerde; Beschwerdeführerin; Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Schuldig; Beschwerdegegner; Beschuldigte; Verfahren; Verfahren; Vorinstanz; Gerschaft; Klägerschaft; Zivilforderung; Vatklägerschaft; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Recht; Verzichtet; Eingabe; Befehls; Verfahrens; Klage; Schaden; Verfahrens; ISv; StPO; Beziffert; Antrag; Zivilforderungen
    SHNr. 51/1999/23 Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 KV; Art. 61 und Art. 356 lit. c StPO. Anspruch auf Nichtschuldigerklärung; Entschädigung bei ungerechtfertigtem Frei­heitsentzug Schuldig; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Genugtuung; Untersuchung; Verfahren; Richterlich; Nichtschuldigerklärung; Freiheitsentzug; Umstände; Rechtlich; Einvernahme; Verfahrens; Untersuchung; Prozessordnung; Rechtliche; Recht; Voraussetzung; Obergericht; Polizeilich; Hinweisen; Polizeilichen; Gesetzliche; Freispruch; Einvernommen; Kanton; Schwere; Festnahme; Rechtfertigt; Polizei
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSHB.2016.27 (AG.2016.395)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 10. August 2016Beschwerde; Gericht; Kollusion; Konfrontation; Kollusionsgefahr; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Mutmassliche; Opfer; Verfahren; Basel; Recht; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Aussage; Person; Mutmasslichen; Sicherheitshaft; Gericht; Verfahren; Aussagen; Basel-Stadt; Beschuldigte; Untersuchungshaft; Dringend; Frist; Begründet; Bundesgericht; Kontakt; Dringende
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 IV 121 (1B_7/2013)Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). Beschwerde; Staat; Staats; Haftentlassung; Person; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Opfer; Angehörige; Bundesgericht; Entscheid; Zivilansprüche; Interesse; Schutz; Hinweis; Untersuchungshaft; Beschwerdeführer; Aufhebung; Angehörigen; Prozessordnung; Schützt; Beschwerderecht; Geschützte; Haftentlassungsentscheid; Personen; Hinweisen; Zwangsmassnahmengericht; Sachen
    138 IV 78 (1B_603/2011)Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 f., 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 118 ff., 214 Abs. 4 und Art. 220 ff. StPO; Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin, Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren. Die Privatklägerin ist befugt zu rügen, es sei ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden (E. 1). Als Partei des Strafverfahrens hat die Geschädigte und Privatklägerin das Recht auf Einsicht in die Akten des Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahrens. Das Opfer wird grundsätzlich über die Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft informiert (E. 3).
    Beschwerde; Verfahren; Angefochtene; Akten; Kantons; Beschluss; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Angefochtenen; Verfahrens; Kantonsgerichts; Entscheid; Verfahren; Partei; Akteneinsicht; Untersuchung; Privatklägerin; Opfer; Vorliegenden; Urteil; Rechtlich; Haftprüfungsverfahren; Ersatzmassnahmen; Sachen; Akteneinsichtsrecht; Anspruch; Geschädigte; Punkt; Einsicht; Parteien
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