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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 212 CPP dal 2023

Art. 212 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 212 Sezione 1: Disposizioni generali Principi

1 L’imputato resta in libert? . Può essere sottoposto a provvedimenti coercitivi privativi della libert? soltanto entro i limiti delle disposizioni del presente Codice.

2 Eventuali provvedimenti coercitivi privativi della libert? vanno revocati non appena:

  • a. i loro presupposti non sono più adempiuti;
  • b. la durata prevista dal presente Codice o autorizzata dal giudice è scaduta; oppure
  • c. misure sostitutive consentono di raggiungere lo stesso obiettivo.
  • 3 La durata della carcerazione preventiva o di sicurezza non può superare quella della pena detentiva presumibile.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 212 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF180001Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und WiderrufBerufung; Urteil; Gesuchsteller; Tatverdacht; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Dringend; Staatsanwalt; Verfahren; Schuldig; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Dringenden; Entscheid; Berufungsgericht; Verteidigung; Kollusionsgefahr; Haftentlassungsgesuch; Vorinstanz; Erstinstanzlich; Verfahrens; Verfahren; Haftgr; Erstinstanzliche
    ZHUB170103Anordnung SicherheitshaftBeschwerde; Flucht; Beschwerdeführer; Htgefahr; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Schweiz; Bundesgerichts; Person; Urteil; Gericht; Ersatzmassnahmen; Beschuldigte; Annahme; Tatverdacht; Verfahren; Dringend; Staatsanwaltschaft; Dringende; Recht; Sicherheit; Kantons; Landesverweis; Erheblich; Schwere; Ausland; Vorinstanz; Zürich; Landesverweisung; Beschuldigten
    Dieser Artikel erzielt 131 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSHB.2021.15 (AG.2021.415)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021 (BGE 1B_433/2021)Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Sicherheit; Dringend; Schwere; Februar; Vorliegen; Dringende; Tatverdacht; Delikte; Urteil; Basel-Stadt; Worden; Mitarbeiter; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Welche; Dringenden; Fortsetzungsgefahr; Zwangsmassnahmengericht; Hinweis; Verbrechen; Appellationsgericht; Wiederholungsgefahr; Anklage; Notwehr; Tatverdachts; Straftaten
    BSHB.2021.9 (AG.2021.180)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2021Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewalt; Körperverletzung; Basel-Stadt; Urteil; Drohung; Person; Dringend; Bereits; Verbrechen; Sicherheit; Schwere; Untersuchungshaft; Verfügung; Zwangsmassnahmengericht; Vergehen; Beamte; Behörden; Mitarbeiter; Mehrfach; Handelt; Delikte; Schuldig; Tatverdacht; Appellationsgericht; Dringende; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Erheblich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 179 (1B_116/2019)Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO; Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt von den Strafbehörden, bei der Prüfung der Haftdauer umso vorsichtiger zu sein, je mehr sich diese der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe (E. 3). Freiheitsstrafe; Urteil; Entlassung; Bedingte; Erwarten; Bedingten; Haftdauer; Beschwerde; Erwartende; Bundesgericht; Verhältnis; Erwartenden; Möglichkeit; Hinweisen; Vollzug; Sicherheitshaft; Beschwerdeführer; Erstinstanzlich; Berufung; Verhältnismässigkeit; Erstandene; Zeitpunkt; Verhältnismässig; Untersuchungs; Vorzeitige; Landes; Rechtsmittelverfahren; Schaffhausen; Staatsanwaltschaft
    144 IV 113Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung verstösst nicht gegen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (E. 4). Massnahme; Gericht; Stationäre; Beschwerde; Ambulante; Urteil; Beschwerdeführer; Vollzug; Stationären; Anordnung; Freiheit; Bundesgericht; Behandlung; Vollzugs; Ergänzungsgutachten; Vollzugsbegleitend; Rechtsmittel; Ambulanten; Mehrfacher; Vollzug; Obergericht; Vollzugsbegleitende; Freiheitsstrafe; Betracht; Bundesgerichts; Therapie; Lebens; Rechtsmittelverfahren; Vorinstanz; Nachträglich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CN.2022.16Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende
    CA.2023.8Beschwerde; Gericht; Bundes; Beschwerdeführer; Untersuchung; Entscheid; Untersuchungs; Verfahren; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Dringend; Untersuchungshaft; Kammer; Bundesgericht; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Zwangsmassnahmen; Partei; Verfahrens; Verlängerung; Dringende; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Verhältnis; Beschwerdeführers; Angefochtene; Sachverhalt; Ersucht; Angefochtenen; Beschleunigungsgebot
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