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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:HB.2016.27 (AG.2016.395)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid HB.2016.27 (AG.2016.395) vom 02.06.2016 (BS)
Datum:02.06.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 10. August 2016
Schlagwörter: Beschwerde; Gericht; Kollusion; Konfrontation; Kollusionsgefahr; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Mutmassliche; Opfer; Verfahren; Basel; Recht; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Aussage; Person; Mutmasslichen; Sicherheitshaft; Gericht; Verfahren; Aussagen; Basel-Stadt; Beschuldigte; Untersuchungshaft; Dringend; Frist; Begründet; Bundesgericht; Kontakt; Dringende
Rechtsnorm: Art. 214 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 122;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



HB.2016.27


ENTSCHEID


vom 2. Juni 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [ ] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Mai 2016


betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 10. August 2016


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. A____ wird beschuldigt, am 5.Februar 2016 B____, welche als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren ist, auf dem Parkplatz beim Bachgraben vergewaltigt zu haben, nachdem er mittels Zentralverriegelung das Fahrzeug abgeschlossen habe. A____ wurde am 18. April 2016 verhaftet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 19.Mai 2016, Untersuchungshaft angeordnet. Am 10. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Sicherheitshaft ersucht. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. August 2016, Sicherheitshaft angeordnet.


Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher A____, vertreten durch Advokat [...], seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt, allenfalls unter Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 31. Mai 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.393 Abs.1 lit.c i.V.m. Art.222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§4 lit.c und 17 lit.b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EGStPO, SG257.100]; § 73a Abs.1 lit.a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs. 1 StPO innert 10Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.


2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art.197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit.c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art.212 Abs. 3 StPO).


3.

3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E.3.2 S. 126; AGE HB.2015.33 vom 8.Oktober 2015). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E.2.3; statt vieler: AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E.3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. AGE HB.2011.11; BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3).


3.2 Im vorliegenden Fall liegt seit dem 10. Mai 2016 die Anklageschrift vor und das Verfahren wurde an das Strafgericht überwiesen. Der dringende Tatverdacht ist daher zu vermuten, zumal er sich aufgrund der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des IRM-Gutachtens vom 3.Mai 2016 keineswegs als unhaltbar erweist. Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschwerdeführers ist Sache des Gerichts und weder vom Zwangsmassnahmengericht noch dem Beschwerdegericht im Haft(beschwerde)verfahren vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit gegeben.


4.

4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen (vgl. BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13.März 2008 E. 5.4).


4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Annahme der Kollusionsgefahr damit, dass dieser Haftgrund bis zu einer für die Beurteilung zwingend nötigen Konfrontation bestehe, da den Aussagen der Geschädigten eine zentrale Bedeutung zukomme und diese der Hauptbeweis für den zu beurteilenden Vorwurf seien. Der Beschwerdeführer kenne deren Adresse und habe ein grosses Interesse, ihre Aussage in seinem Sinne zu beeinflussen oder sie unter Druck zu setzen. Zudem seien Sexualdelikte der Kollusion ohnehin besonders zugänglich. Es gelte daher, mögliche Beeinflussungen bis zur Hauptverhandlung und zur Konfrontation zu verhindern.


4.3

4.3.1 Bereits die vierwöchige Untersuchungshaft war damit begründet worden, dass jedenfalls bis zur Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen Opfer Kollusionsgefahr bestehe. Das Zwangsmassnahmengericht hatte damals die Haft in der Erwartung auf vier Wochen begrenzt, dass in dieser Frist eine Konfrontation stattfinden werde. Das Appellationsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da im Zeitpunkt seines Entscheids die verfügte Untersuchungshaft bereits abgelaufen und bis zu seinem Entscheid keine Verlängerungsverfügung bei ihm eingegangen war. In den zur Beurteilung der Kostenfrage erfolgten summarischen Erwägungen in Bezug auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens hat es was folgt erwogen: Da bei bestrittenen Sexualdelikten die Aussagen der Beteiligten in aller Regel das wesentliche Beweismittel darstellen, ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Beeinflussung der Aussagen des mutmasslichen Opfers zumindest bis zur Konfrontation mit dem Beschuldigten verhindert wird. Die Bejahung der Kollusionsgefahr während der ersten Haftdauer bis zu einer möglichen Konfrontationseinvernahme ist daher nicht zu beanstanden und auch verhältnismässig. ( ) Das Zwangsmassnahmengericht hat jedoch zu Recht erwartet, dass die Staatsanwaltschaft die erforderliche Konfrontationseinvernahme innert der Frist von vier Wochen vornimmt. Das ist - wie sich aus der Replik ergibt - offenbar nicht geschehen. Da die hier zu beurteilende Haft inzwischen abgelaufen ist, ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob eine mit Kollusionsgefahr begründete Haft weiterhin verhältnismässig wäre (vgl. dazu BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E.5.4). Dies wäre allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine allfällige Haftverlängerung zu erörtern.(AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 E. 5.2).


4.3.2 Diese Erörterung hat nun zu erfolgen. Eine Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer ist bis heute nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 auf ihre (nach Erlass des Entscheids vom 24. Mai 2016 eingegangene) Duplik in jenem Verfahren. Dort hatte sie zur Begründung der noch ausstehenden Konfrontation einzig ausgeführt, die Konfrontation zwischen den beiden Beteiligten könne in der Hauptverhandlung vor Strafgericht stattfinden. Ein Anspruch auf mehrfache Konfrontation bestehe nicht und sei für das mutmassliche Opfer auch nicht zumutbar. Diese Argumentation lässt sich vor dem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht halten. Ein Verhafteter hat Anspruch darauf, nur so lange in Untersuchungshaft behalten zu werden, wie Haftgründe bestehen. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ist auch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zu beachten. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1); befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2) (vgl. BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.4). Kann eine bestehende Kollusionsgefahr durch bestimmte Ermittlungshandlungen wie die Vornahme von Konfrontationen beseitigt oder soweit verringert werden, dass eine Haftentlassung (allenfalls unter Auflagen) zu rechtfertigen ist, so sind diese Ermittlungshandlungen so rasch wie möglich durchzuführen. Der Umstand, dass das Gericht sich allenfalls ein unmittelbares Bild vom mutmasslichen Opfer machen und dieses in der Verhandlung mit dem Beschuldigten konfrontieren will, darf nicht dazu führen, dass im Untersuchungsverfahren ohne zwingenden Grund auf Konfrontationen verzichtet und als Folge davon der Beschuldigte bis zur Verhandlung unter dem Titel Kollusionsgefahr in Haft behalten wird. Ein solches Vorgehen trägt auch die Gefahr eines Beweisverlusts in sich, können sich doch Zeugen und Opfer bekanntlich mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger genau an erlebte Tatsachen erinnern. Es ist zwar richtig, dass kein Anspruch des Beschuldigten auf mehrfache Konfrontation besteht (was der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend macht). Er hat aber Anspruch auf möglichst rasche Konfrontation. Kommen die Ermittlungsbehörden ihrer entsprechenden Obliegenheit nicht innert nützlicher Frist nach, so darf das nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen (BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008 vom 13.März 2008 E. 5.4).


4.3.3 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bisher keine konkreten Kollusionshandlungen oder -versuche vorzuwerfen sind, obwohl zwischen der mutmasslichen Tat und seiner Verhaftung rund 2½ Monate verstrichen sind. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass er vor seiner Verhaftung im Gegensatz zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass dazu gehabt habe, da er damals nicht von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren habe ausgehen müssen, kann nur bedingt gefolgt werden. Treffen die Vorwürfe der Freiheitsberaubung, Entführung und Vergewaltigung zu, so musste der Beschwerdeführer seit der Tat damit rechnen, dass das Opfer Anzeige erstatten wird. Dass er das mutmassliche Opfer trotzdem nie kontaktiert hat, spricht auch heute eher gegen eine konkrete, akute Kollusionsgefahr. Im Übrigen muss der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass eine allfällige Kontaktaufnahme nach seiner Haftentlassung vom mutmassliche Opfer resp. von dessen Rechtsvertreterin umgehend den Strafverfolgungsbehörden gemeldet würde, womit er eine erneute Inhaftierung riskieren würde und was bei der Beweiswürdigung durch das Gericht entsprechend berücksichtigt würde. Schliesslich weist sein Verteidiger in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass den Erstaussagen der Beteiligten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen die entscheidende Bedeutung zukommt und diese von beiden Beteiligten bereits deponiert wurden.


4.3.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Weiterführung der Haft wegen Kollusionsgefahr heute nicht mehr verhältnismässig ist, nachdem die Staatsanwaltschaft die notwendige Konfrontation ohne zwingenden Grund nicht innert nützlicher Frist vorgenommen hat. Der - in bestrittenen Sexualdelikten immer bestehenden - erhöhten abstrakten Kollusionsgefahr kann durch die Auferlegung eines Kontaktverbots Rechnung getragen werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, 212 Abs. 2 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer muss sich bewusst sein, dass eine Widerhandlung gegen das Kontaktverbot mit grosser Wahrscheinlichkeit zu seiner erneuten Inhaftierung führen würde.

5.

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung des Eventualbegehrens seiner Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dass ihm indessen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR311.0) zu verbieten ist, mit B____ in Kontakt zu treten.


5.2 Das mutmassliche Opfer B____, vertreten durch Advokatin [ ], ist über die Haftentlassung zu informieren (Art. 214 Abs. 4 StPO).

5.3 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts der bereits entschädigten Vorbefassung mit dem Fall und dem Umstand, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, ein Aufwand von vier Stunden angemessen erscheint. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 64.-.


Demgemäss erkennt das Einzelgericht:


://: In Gutheissung des Eventualbegehrens der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2016 aufgehoben und angeordnet, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist.


Dem Beschwerdeführer wird unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art.292 des Strafgesetzbuches verboten, mit B____ in Kontakt zu treten.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.- (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- B____, vertreten durch [...]

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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