Art. 211 CC de 2025

Art. 211 Valeur d’estimation
À la liquidation du régime matrimonial, les biens sont estimés à leur valeur vénale.
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Art. 211 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220025 | Ehescheidung | Gutachter; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Liegenschaft; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Verfahren; -Strasse; Unterhalt; Ergänzungs; Aktien; Grundstück; Ausgleich; Recht; Steuern; Grundbuch |
ZH | LC220012 | Ehescheidung | Parteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Urteil; Ausland; Entscheid; Schweiz; Schuld; Ausgleichszahlung; Stichtag; Unterhalt; Gericht; Auseinandersetzung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2020.4 (AG.2020.443) | Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021) | Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Recht; Berufung; Liegenschaft; Konto; Partei; Zivilgericht; Entscheids; Ehemanns; Errungenschaft; Klage; Beweis; Gericht; Parteien; Verfahren; Auflage; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Nordmazedonien; Betrag; Scheidung; Auseinandersetzung; Rechtsbegehren; Behauptung; Beteiligungsforderung |
BS | ZB.2018.24 (AG.2018.725) | Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid) | Berufung; Berufungs; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Parteien; Berufungsbeklagte; Zivilgerichts; Recht; Gericht; Parteientschädigung; Privatgutachten; Entscheid; Bewertung; Verhandlung; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Berufungsbeklagten; Verfahren; Beweis; Sachverständigen; Scheidung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 50 | Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b). | Gewinn; Bewertung; Gewinnbeteiligungs; Obergericht; Gewinnbeteiligungsrecht; Auseinandersetzung; Landwirtschaftsbetrieb; Verkehrswert; Beklagten; Rückübertragungsanspruch; Landwirtschaftsbetriebe; Urteil; Landwirtschaftsbetriebes; Betrieb; Vorkaufs; Vereinbarung; Ertragswert; Vorkaufsrecht; Miterben; Erben; Belastung; Belastungen; Gewerbe |
85 I 17 | Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig. | Vertrag; Käufer; Vertrags; Recht; Bundeszivilrecht; Bewilligung; Kanton; Kaufpreis; Käufers; Vorschrift; Sparvertrag; ässig; Bestimmungen; Bundesrecht; Kaufpreises; Teilzahlungen; Vorschriften; Verkäufer; Leistung; öffentlich-rechtlich; Bundeszivilrechts; ässige; Regierungsrat; ürfen; Kantone; änken; öffentlich-rechtliche; Preis; Zahlung; Kaufvertrag |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch | 2006 |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1998 |