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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:ZB.2018.24 (AG.2018.725)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid ZB.2018.24 (AG.2018.725) vom 21.11.2018 (BS)
Datum:21.11.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)
Schlagwörter: Berufung; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; AaO; Zivilgericht; Werden; Parteien; Berufungsbeklagte; Gericht; Zivilgerichts; Parteientschädigung; Klinik; Privatgutachten; Stellt; Entscheid; Rechtlich; Bewertung; Verhandlung; Gemäss; Kosten; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Zivilgerichts; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Gerichts; Berufungsbeklagten
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 113 BGG ; Art. 114 ZGB ; Art. 126 ZGB ; Art. 139 StPO ; Art. 151 ZPO ; Art. 183 ZPO ; Art. 204 ZGB ; Art. 211 ZGB ; Art. 214 ZGB ; Art. 222 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 230 ZPO ; Art. 277 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 55 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 91 ZPO ; Art. 92 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:125 III 1; 126 III 10; 132 III 489; 133 III 416; 135 III 88; 136 III 209; 139 III 358; 140 III 444; 141 III 433; 143 IV 380; 144 III 67;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht


ZB.2018.24


ENTSCHEID


vom 21. November2018



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Parteien


A____ Berufungsklägerin

[...] Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beklagte

[...]

gegen


B____ Berufungsbeklagter

[...] Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat, Kläger

[...]


Gegenstand


Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Februar 2018


betreffend Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)


Sachverhalt


A____ (nachfolgend Berufungsklägerin), geboren am [...], und B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter), geboren am [...], heirateten am [...] 1994 in [...]. Aus der Ehe ging die mittlerweile volljährige Tochter C____, geboren am [...], hervor. Die Parteien nahmen Anfang November 2006 durch den Auszug von B____ das Getrenntleben auf.


Mit Klage vom 23. Juni 2015 reichte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Begehren auf Scheidung ein. Anlässlich einer Einigungsverhandlung am 8.Juni 2016 wurde eine Vereinbarung hinsichtlich des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens getroffen. Mit Eingabe vom 8. Juli2016 teilte die Berufungsklägerin dem Zivilgericht mit, dass die Parteien hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung keine Vereinbarung hatten abschliessen können, weshalb sie einen Antrag auf Unternehmensbewertung der D____klinik E____ (nachfolgend D____klinik) durch F____ stellte und weitere Unterlagen vom Berufungsbeklagten verlangte. Mit Schreiben vom 16. August 2016 reichte der Berufungsbeklagte ein Gutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes der D____klinik ein, welches von der G____ erstellt worden war (nachfolgend Privatgutachten G____). Mit Verfügung vom 28.September 2016 ordnete das Zivilgericht das schriftliche Verfahren an. Mit Eingabe vom 17.November 2016 reichte der Berufungsbeklagte die Klagebegründung und mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte die Berufungsklägerin die Klageantwort ein. Als Beilage zur Klageantwort reichte sie unter anderem ein Gutachten zur Unternehmensbewertung der D____klinik ein (Beilage 80 zur Klageantwort), welches durch F____ erstellt worden war (nachfolgend Privatgutachten F____). Mit Eingaben vom 19. Mai 2017 sowie vom 18.September 2017 reichten die Parteien jeweils die Replik bzw. die Duplik ein. Am 22. September 2017 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 7. Februar 2018, zu welcher der Sachverständige H____ geladen wurde und an welcher die Parteien ihre schriftlichen Anträge bekräftigten, wobei der Berufungsbeklagte sich damit einverstanden erklärte, dass die Teilung der Austrittsleistungen im Sinne des Antrags der Berufungsklägerin per 1. Januar2017 erfolgen solle und zusätzlich neu beantragte, dass sämtliche Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen seien, hat das Zivilgericht mit Entscheid vom selben Tag die Ehe der Parteien geschieden (Dispositiv Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden (Dispositiv Ziff. 2). Die Personalvorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten wurde angewiesen, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben des Berufungsbeklagten, den Betrag von CHF23804.30 nebst Zins seit 1. Januar2017 auf die Pensionskasse der Berufungsklägerin zu überweisen (Dispositiv Ziff. 4). Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Vereinbarung vom 8. Juni 2016 und das Gesuch der Berufungsklägerin um Festlegung eines Vorsorgeunterhalts für die Dauer des Verfahrens wurden abgewiesen (Dispositiv Ziff.5 und 6). In Bezug auf die vorliegend noch strittige güterrechtliche Ausgleichszahlung sowie die Verfahrenskosten entschied das Zivilgericht wie folgt:

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als güterrechtliche Ausgleichszahlung den Betrag von CHF 135645.- zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten werden auf CHF15000.- zuzüglich Expertenhonorare von CHF4243.40 und damit auf insgesamt CHF19243.40 festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger den Kostenvorschuss von CHF5000.- zu ersetzen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.


Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragt, die Ziffern 3 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Februar 2018 seien aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als güterrechtliche Ausgleichszahlung den Betrag von CHF 555'395.00 zu bezahlen, wobei festgehalten wird, dass ein Betrag von insgesamt CHF 54'000.00 bereits geleistet wurde und damit noch CHF501'395.00 zu bezahlen sind.

7. Die Gerichtskosten werden auf CHF15'000.00 zuzüglich Expertenhonorar von CHF4'243.40 und damit auf insgesamt CHF19'243.40 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dem Kläger wird sein Kostenvorschuss von CHF5'000.00 an seine Hälfte angerechnet. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.


Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wurden dem Berufungsbeklagten die Rechtsbegehren der Berufung mitgeteilt und wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 15000.- aufgefordert. Diesen bezahlte sie innert Frist am 5. Juni 2018. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde dem Berufungsbeklagten die Berufung vom 11. Mai 2018 zugestellt. Innert Frist reichte der Berufungsbeklagte am 4. Juli 2018 eine Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung. Er beantragt, es seien die Rechtsbegehren der Berufungsbegründung vom 11.Mai 2018 abzuweisen. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Februar 2018 sei abgesehen von Ziffer 7 zu bestätigen. Die Ziffer7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei stattdessen die Berufungsklägerin zu verpflichten, nebst den ordentlichen Kosten ebenfalls die gesamten ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Mit Verfügung vom 5.Juli 2018 wurden die Berufungsantwort und die Anschlussberufung der Berufungsklägerin zugestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2018 reichte die Berufungsklägerin innert Frist eine Anschlussberufungsantwort ein. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Honorarnote ein. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 12.September 2018 mitgeteilt, dass vorgesehen ist, über die Berufung und Anschlussberufung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit Schreiben vom 17.September2018 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten seine Honorarnote ein.


Der vorliegende Entscheid erging im Anschluss an eine mündliche Beratung auf dem Zirkulationsweg. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 7.Februar 2018 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist Gegenstand der Berufung wie vorliegend ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so muss gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF10000.- aufweisen. Dieser Streitwert ist vorliegend gegeben.


1.2 Die Berufung wurde frist- und formgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht; da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Für die vorliegende Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend (Art.310ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5). Mittels Berufung können also eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art.310 ZPO).


1.3 Die Berufungsklägerin macht geltend, wenn im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beantragt werde, müsse dieser Antrag beziffert werden. Da der Berufungsbeklagte dies unterlassen habe, sei auf seine Anschlussberufung nicht einzutreten (Anschlussberufungsantwort, Ziff.3 S.3ff.). In der Lehre wird vereinzelt die Auffassung vertreten, bei selbständiger Anfechtung des Entscheids über die Parteientschädigung bzw. in einer Beschwerde gegen den Entscheid über die Parteientschädigung müsse der entsprechende Antrag beziffert werden (Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art.311 N66 und 76; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art.105 N6 FN9). Diese nicht begründete Ansicht überzeugt nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Bezifferung des Antrags auf Parteientschädigung jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 448). Zumindest soweit die Parteientschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung verlangt wird, entspricht dies auch einhelliger Lehre. Der Grund für den Verzicht auf das Erfordernis der Bezifferung besteht darin, dass das Gericht die Höhe der Parteientschädigung gemäss Art.105 Abs. 2 ZPO nach dem anwendbaren kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) bestimmt (vgl. Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 105 N 5; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 105 N 5; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 16 N 34; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 105 N6). Dies gilt für das obere kantonale Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren genauso wie für das erstinstanzliche Gericht. Folglich besteht kein sachlicher Grund, weshalb bei Anfechtung des erstinstanzlichen Kostenentscheids vor dem oberen kantonalen Gericht eine Bezifferung des Antrags auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erforderlich sein sollte. Zumindest für den Fall, dass das Zivilgericht die Höhe der Parteientschädigung noch nicht festgesetzt hat, ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung, dass der Antrag auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Anschlussberufung nicht beziffert werden muss. Für Anträge auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gelten die gleichen Anforderungen wie für Anträge auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 140 III 444 E.3.2.2 S.447 ff.). Im erstinstanzlichen Verfahren ist eine Bezifferung des Sicherstellungsantrags nicht erforderlich (BGE 140 III 444 E.3.2.2 S.449). Zumindest wenn das Sicherstellungsgesuch erstinstanzlich abgewiesen wurde, muss der Sicherstellungsantrag auch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht beziffert werden. Das Bundesgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Parteientschädigung bloss ein Nebenanspruch sei und die Beschwerdeinstanz nicht die Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung durch die erste Instanz zu überprüfen, sondern diese bei einem reformatorischen Entscheid erstmals anhand des anwendbaren Tarifs festzusetzen habe (BGE 140 III 444 E.3.2.1 S. 446 und E.3.2.3 S. 449 f.). Diese Begründung beansprucht auch für die Anfechtung der Abweisung eines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung mit Anschlussberufung Geltung. Das Obergericht des Kantons Zürich verlangt bei Beschwerden gegen Kostenentscheide und Entscheide über Kostenvorschüsse für Anträge auf Reduktion der Gerichtskosten oder des Kostenvorschusses eine Bezifferung (OGer ZH PD120001-O/U vom 30.Januar 2012 E. 3.3, PF110052-O/U vom 9.Januar 2012 E.5). Da der Beschwerdeführer in solchen Fällen die Höhe der Prozesskosten als solche beanstandet, erscheint es zumindest nachvollziehbar, wenn auch nicht erforderlich, dass eine Bezifferung der für richtig befundenen Höhe verlangt wird. Die Rechtsprechung des Obergerichts lässt sich aber nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen, in dem nicht die Höhe der Prozesskosten, sondern deren Verteilung beanstandet wird. Zudem unterscheidet sich eine Anschlussberufung gegen den Kostenentscheid insoweit wesentlich von einer Beschwerde gegen einen Kostenentscheid, als im ersten Fall nicht nur der Kostenentscheid, sondern auch der Hauptsachenentscheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gilt das Erfordernis der Bezifferung des Rechtsbegehrens auch für die selbständige Anfechtung des Entscheids über die Parteientschädigung (BGer 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014, 5A_11/2010 vom 18.März 2010 E.1 und 7, 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E.11.3; Meyer, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, in: ZBJV 2010 S. 797, 862 FN 214). Diese Voraussetzung lässt sich jedoch nicht auf die (Anschluss-)Berufung übertragen, weil sich die relevanten Verhältnisse insoweit wesentlich unterscheiden. Für das Bundesgericht ist der einschlägige kantonale Tarif ein Erlass einer anderen Gebietskörperschaft. Da es sich dabei um kantonales Recht handelt, kann es die Anwendung des Tarifs als solche nicht überprüfen. Es kann nur prüfen, ob seine Anwendung durch das Berufungsgericht Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht, insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt (vgl. Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2.Auflage, Bern 2015, Art. 95 N27f.). Für das Berufungsgericht ist der einschlägige Tarif hingegen ein Rechtssatz der eigenen Gebietskörperschaft, den es von Amtes wegen mit freier Kognition anzuwenden hat. Zudem ist es unbestritten, dass das Berufungsgericht die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auch ohne Bezifferung des diesbezüglichen Antrags in Anwendung der Honorarordnung festzusetzen hat (vgl. Anschlussberufungsantwort, Ziff.3.3 S. 5; vgl. Kunz, a.a.O., Art.311 N 66). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antrag auf eine Parteientschädigung in einer Anschlussberufung, mit der die Abweisung eines Antrags auf eine Parteientschädigung durch das Zivilgericht angefochten wird, nicht beziffert werden muss. Im Übrigen wurde die Anschlussberufung frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.312 Abs.2 ZPO; vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1459 ff.). Folglich ist auf die Anschlussberufung einzutreten, obwohl der Berufungsbeklagte seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in seiner Anschlussberufung nicht beziffert hat.


1.4 Nach Art.316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid über die Durchführung einer Verhandlung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 327 ZPO N 9; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17). Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. Unter diesen Umständen kann aufgrund der Akten unter Verzicht auf eine Parteiverhandlung entschieden werden (vgl.zum Ganzen Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N17ff.).


1.5 Mit der Berufung werden ausschliesslich die Bewertung der D____klinik und die Verteilung der Gerichtskosten beanstandet (Berufung, Rechtsbegehren, S. 2 und Ziff. 1.2 S. 3). Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Verteilung der Parteikosten (Anschlussberufung, Rz.68 S.17). Im Folgenden werden zunächst die Frage des Werts der D____klinik (E.2ff.) und anschliessend die Frage der Verteilung der Prozesskosten (E.7ff.) geprüft.


2.

2.1 Das Zivilgericht stellte fest, der Berufungsklägerin sei der Beweis des Werts der D____klinik bzw. der massgebenden Faktoren für die Wertbestimmung nicht gelungen. Da sie die Beweislast für den Wert der D____klinik trage, sei folglich auf den vom Berufungsbeklagten zugestandenen Wert von CHF121500.- abzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.6).


2.2 Die Berufungsklägerin rügt, das Zivilgericht habe das Recht nicht richtig angewendet bzw. die Rechtsanwendung verweigert, indem es die Rechtsfrage, welche Methode zur Bewertung der D____klinik anzuwenden sei, nicht beantwortet und es unterlassen habe, eine Methode anzuwenden, obwohl dies aufgrund der aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlichen sowie offenkundigen Tatsachen und allgemein anerkannter Erfahrungssätze möglich sei. Zudem habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, dass das von der Berufungsklägerin eingereichte Privatgutachten keinen Wert habe, und die Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen ignoriert habe (Berufung, Ziff.2 S. 5 f. und Ziff. 4.5 S.17). Als Hauptstandpunkt macht die Berufungsklägerin geltend, der Wert der D____klinik könne mit der Praktikermethode, der modifizierten Ertragswertmethode, der Methode des Sachverständigen H____ und der Methode der FMH bestimmt werden (Berufung, Ziff. 4.5.2 - 4.5.5 S.19 - 22, Ziff. 6 S. 26 - 31). Im Rahmen der Berufung verzichtet die Berufungsklägerin auf die Weiterverfolgung der Praktikermethode, die ihrer Ansicht nach weiterhin korrekt wäre, und der modifizierten Ertragswertmethode. Stattdessen macht sie den Mittelwert von CHF 865000.- geltend, der sich ihrer Meinung nach aus der Anwendung der Methoden des Sachverständigen und der FMH ergibt (Berufung, Ziff. 7.1 S. 31). Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass der eigentliche Verkehrswert der D____klinik nicht bewiesen worden sei, macht die Berufungsklägerin als Eventualstandpunkt geltend, der Substanzwert bilde die Grundlage jeder Methode und damit die absolute Untergrenze des Verkehrswerts. Auch der Berufungsbeklagte anerkenne die Anrechnung des Substanzwerts grundsätzlich und berechne diesen nur anders (Berufung, Ziff. 2 S. 6, Ziff. 3.7 S.12, Ziff. 4.5.1 S. 18 f.). Basierend auf den vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Berechnungen im von der Berufungsklägerin eingereichten Privatgutachten und der Jahresrechnung 2016 betrage dieser mindestens CHF500000.- (Berufung, Ziff. 4.5.1 S. 18 f., Ziff. 6.2 ff. S.27 f. und Ziff. 7.4 S.33 f.). Nach Auffassung des Berufungsbeklagten war das Vorgehen des Zivilgerichts korrekt.

3.

3.1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Vermögensgegenstände im Sinn des Gesetzes können Unternehmen oder Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden. Verkehrswert im Sinn des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend ist damit im Streitfall eine objektive Bewertung (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 S. 215). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die Vermögensgegenstände der Errungenschaft sind mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzusetzen (Steck/Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3.Auflage, Bern 2017, Art.214 ZGB N 1). Unter der Auseinandersetzung ist dabei der verbindliche Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verstehen. Erfolgt diese im Rahmen eines streitigen Verfahrens, so ist der Tag des gerichtlichen Urteils oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 214 ZGB N 7). Als massgebliche Grundlage für die Bewertung wird die letzte Jahresrechnung vor dem Bewertungszeitpunkt oder ein eigens erstellter Zwischenabschluss verwendet, sofern ein solcher Abschluss nach den einschlägigen handelsrechtlichen Normen erstellt worden ist (Lautenbach-Koch/Meier-Mazzucato, Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensbewertung und Unternehmensbewertung im Güterrecht, in: TREX 2016 S.348, 353). Inwieweit Wertveränderungen, die nach Erlass des an die zweite kantonale Instanz weitergezogenen erstinstanzlichen Urteils eintreten, berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht der ZPO (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 214 ZGB N7).


3.2 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art.150 Abs.1 ZPO).


Offenkundige oder allgemeinnotorische und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen nicht behauptet werden (Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art.151 ZPO N 2; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 151 N 3c, 8 und 10; Leu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 151 N 3, 9 und 21). Nicht allgemein anerkannte Erfahrungssätze sind im Beweisverfahren zu erheben (Guyan, a.a.O., Art. 151 ZPO N 4; Leu, a.a.O., Art. 151 N 25).


Offenkundig oder allgemeinnotorisch sind sowohl Tatsachen, die jedermann oder zumindest einem grossen Personenkreis am Ort des Gerichts bekannt sind (Hasenböhler, a.a.O., Art.151 N 3; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff. [nachfolgend Botschaft], 7311), als auch Tatsachen, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind (Botschaft, S. 7311; vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1 S.89, 128 III 4 E.4c.bb S. 8; BGer 4A_412/2011 vom 4.Mai 2012 E. 2.2; Guyan, a.a.O., Art.151 ZPO N 2; Hasenböhler, a.a.O., Art.151 N 3 f.). Dies gilt selbst dann, wenn die Tatsache vom Gericht ermittelt werden muss (BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89, 128 III 4 E. 4c.bb S. 8; Hasenböhler, a.a.O., Art. 151 N 3). Im Internet enthaltene Daten sind allgemeinnotorisch, wenn sie von jedermann rasch und einfach aus zuverlässiger Quelle beschafft werden können (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 384 f. [zu Art. 139 Abs. 2 StPO]; Guyan, a.a.O., Art. 151 ZPO N 2; Hasenböhler, a.a.O., Art. 151 N3a). Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen nur Informationen aus dem Internet, denen ein offizieller Anstrich anhaftet, diese Voraussetzung (BGE 143 IV 380 E. 1.2 S. 385 und E. 1.3.2 S. 386 [zu Art. 139 Abs. 2 StPO]).


Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache, wenn sie dem Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ist (Botschaft, S. 7311; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 10; Guyan, a.a.O., Art.151 ZPO N 3; Hasenböhler, a.a.O., Art. 151 N 4; Leu, a.a.O., Art. 151 N 9; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Auflage, Basel 2014, Art.151 N 4). Dabei muss die Kenntnis bereits vorprozessual bestanden haben (Schmid, a.a.O., Art. 151 N 4; vgl. Bieri, Die Gerichtsnotorietät - ein unbeschriebenes Blatt im Blätterwald, in: ZZZ 2006, S. 185, 192 f.).


Erfahrungssätze sind auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Regeln sowie Regeln der Wissenschaft (insbesondere Mathematik, Physik, Chemie und Medizin), der Wirtschaft, des Handels, der Technik und der Kunst (vgl. Brönnimann, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 151 ZPO N 7; Guyan, a.a.O., Art. 151 ZPO N 4; Hasenböhler, a.a.O., Art. 151 N 9; Leu, a.a.O., Art. 151 N 22). Allgemein anerkannt ist ein Erfahrungssatz, wenn er aus in anderen Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen worden ist, in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beansprucht und einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter trägt (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13, 120 II 97 E. 2b S. 99, 117 II 256 E.2b S.258; Guyan, a.a.O., Art. 151 ZPO N 4; Brönnimann, a.a.O., Art. 151 ZPO N7; Leu, a.a.O., Art. 151 N 25).


3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder - wenn kein solcher durchgeführt wird - an einer Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S.69; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art.229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (echte Noven, lit. a) oder bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (unechte Noven, lit. b) (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; vgl. Hohl, a.a.O., N 1332 ff.).


3.4 Privatgutachten (auch Parteigutachten genannt) ist im Zivilprozess nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437, 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29; Dolge, in: Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art.183 ZPO N17). Dies bedeutet, dass die mit dem Privatgutachten vorgebrachten Parteibehauptungen substanziiert bestritten werden müssen (Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 17; vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438). Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen genügen nicht. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438).


3.5 Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann ein Gutachten vom Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eingeholt werden. Das Gutachten kann ein eigentliches Beweismittel sein oder bloss der Klärung des Sachverhalts dienen (Botschaft, S. 7324; Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 1; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 183 N 3). Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime kann ein Gutachten grundsätzlich nur als Aufklärungsmittel von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden (vgl. Botschaft, S.7324; Müller, a.a.O., Art. 183 N 3 und 5 f.; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art.183 ZPO N 7). Eine Anordnung als eigentliches Beweismittel kommt im Bereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art.153 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Müller, a.a.O., Art. 183 N 6; Rüetschi, a.a.O., Art. 183 ZPO N 7). Die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen darf im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht dazu führen, dass eine Partei, die den Sachverhalt ungenügend substanziiert oder ein Gutachten nicht rechtzeitig beantragt hat, ungerechtfertigt bevorzugt wird (Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 2).


3.6 Bei Bewertungsfragen bestimmt in seinem Anwendungsbereich das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen (Methode, Massstab) die Bewertung vorzunehmen ist (BGE 133 III 416 E. 6.3.3 S. 418; vgl. BGE 132 III 489 E. 2.3 S. 491; BGer 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1, E. 3b). Wenn das Gericht Vermögenswerte zu bewerten hat, ist es deshalb eine Rechtsfrage, ob es dabei eine zulässige und nachvollziehbare Bewertungsmethode herangezogen hat (BGer 4A_633/2016 vom 6. September 2017 E. 6.1, 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E.4.1). Die nach diesen Grundsätzen bzw. nach dieser Methode vorgenommene Wertermittlung stellt dagegen eine Tatfrage dar (BGE 133 III 416 E. 6.3.3 S. 418, 132III489 E. 2.3 S.491; BGer 4A_633/2016 vom 6. September 2017 E. 6.1, 4A_202/2014 vom 18.Februar 2015 E.4.1; AGE ZK.2016.6 vom 30.Dezember 2016 E. 4.3.6). Dabei ist ein Unternehmen nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten (BGE 136 III 209 E. 6.2.2 S.215; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art.211 ZGB N 11). Je nach Vermögensgegenstand kann der Verkehrswert anders zu ermitteln sein (BGE 125 III 1 E. 5c S. 6).


Aus der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht geschlossen werden, die Bewertungsmethode als solche sei Recht, welches das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anzuwenden hat. Da die Bewertung nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu erfolgen hat, sind die Bewertungsmethoden vielmehr Gegenstand der Betriebswirtschaftslehre. Von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage ist nur, ob eine Bewertungsmethode zulässig und nachvollziehbar ist. Folglich hat das Gericht zwar von Amtes wegen zu prüfen, ob die in rechtzeitig vorgebrachten Parteibehauptungen oder einem zur Bewertung eingeholten (gerichtlichen) Gutachten angewendeten Bewertungsmethoden zulässig und nachvollziehbar sind. Es hat aber nicht unabhängig von Parteibehauptungen oder einem Gutachten von sich aus eine Bewertungsmethode zu bestimmen und diese anzuwenden. Dies ist ihm gar nicht möglich, weil ihm das dazu erforderliche besondere Fachwissen in der Form vertiefter betriebswirtschaftlicher Kenntnisse in aller Regel fehlt.


Da die Wertermittlung nach einer Bewertungsmethode eine Tatfrage darstellt, kommt die Anwendung einer solchen Methode nur in Betracht, wenn die dafür erforderlichen Faktoren nach den für Tatsachen geltenden Regeln vom Gericht zu berücksichtigen sind. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Faktoren rechtzeitig behauptet worden sind und im Fall der Bestreitung rechtzeitig ein Beweisantrag gestellt worden ist oder dass sie notorisch sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht für sämtliche für die Anwendung der Bewertungsmethode erforderlichen Faktoren erfüllt sind, kommt die Anwendung dieser Methode nicht in Betracht und hat das Gericht folglich auch nicht zu entscheiden, ob diese Methode zulässig und nachvollziehbar ist.


3.7 Die Berufungsklägerin reichte zum Beweis des von ihr behaupteten Werts der D____klinik ein von ihrem Rechtsvertreter in Auftrag gegebenes Gutachten der F____ vom 25. Oktober 2016 ein (act. 38/80 des Zivilgerichts). Einen Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum Wert der D____klinik stellte die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel nicht, obwohl sie wissen musste, dass das Privatgutachten allein im Bestreitungsfall nicht geeignet ist, den Wert zu beweisen. Wenn das Zivilgericht trotz dieser prozessualen Nachlässigkeit ein Gutachten zum Wert der D____klinik eingeholt hätte, hätte es die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ungerechtfertigt bevorzugt. Folglich zog es den Sachverständigen H____ zu Recht nur zur Würdigung der beiden von den Parteien eingereichten Privatgutachten bei und holte bei ihm zu Recht kein Gutachten zum Wert der D____klinik ein (vgl. Verfügung vom 20.November 2017; Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es wies den Sachverständigen zudem darauf hin, dass er zur Klärung der bereits vorliegenden Behauptungen und nicht für eigene Berechnungen beigezogen wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Folglich dürfen Feststellungen und Beurteilungen des Sachverständigen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf Angaben beziehen, die bereits in einem der Privatgutachten enthalten sind. Der Umstand, dass der Sachverständige seine eigene Bewertungsmethode und diejenige der FMH auf Frage des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten dargelegt und angewendet hat (Verhandlungsprotokoll, S.6 f.), ändert daran entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nichts. Erstens kann der Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens von den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts nicht ausgedehnt werden. Zweitens fragte der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten nicht nach zusätzlichen, bisher von keiner Partei angewendeten Schätzungsmethoden, sondern bloss danach, wo der Sachverständige den Preis ansetzen würde, wenn er ein Verkaufsmandat hätte (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Schliesslich bestritt der Berufungsbeklagte sowohl die prozessuale Verwertbarkeit als auch die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen des Sachverständigen ausdrücklich (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Sofern die betreffenden Tatsachen nicht zugestanden werden, können die Parteien aber höchstens mit Zustimmung des Gerichts wirksam auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Novenrechts verzichten, wobei der Entscheid über die Berücksichtigung der Noven im Ermessen des Gerichts liegt (vgl. Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 447 ff.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N1276 ff.). Das Zivilgericht lehnte die Berücksichtigung der eigenen Berechnung des Werts der D____klinik durch den Sachverständigen ausdrücklich ab (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.6.7).


3.8 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Unter Vorbringen sind dabei sämtliche Erklärungen und Eingaben der Parteien zu verstehen, die im Prozess zur Begründung des jeweiligen Standpunkts eingebracht werden. Darunter fallen die Rechtsbegehren, die Ausführungen zum Sachverhalt und die Beweisanträge (Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 56 N 17). Die mangelhafte Substanziierung eines Vorbringens kann unter dem Titel der offensichtlichen Unvollständigkeit eine mittels Substanziierungshinweis zu erfüllende Fragepflicht auslösen (vgl. Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 56 ZPO N 18; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.21; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 28 und 31; vgl. ferner Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh.ZPO Art. 277 N 11; a. M. Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 56 N 13 [mangelhafte Substanziierung als Unbestimmtheit des Vorbringens]). Die Fragepflicht setzt voraus, dass überhaupt ein im Sinn von Art.56 ZPO mangelhaftes Vorbringen einer Partei vorliegt (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 19). Sie hat nicht den Zweck, eine Partei überhaupt erst zur Erstattung eines Vorbringens zu bewegen (Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 19). Die gerichtliche Fragepflicht trägt dem Gericht auch nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein. Jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung greift die gerichtliche Fragepflicht deshalb nicht, wenn eine Partei für eine wesentliche Behauptung überhaupt kein Beweismittel offeriert (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 19). Ebenso wenig kann eine Partei aus einem für sie ungünstigen Beweisergebnis ableiten, ihre Vorbringen seien mangelhaft im Sinn von Art. 56 ZPO gewesen und hätten daher die gerichtliche Fragepflicht ausgelöst (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 16). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; vgl. Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., Art. 56 N 38 und 40).


Die Vorbringen der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel waren nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig. Die mangelhafte Substanziierung ergab sich erst daraus, dass sich Angaben im von der Berufungsklägerin eingereichten Privatgutachten gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung als unrichtig erwiesen. Folglich bestand für das Zivilgericht keine Fragepflicht.


Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts notwendige Urkunden fehlen, so fordert es gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO die Parteien auf, diese nachzureichen (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 277 ZPO N 2; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N 12). Diese gerichtliche Hinweispflicht beschränkt sich auf Urkunden, die zum Beweis behaupteter Tatsachen erforderlich sind, und damit auf eine Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Art.277 Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, bei den Parteien auf eine genügende Substanziierung ihrer Tatsachenbehauptungen hinzuwirken (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3; Bähler, a.a.O., Art. 277 ZPO N2a; Meyer Honegger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 277 N 9; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 277 N13). Da es im Zusammenhang mit der Bewertung der D____klinik nicht an Urkunden als Beweismittel für behauptete Tatsachen fehlt, kann die Berufungsklägerin aus Art. 277 Abs. 2 ZPO nichts zu ihren Gunsten ableiten.


4.

4.1 Der Berufungsbeklagte behauptete in der Klagebegründung, der Substanzwert der D____klinik betrage per 3. Juli 2015 CHF 121500.-. Als Beweis dafür berief er sich auf eine im Auftrag von ihm bzw. seinem Rechtsvertreter von der G____ erstellte Ermittlung des Unternehmenswerts vom 27. Juli 2016 (act. 29 des Zivilgerichts). In diesem Privatgutachten wurde der Substanzwert der D____klinik ermittelt (act. 29 des Zivilgerichts, S.3 f.). Dabei wurde auf die Fortführungswerte der betriebsnotwendigen Aktiven und Passiven abgestellt (vgl. act.29 des Zivilgerichts, S.7 f.). Bei der Ermittlung seines für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Vermögens stellte der Berufungsbeklagte auf den Substanzwert von CHF121500.- ab (Klagebegründung, Rz.21 S. 8). In der Replik erklärte er dementsprechend, der für den Verkehrswert massgebende Substanzwert der D____klinik betrage CHF 121500.- (Replik, Rz. 56 S. 16 f.). Damit behauptete der Berufungsbeklagte, der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigende Wert der D____klinik entspreche deren Substanzwert.

Die Behauptungen in der Klagebegründung und im Privatgutachten G____ wurden von der Berufungsklägerin substanziiert bestritten (Klageantwort, Ziff. 14.2.1 S. 21 f.).


4.2 Die Berufungsklägerin machte in ihrer Klageantwort geltend, der Wert der D____klinik sei nach der Praktikermethode zu bestimmen. Nach dieser Methode ergebe sich ein Wert von CHF 2300000.- bis 2400000.-. Es sei von einem zutreffenden Wert von mindestens CHF 2000000.- auszugehen (Klageantwort, Ziff. 14.2.1 S.22f.). Zum Beweis reichte sie das Privatgutachten F____ (act. 38/80 des Zivilgerichts) ein. In ihrer Duplik vertrat die Berufungsklägerin die Ansicht, die D____klinik sei nach der Praktikermethode oder, bei Vorliegen der erforderlichen Zahlen und Angaben, nach der DCF-Methode zu bewerten. Gemäss den eigenen Angaben der Berufungsklägerin fehlten jedoch die für die Bewertung nach der DCF-Methode erforderlichen Angaben, weshalb sie nur eine summarische Wertberechnung nach dieser Methode vornahm und als Fazit festhielt, in casu ist die D____klinik E____ mit der Praktiker-Methode zu bewerten. Mit den verschiedenen getroffenen Annahmen ergebe sich bei Anwendung dieser Methode ein Wert von CHF 2100000.- bis CHF 2600000.- (Duplik, Ziff. 24.3.1 S. 28, Ziff.24.3.2 S.30, Ziff.24.3.4 S. 31 f. und Ziff. 24.3.5 S. 32).


Im Privatgutachten F____ wurde der Wert der D____klinik mit der Praktikermethode, der modifizierten Ertragswertmethode und einer Multiplikatorenmethode berechnet. Der Privatgutachter F____ erachtete die modifizierte Ertragswertmethode als guten Ansatz, befürwortete aber die Praktikermethode (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 27 f.).


Die Behauptungen in der Klageantwort und im Privatgutachten F____ wurden vom Berufungsbeklagten substanziiert bestritten. Er machte insbesondere geltend, bei der Bewertung dürfe ausschliesslich der Substanzwert berücksichtigt werden (Replik, Rz. 57 ff. und 63 ff.).


4.3

4.3.1 Nach der Praktikermethode wird der Verkehrswert mit der folgenden Formel berechnet: (1 x Substanzwert + [2 x Ertragswert]) / 3; BGE 136 III 209 E. 6.2.5 S.217f.; act.38/80 des Zivilgerichts, S. 21). Der Privatgutachter F____ berechnete auf der Grundlage der Jahresrechnung 2015 per 31. Dezember 2015 einen Substanzwert von CHF 352100.- und erklärte, der Substanzwert liege in einer Bandbreite von CHF340000.- bis CHF360000.- (act. 38/80 des Zivilgerichts, S.11- 14). Zur Ermittlung des Ertragswerts kapitalisierte er den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn mit einem Kapitalisierungszinssatz von 5,5% bis 6,5%. Gemäss dem Privatgutachten F____ berücksichtigt der Kapitalisierungszinssatz unter anderem die markt-, branchen- und unternehmensspezifischen Risiken. Er bestehe aus den Komponenten reiner Zinssatz (Zinssatz für risikofreie Anlagen), Zuschlag für erschwerte Verkäuflichkeit (Immobilitätszuschlag) und Zuschlag für grössere Risiken (Unternehmen, Branche, andere). Der Privatgutachter ging von einem reinen Zinssatz von 0%, einem Zuschlag für erschwerte Verkäuflichkeit von 2% und einem Zuschlag für grössere Risiken von 4 % und damit insgesamt von einem Kapitalisierungszinssatz von 6 % aus (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 15 und 19f.).


4.3.2 Gemäss den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen H____ wurde im Privatgutachten F____ bei der Anwendung der Praktikermethode ein zu tiefer Kapitalisierungszinssatz verwendet, weil beim Zuschlag für grössere Risiken die speziellen Risiken einer Arztpraxis nicht berücksichtigt wurden (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Wie hoch der korrekte Kapitalisierungszinssatz wäre, kann den Aussagen des Sachverständigen entgegen der Darstellung der Parteien nicht entnommen werden. Im Übrigen könnte eine solche Angabe nicht berücksichtigt werden, weil das Zivilgericht den Sachverständigen nur als Aufklärungsmittel zur Würdigung der beiden Privatgutachten und nicht als eigentliches Beweismittel beigezogen und bei ihm kein Gutachten zum Wert der D____klinik eingeholt hat. Gemäss dem Privatgutachten F____ berücksichtigt der Zuschlag für grössere Risiken unter anderem markt-, branchen- und unternehmensspezifische Risiken (vgl. act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 15 und 19 f.). Zur Beurteilung dieser Risiken ist Fachwissen nötig, das dem Gericht fehlt. Auch gemäss dem Sachverständigen braucht es zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes Fachwissen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der bei der Bewertung der D____klinik anzuwendende Kapitalisierungszinssatz ist auch keine notorische Tatsache und kein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinn von Art. 151 ZPO. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der darin enthaltene Zuschlag für grössere Risiken auch von der Art der konkreten Praxis abhängig ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zweifelsfrei, dass auf den von der Steuerverwaltung verwendeten Kapitalisierungszinssatz nicht abgestellt werden kann (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Somit hätte der richtige Kapitalisierungszinssatz nur mit einem von der Berufungsklägerin zu beantragenden gerichtlichen Gutachten festgestellt werden können. Die Ermittlung des Werts der D____klinik in Anwendung der Praktikermethode ist somit ausgeschlossen, weil ein dafür notwendiger wesentlicher Faktor nicht erstellt ist.


4.4

4.4.1 Nach der modifizierten Ertragswertmethode setzt sich der Unternehmenswert aus dem Substanzwert und dem Barwert des ideellen Werts (Geschäftsmehrwert, Goodwill) zusammen. Der Barwert des ideellen Werts ist dabei der Barwert der zukünftigen Nettoüberschüsse für den Zeitraum, den der Erwerber benötigt hätte, um eine vergleichbare Praxis aufzubauen (Ergebniszeitraum oder Reproduktionsdauer). Bei der Berechnung des Barwerts ging der Privatgutachter F____ von einem Zinssatz von 6% aus. Er berechnete den Barwert für Ergebniszeiträume von 4 bis 8Jahren und erklärte, im vorliegenden Fall sei von einem Ergebniszeitraum von 6 bis 8 Jahren auszugehen (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 22-24).


4.4.2 Der gerichtliche Sachverständige erklärte mit überzeugender Begründung, dass der im Privatgutachten F____ der Bewertung nach der modifizierten Ertragswertmethode zugrunde gelegte Ergebniszeitraum von 6 bis 8 Jahren viel zu lang ist. Der Sachverständige erklärte zwar, von welchem Ergebniszeitraum richtigerweise auszugehen wäre (3 Jahre; Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Diese Angabe darf jedoch nicht berücksichtigt werden, weil das Zivilgericht den Sachverständigen nur als Aufklärungsmittel zur Würdigung der beiden Privatgutachten und nicht als eigentliches Beweismittel beigezogen und bei ihm kein Gutachten zum Wert der D____klinik eingeholt hat. Für die Feststellung des richtigen Ergebniszeitraums für die Bewertung eines Unternehmens von der Art der D____klinik des Berufungsbeklagten braucht es Fachwissen, über welches das Gericht nicht verfügt. Gemäss dem gerichtlichen Sachverständigen fehlten sogar dem Privatgutachter F____ die Fachkenntnisse und die Landkarte der Medizin, die dafür erforderlich sind (Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8). Der Ergebniszeitraum ist offensichtlich auch keine notorische Tatsache und kein allgemein anerkannter Erfahrungssatz im Sinn von Art.151 ZPO. Dies wird bereits dadurch belegt, dass sogar der Privatgutachter von einem falschen Zeitraum ausgegangen ist. Somit hätte der richtige Ergebniszeitraum nur mit einem von der Berufungsklägerin zu beantragenden gerichtlichen Gutachten festgestellt werden können. Im Übrigen ist aus dem Umstand, dass der Zinssatz von 6% bei der Praktikermethode falsch ist, zu schliessen, dass der Privatgutachter F____ auch bei der modifizierten Ertragswertmethode mit 6% einen unrichtigen Zinssatz angewendet hat. Davon geht auch die Berufungsklägerin aus (Berufung, Ziff. 1.2 S. 4 und Ziff. 6.3 S.28). Damit ist auch die Ermittlung des Werts der D____klinik in Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode ausgeschlossen, weil zwei dafür notwendige wesentliche Faktoren nicht erstellt sind.


4.5 Die Multiplikatorenmethode wurde bereits vom Privatgutachter als zur Ermittlung des tatsächlichen Unternehmenswerts absolut ungeeignet abgelehnt (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 25 und 27). Die Berufungsklägerin schloss sich dieser Einschätzung ausdrücklich an (Duplik, Ziff. 24.3.1 S. 28). Damit kommt diese Methode als zulässige Bewertungsmethode nicht in Betracht.


4.6 In der Hauptverhandlung des Zivilgerichts legte der Sachverständige H____ eine eigene Bewertungsmethode und eine Bewertungsmethode der FMH dar und berechnete den Wert der D____klinik nach diesen Methoden. Da das Zivilgericht den Sachverständigen nur als Aufklärungsmittel zur Würdigung der beiden Privatgutachten und nicht als eigentliches Beweismittel beigezogen hat, die beiden Methoden dort weder dargelegt noch angewendet worden sind und beim Sachverständigen kein Gutachten zum Wert der D____klinik eingeholt worden ist, dürfen diese Angaben nicht berücksichtigt werden. Damit ist auch eine Ermittlung des Werts der D____klinik in Anwendung der Bewertungsmethoden des Sachverständigen H____ und der FMH ausgeschlossen. Im Übrigen machte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2018 geltend, bei der vom Sachverständigen angewendeten Methode handle es sich um eine Faustformel, die zur Unternehmensbewertung nicht geeignet sei und wenn überhaupt höchstens als Kontroll- oder Vergleichsgrösse dienen könne (Eingabe vom 10. Januar 2018, S. 2 f.), und lehnte sie in ihrer Duplik und in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2018 die Methode der FMH ausdrücklich ab (Duplik, Ziff.24.3.1 S. 28; Eingabe vom 10. Januar 2018, S. 2).


4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich dass die Anwendung aller im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Bewertungsmethoden, bei denen eine Ertragskomponente berücksichtigt wird, ausgeschlossen ist, weil jeweils zumindest ein dafür erforderlicher Faktor nicht erstellt ist oder nicht berücksichtig werden darf. Folglich hat das Gericht auch nicht zu entscheiden, ob eine oder mehrere dieser Methoden zulässig und nachvollziehbar sind.


5.

5.1 Die Parteien sind sich einig, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zumindest der Substanzwert der D____klinik zu Fortführungswerten zu berücksichtigen ist (vgl. Klagebegründung, Rz. 21 S. 8; Replik, Rz. 56 S. 16 f.; act. 29 des Zivilgerichts, S.3 f. und 7 f.; Berufung, Ziff. 4.5.1 S. 19 und Ziff. 7.4 S. 33; act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 11 - 14). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund der prozessual zu berücksichtigenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ein höherer Substanzwert als der vom Berufungsbeklagten zugestandene und vom Zivilgericht dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Wert von CHF 121500.- erstellt ist.


5.2

5.2.1 Der Privatgutachter F____ berechnete auf der Grundlage der Jahresrechnung 2015 per 31. Dezember 2015 einen Substanzwert von CHF352100.-. Dabei nahm er betreffend die Vorräte, das Personenfahrzeug und die Rückstellungen für den Rückbau der Mieträumlichkeiten gegenüber den der Jahresrechnung 2015 entnommenen Zahlen Bewertungskorrekturen vor (act. 38/80 des Zivilgerichts, S.11-14). Die Berechnung ist nachvollziehbar und eingehend begründet. Der gerichtliche Sachverständige erklärte zwar, nicht nur das Privatgutachten G____, sondern auch das Privatgutachten F____ sei falsch. Diese Aussage bezog sich aber offenkundig auf die Verkehrswertschätzungen und nicht auf die Substanzwertberechnung. Der Sachverständige erklärte ausdrücklich, der Substanzwert sei im Privatgutachten F____ sehr gut berechnet worden und er wäre mit einer eigenen Berechnung ungefähr auf den gleichen Wert gekommen. Auch den Bewertungskorrekturen könnte er zustimmen. Der einzige fragwürdige Punkt seien - wie auch beim Privatgutachten G____ - die Rückstellungen für den Rückbau der Mieträumlichkeiten. Diesbezüglich gebe es nicht falsch oder richtig (Verhandlungsprotokoll, S.4 f.). Damit ist erstellt, dass die Substanzwertberechnung im Privatgutachten F____ unter Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Addition der Rückstellungen für den Rückbau der Mieträumlichkeiten korrekt ist.


5.2.2 Das Mietverhältnis begann am 1. Januar 2012 und wurde für die Dauer von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2021 fest und unkündbar abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht mindestens zwölf Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Er wird in ein mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbares unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, wenn er nicht mindestens zwölf Monate vor dem Ablauf der dritten festen Mietdauer gekündigt wird. (Art. 3 Mietvertrag, act. 38/81 des Zivilgerichts). Die Mieträume werden im Rohbau vermietet und der Mieter nahm die für den Betrieb der D____klinik erforderlichen Ausbauten auf eigene Kosten vor (vgl. Art. 7 Mietvertrag, act. 38/81 des Zivilgerichts). Auf Verlangen des Vermieters sind vom Mieter eingebrachte und fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen und Ausstattungen per Mietende zu entfernen und ist der ursprüngliche Zustand der Mietsache wieder herzustellen (Art. 9 Mietvertrag, act.38/81 des Zivilgerichts). Gemäss dem Privatgutachten G____ werden die Rückbaukosten auf CHF 100000.- geschätzt und sind dafür Rückstellungen von CHF 30000.- (3/10) in der Jahresrechnung 2014 und von CHF 40000.- (4/10) in der Jahresrechnung 2015 zu berücksichtigen (act. 29 des Zivilgerichts, S.10). Gemäss dem Privatgutachten F____ kann es nicht im Interesse des Vermieters und des Mieters sein, den Mietvertrag nach Ablauf der Mietdauer von zehn Jahren nicht zu verlängern, und kann ein Nachfolger des Berufungsbeklagten die Einrichtungen und Ausstattungen weiter nutzen. Der Eintritt der Rückbauverpflichtung sei deshalb höchst unwahrscheinlich. Zudem liege keine verlässliche Schätzung des Mittelabflusses vor bzw. sei eine solche nicht möglich. Aus diesen Gründen seien die in der Jahresrechnung 2015 ausgewiesenen Rückstellungen von CHF 40000.- aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht nötige stille Reserven (act.38/80 des Zivilgerichts, S.14). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vermieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen sollte, und der Berufungsbeklagte legt nicht dar, weshalb die Einschätzung von F____, der Eintritt der Rückbauverpflichtung sei höchst unwahrscheinlich, unrichtig sein sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Rückstellungen für den Rückbau der Mieträumlichkeiten betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Diese sind deshalb bei der Bestimmung des Substanzwerts entsprechend dem Privatgutachten F____ zum ausgewiesenen Buchwert des Eigenkapitals zu addieren.


5.2.3 Gemäss dem Privatgutachten G____ entspricht der Substanzwert dem Durchschnitt der Eigenkapitalwerte von CHF70300.- per 31.Dezember2014 und CHF172600.- per 31.Dezember 2015 und beträgt CHF121500.- (act.29 des Zivilgerichts, S. 4). Nach der überzeugend begründeten Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich dabei um eine Phantasiebewertung, um zum Ziel zu kommen (Verhandlungsprotokoll, S. 9 f.). Das Privatgutachten G____ ist deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Substanzwertberechnung im Privatgutachten F____ in Frage zu stellen.


5.2.4 Gemäss dem Privatgutachten F____ beträgt der Substanzwert der D____klinik per 31. Dezember 2015 CHF 352100.- (act. 38/80 des Zivilgerichts, S.12). Dieser Wert ist bewiesen, weil das Privatgutachten insoweit schlüssig ist und vom gerichtlichen Sachverständigen für richtig befunden worden ist, wobei er allerdings die Richtigkeit der Addition der Rückstellungen für den Rückbau der Mieträumlichkeiten offen gelassen hat.


5.3

5.3.1 Die Berufungsklägerin beantragte in ihrer Klageantwort die Edition der Jahresrechnung 2016 der D____klinik (Klageantwort, Ziff. 14.2.2 S.25). Zudem wies sie in ihrer Duplik ausdrücklich darauf hin, dass zur Ermittlung eines genaueren Unternehmenswerts die Jahresrechnung 2016 nötig wäre (Duplik, Ziff 24.5 S. 39). Am 20. November 2017 verfügte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts, dass der Berufungsbeklagte unter anderem die Jahresrechnung der D____klinik für das Jahr 2016 einzureichen hat. Mit Eingabe vom 12.Dezember 2017 reichte er diese ein. Am 12.Januar2018 verfügte die Verfahrensleiterin, dass unter anderem die Jahresrechnung2016 der Berufungsklägerin zugestellt wird. Die Zustellung erfolgte am 15.Januar 2018. In der Hauptverhandlung vom 7.Februar 2018 reichte die Berufungsklägerin eine auf der Jahresrechnung 2016 beruhende Substanzwertberechnung per 31. Dezember 2016 ein und behauptete, der Substanzwert betrage CHF 538930.-. Der Berufungsbeklagte machte geltend, die Zahl sei unbedeutend, weil der Zeitpunkt der Klageeinreichung massgebend sei. Zudem handle es sich bei den Behauptungen der Berufungsklägerin um unzulässige Noven. Inhaltlich äusserte er sich zu den Behauptungen der Berufungsklägerin nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.).


5.3.2 Die Berechnung des Substanzwerts per 31. Dezember 2016 konnte die Berufungsklägerin erst nach Erhalt der am 12. Januar 2018 versendeten Jahresrechnung2016 am 15. Januar 2018 erstellen. Die Berechnung und die diesbezüglichen Behauptungen sind deshalb gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Berufungsklägerin sie nach Erhalt der Jahresrechnung 2016 unverzüglich vorgebracht hat. Der Wortlaut von Art.229 Abs. 1 ZPO könnte den Eindruck erwecken, die Voraussetzung des Vorbringens ohne Verzug sei bereits dann erfüllt, wenn die Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Dies ist nach herrschender Auffassung nicht der Fall. Die Noven müssen nach dieser Ansicht vielmehr unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (vgl. HGer ZH vom 14.April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai 2013 E.III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff.II.2.7; Klingler, a.a.O., N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, ZPO - Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014 S. 369, 369 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 374 und 1104; Tappy, in: CPC commenté, Basel 2011, Art.229 N 9 f.; a.M. Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 229 N 10; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 16; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 229 ZPO N 34). Dabei setzt das Vorbringen ohne Verzug zumindest in der Regel voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (vgl. HGer ZH vom 13.Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr.35 S. 140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O., S. 370; a. M. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N1323ff. [im Berufungsverfahren fünf Tage]; Sutter-Somm, a.a.O., N 1104 [sieben Tage]; Tappy, a.a.O., Art. 229 N 9 [einige Wochen]). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen ohne Verzug massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven nach herrschender Ansicht vor der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall verspätet (vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom 13.Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr.35 S.140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Klingler, a.a.O., N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O., S. 369 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 10 N49 und §21 Rz.10; Sutter-Somm, a.a.O., N 1104; Tappy, a.a.O., Art. 229 N 9 f.; a.M. Naegeli/Mayhall, a.a.O., Art. 229 N 10; Pahud, a.a.O., Art. 229 N 16; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 34). Nach der herrschenden Auffassung wäre es somit grundsätzlich fraglich, ob die Vorbringen in der Hauptverhandlung noch als unverzüglich betrachtet werden können, oder ob die Berufungsklägerin die Berechnung des Verkehrswerts per 31.Dezember 2016 mit einer Noveneingabe vor der Hauptverhandlung hätte einreichen müssen. Unter Berücksichtigung der verfahrensleitenden Verfügung vom 12.Januar 2018 sind die Vorbringen aber zweifellos als rechtzeitig zu qualifizieren. In dieser Verfügung erklärte die Verfahrensleiterin, den Parteien werde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit eingeräumt, sich zu den mit der Verfügung zugestellten Unterlagen und damit unter anderem zur Jahresrechnung2016 zu äussern. Unter diesen Umständen durfte und musste die Berufungsklägerin davon ausgehen, dass sie durch die Jahresrechnung 2016 veranlasste Noven in der Hauptverhandlung vorbringen darf und eine vorgängige Noveneingabe unerwünscht ist. Folglich sind die Substanzwertberechnung per 31. Dezember 2016 und die diesbezüglichen Behauptungen der Berufungsklägerin in der Verhandlung des Zivilgerichts entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Für den Bestand der Vermögen der Ehegatten ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands und damit der Einreichung der Scheidungsklage massgebend (vgl. Art. 204 ZGB; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 204 ZGB N10f.). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist aber der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art.214 Abs.1 ZGB). Da für die Bewertung ein dem Urteil möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend ist (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), ist der Substanzwert der D____klinik soweit möglich auf der Grundlage der Jahresrechnung 2016 als neueste vorhandene Jahresrechnung zu ermitteln. Dabei ist auf die Berechnungsmethode im Privatgutachten F____ abzustellen, soweit diese vom gerichtlichen Sachverständigen als richtig bezeichnet worden ist.


5.3.3 Gemäss der in der Verhandlung des Zivilgerichts eingereichten Substanzwertberechnung per 31. Dezember 2016 beträgt dieser CHF538930.-. Die Berufungsklägerin behauptet, diese Berechnung entspreche methodisch dem Privatgutachten F____ (Berufung, Ziff. 6.2 S. 27). Dies ist teilweise unrichtig. Zunächst addiert die Berufungsklägerin zur Ermittlung des Buchwerts des Eigenkapitals das Aktienkapital, die gesetzlichen Reserven, den Gewinnvortrag und den Jahresgewinn. Dies entspricht dem Vorgehen des Privatgutachters F____. Dieser zog zur Ermittlung des Buchwerts des Eigenkapitals von den vorstehend erwähnten Werten jedoch die gemäss Jahresrechnung geplante Dividendenausschüttung ab (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 12). Dies wurde von der Berufungsklägerin zu Unrecht unterlassen. Nach Abzug der geplanten Dividendenausschüttung beträgt der Buchwert des Eigenkapitals per 31. Dezember 2016 CHF 392849.- (Aktienkapital CHF 120000.- [act.48/5 des Zivilgerichts, S. 1] + gesetzliche Gewinnreserven CHF 50000.- [act.48/5 des Zivilgerichts, S. 1] + Gewinnvortrag CHF 151025.- [act. 48/5 des Zivilgerichts, S. 1] +Jahresgewinn CHF 121824.- [act. 48/5 des Zivilgerichts, S. 1] - geplante Dividendenausschüttung CHF 50000.- [act. 48/5 des Zivilgerichts, S. 7] = CHF392849.-). Bei den Bewertungskorrekturen addiert die Berufungsklägerin zunächst bei den Vorräten das Warendrittel und beim Personenfahrzeug die stille Reserve von CHF11700.-. Dies entspricht dem Privatgutachten F____ (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 12 f.) und ist deshalb nicht zu beanstanden. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, auf den festen Einrichtungen und Installationen seien im Jahr 2016 und in den Vorjahren Abschreibungen vorgenommen worden, die zwar handelsrechtlich zulässig seien, aber nicht der tatsächlichen Entwertung entsprächen. Aus diesem Grund seien stille Reserven von mindestens CHF 60000.- auf den festen Einrichtungen und Installationen zum Buchwert des Eigenkapitals zu addieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 f.; Berufung, Ziff. 6.2 S. 27). Dies entspricht nicht der Berechnungsmethode im Privatgutachten F____ und die Behauptung, die stillen Reserven auf den festen Einrichtungen und Installationen betrügen mindestens CHF 60000.-, ist durch nichts belegt. Der Privatgutachter F____ schätzte den tatsächlichen Wert der festen Einrichtungen und Installationen zwar höher ein als den Buchwert gemäss Jahresrechnung. Da der tatsächliche Wert aber nur mit einer gesonderten Prüfung bzw. Bewertung ermittelt werden könnte, traf er die Annahme, der Buchwert entspreche dem tatsächlichen Wert (vgl. act.38/80 des Zivilgerichts, S. 13 f.). Dementsprechend nahm er betreffend die festen Einrichtungen und Installationen keine Bewertungskorrektur vor (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 12). Aus den vorstehenden Gründen kann diesbezüglich auch bei der Ermittlung des Substanzwerts per 31. Dezember 2016 keine Bewertungskorrektur vorgenommen werden. Schliesslich machte die Berufungsklägerin in der Verhandlung des Zivilgerichts geltend, bei den Rückstellungen für die direkten Steuern von CHF75000.- handle es sich im Umfang von mindestens CHF 25000.- um stille Reserven, weil es nicht sein könne, dass keine Steuern bezahlt würden (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Sie blieb für ihre Behauptung aber jeglichen Beweis schuldig. Dementsprechend macht sie in ihrer Berufung auch nur noch geltend, die Rückstellung sei nicht mehr gerechtfertigt, falls die Steuern ganz oder teilweise bezahlt worden seien. Dass dies der Fall sei, behauptet sie nicht mehr (Berufung, Ziff. 6.2 S. 27). Im Übrigen nahm auch der Privatgutachter F____ bezüglich der Rückstellungen für die direkten Steuern keine Bewertungskorrektur vor (act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 12). Unter diesen Umständen kann dafür insoweit auch bei der Ermittlung des Substanzwerts per 31. Dezember 2016 keine Bewertungskorrektur vorgenommen werden. In ihrer Berufung erklärt die Berufungsklägerin, zusätzlich zu den Bewertungskorrekturen betreffend die Vorräte und das Personenfahrzeug würden in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten F____ nur noch CHF40000.- zum Buchwert addiert (Berufung, Ziff. 6.2 S. 27). Dieser Betrag kann berücksichtigt werden, weil er den Rückstellungen für den Rückbau der Mieträumlichkeiten entspricht und aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. dazu E.5.2.2 hiervor) bereits bei der Bestimmung des Substanzwerts per 31. Dezember2015 zum Buchwert des Eigenkapitals zu addieren ist. Zusammenfassend dürfen zum Buchwert des Eigenkapitals damit CHF56430.- addiert werden (Stille Reserven auf Vorräten CHF11000.- [vgl. act.38/80 des Zivilgerichts, S. 12; act. 48/5 des Zivilgerichts, S. 1] + stille Reserve auf Personenfahrzeug CHF 11700.- [act. 38/80 des Zivilgerichts, S.12] + Rückstellung für Rückbau der Mieträumlichkeiten CHF 40000.- [act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 12] - latente Steuern CHF6270.- [vgl. act. 38/80 des Zivilgerichts, S. 12] = CHF56430.-). Insgesamt beträgt der Substanzwert der D____klinik per 31. Dezember2016 damit CHF449279.- (CHF 392849.- + CHF56430.- = CHF 449279.-). Dieser Wert ist durch die Würdigung des Privatgutachtens F____ durch den gerichtlichen Sachverständigen, das insoweit schlüssige Privatgutachten F____ und die Jahresrechnung 2016 bewiesen und deshalb bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.


6.

In E. 4.14 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts findet sich eine Aufstellung der Vermögenswerte der Parteien und eine Berechnung des güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsklägerin. Abgesehen vom Wert der D____klinik sind die Vermögensgegenstände und deren Werte sowie die Berechnung unbestritten (Berufung, Ziff.7.2 S. 32). Für die D____klinik ist an Stelle des vom Zivilgericht berücksichtigten Werts von CHF121500.- der vorstehend festgestellte Wert von CHF449279.- einzusetzen. Dies ergibt einen Restanspruch der Berufungsklägerin von CHF299534.50. Davon sind von der Berufungsklägerin anerkannte zusätzliche Akontozahlungen von CHF6000.- in Abzug zu bringen (Berufung, Ziff.7.3 S. 32). Daraus resultiert ein Restanspruch von CHF 293534.50. Folglich ist der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung CHF 293534.50 zu bezahlen.


7.

7.1 Der Berufungsbeklagte beantragte in seiner Klage und seiner Replik, die ordentlichen Kosten seien hälftig zu teilen und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen. In seinem Parteivortrag in der Verhandlung des Zivilgerichts beantragte er, sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Das Zivilgericht erwog, für die Verteilung der Gerichtskosten sei dies unerheblich, weil diese gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen erfolge. Hingegen könne dem Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil dies einen prozessual korrekt gestellten Antrag voraussetze und der Antrag anlässlich der Hauptverhandlung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO prozessual nicht mehr zulässig sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.5).


7.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Zivilgericht ihr die ganzen Gerichtskosten auferlegt habe, obwohl der Berufungsbeklagte bis zur unbeachtlichen Klageänderung in der Hauptverhandlung eine Halbierung der Gerichtskosten beantragt habe (Berufung, Ziff. 8 S. 34). Diese Rüge ist unbegründet. Wie das Zivilgericht zutreffend feststellte, werden die Gerichtskosten gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen verteilt. Dies bedeutet, dass die Verteilung unabhängig von diesbezüglichen Anträgen der Parteien erfolgt (vgl. Jenny, a.a.O., Art.105 N3). Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte zunächst eine Halbierung der Gerichtskosten beantragte, hinderte das Gericht folglich selbst dann nicht daran, die gesamten Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen, wenn die Änderung des Antrags in der Hauptverhandlung als unzulässig betrachtet würde.


7.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, er habe seinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung prozessual richtig gestellt, weil Art.227 und 230 ZPO darauf nicht anwendbar seien und ein solcher Antrag bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden könne (Anschlussberufung, Rz. 70 ff. S. 17 ff.).


Im Geltungsbereich der ZPO wird eine Parteientschädigung nur auf Antrag hin festgesetzt (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447, 139 III 334 E.4.3 S.344). Damit ist aber noch nicht entschieden, bis wann ein solcher Antrag gestellt werden kann. Gemäss Jenny ist der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung Teil des Rechtsbegehrens im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 222 Abs. 2 ZPO und kann der Antrag nicht bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden (Jenny, a.a.O., Art.105 N 6). Aus dieser Auffassung könnte mit dem Zivilgericht der Schluss gezogen werden, ein erst in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei nur noch zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung ist eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung. Konsequenterweise wird die Parteientschädigung gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO auch nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Art. 227 Abs. 1 und Art. 230 Abs. 1 ZPO beziehen sich nur auf den eigentlichen Streitgegenstand. Folglich gelten die dort statuierten Voraussetzungen einer Klageänderung für den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 105 ZPO N 8). Auch die Praxis des Bundesgerichts spricht dafür, dass für den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht die gleichen Regeln gelten wie für die Anträge in der Hauptsache. Das Bundesgericht erwog, die für Anträge in der Hauptsache geltenden Anforderungen seien nicht ohne Weiteres auf den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung als Nebenanspruch übertragbar (BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446). Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung anders als auf Geldzahlung gerichtete Anträge in der Hauptsache nicht beziffert werden muss und allgemein übliche Formulierungen wie unter Kosten- und Entschädigungsfolge genügen (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446 und E. 3.2.2 S. 447 f.). Da Art.227 Abs.1 und Art. 230 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung keine Geltung beanspruchen können, schreibt die ZPO dafür keinen bestimmten Zeitpunkt vor (Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 8; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 420). Folglich ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass dieser Antrag mindestens bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden kann (Meier, a.a.O., S. 420; Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 8; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 105 N4). Für diese Lösung spricht auch, dass die Kostennote nach einhelliger Auffassung mindestens bis am Schluss der Parteiverhandlung eingereicht werden kann (Jenny, a.a.O., Art. 105 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.Auflage, 2017, Art. 105 ZPO N 2; Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 8; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art.105 N 8). Wenn es zulässig ist, einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung mindestens bis zum Schluss der Parteiverhandlung erstmals zu stellen, muss es auch zulässig sein, einen diesbezüglichen Antrag bis zu diesem Zeitpunkt zu ändern. Folglich ist der im Parteivortrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Antrag des Anschlussberufungsklägers, die Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts und der Berufungsklägerin zu berücksichtigen.


8.

8.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.16 vom 19. September2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar2017 E.5; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.106 ZPO N3; Tappy, a.a.O., Art. 106 N16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S.360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360). Die Berufungsklägerin macht zu Recht geltend, dass das Zivilgericht bei der Verteilung der Prozesskosten auch den nicht vermögensrechtlichen Scheidungspunkt hätte berücksichtigen müssen. Für eine Scheidung musste der Berufungsbeklagte in jedem Fall das Gericht anrufen. Wenn die Parteien nicht nur übereinstimmend die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB beantragt, sondern sich auch über alle Nebenfolgen geeinigt hätten, hätte der Berufungsbeklagte zweifellos in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit.c ZPO einen Teil der Prozesskosten tragen müssen (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 107 N13; Sterchi, a.a.O., Art. 107 ZPO N 11; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. Art. 107 N5). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Berufungsbeklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung ein Teil der erstinstanzlichen Prozesskosten auferlegt werden.


Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2017.47 vom 4. April2018 E. 2.4; Six, Eheschutz, 2.Auflage, Bern 2014, S.60). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2017.47 vom 4. April2018 E.2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E.4, ZB.2014.51 vom 16. April2015 E.7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013 E.3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E.3). Besondere Umstände, die für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere ist der nicht vermögensrechtliche Scheidungspunkt bei der Kostenverteilung nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Entscheid des Zivilgerichts diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist.


8.2 Im erstinstanzlichen Verfahren beantragten beide Parteien gestützt auf Art.114 ZGB die Scheidung und schied das Zivilgericht ihre Ehe gestützt auf diese Bestimmung. Betreffend die berufliche Vorsorge stellten die Parteien keine bezifferten Anträge, weshalb dieser Punkt für die Kostenverteilung unerheblich ist. Der Berufungsbeklagte beantragte die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Die Berufungsklägerin beantragte, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr bis zu seiner ordentlichen Pensionierung und damit nach aktueller Gesetzeslage bis und mit Dezember 2028 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5000.- zu bezahlen. Grundsätzlich beginnt die Zahlungspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn das Gericht den Zahlungsbeginn nicht regelt (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2014, Art. 126 ZGB N 4). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde den Parteien am 10.April 2018 zugestellt. Er wäre damit am 10. Mai 2018 in formelle Rechtskraft erwachsen, wenn er nicht angefochten worden wäre (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N1640 f.). Folglich ist für die Streitwertberechnung davon auszugehen, dass der nacheheliche Unterhalt ab Mai 2018 geschuldet gewesen wäre. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Barwert monatlicher Leistungen von CHF5000.- während 11 Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5% CHF 511782.20 ([12 x CHF 5000.-] x 8.529703 [vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6.Auflage, Zürich 2013, Tafel Z7]). Für das Rechtsbegehren betreffend nachehelichen Unterhalt ist deshalb von einem Streitwert von CHF 500000.- auszugehen. Da dieses Rechtsbegehren mit dem insoweit teilrechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts abgewiesen wurde, unterlag die Berufungsklägerin insoweit im Umfang von CHF500000.-. Der Berufungsbeklagte beantragte, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm aus Güterrecht CHF 70000.- zu bezahlen. Die Berufungsklägerin beantragte, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr aus Güterrecht CHF1000000.- zu bezahlen. Gemäss dem vorliegenden Entscheid hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung CHF293534.50 zu bezahlen (vgl. E.6 hiervor). Betreffend das Güterrecht unterlagen damit die Berufungsklägerin im Umfang von CHF706465.50 (CHF 1000000.- - CHF 293534.50 = CHF 706465.50) und der Berufungskläger im Umfang von CHF363534.50 (CHF70000.- + CHF293534.50 = CHF 363534.50). Insgesamt unterlagen somit die Berufungsklägerin im Umfang von CHF1206465.50 (CHF706465.50 + CHF500000.- = CHF1206465.50) entsprechend 77 % und der Berufungsbeklagte im Umfang von CHF363534.50 entsprechend 23 %. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Berufungsbeklagte in jedem Fall einen Teil der Kosten der Scheidung zu tragen hätte (vgl. dazu E. 8.1 hiervor), sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf die Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten zu verteilen. Folglich haben die Berufungsklägerin 2/3 der Gerichtskosten und der Berufungsbeklagte 1/3 der Gerichtskosten zu tragen. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von 1/3 seiner Parteikosten (2/3 - 1/3 = 1/3) zu bezahlen (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 106 N 6; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N8).


8.3 Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens sind die vor der Berufungsinstanz noch strittigen Rechtsbegehren massgeblich (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.106 ZPO N 5). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE ZB.2016.12 vom 27.Januar2017 E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art.106 N 5; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art.106 N 5). Das Zivilgericht verpflichtete den Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin als güterrechtliche Ausgleichszahlung CHF 135645.- zu bezahlen. Mit ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 501395.-. Der Berufungsbeklagte ersucht insoweit um Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das Zivilgericht auferlegte die Gerichtskosten von CHF19243.40 der Berufungsklägerin und schlug die Parteikosten wett. Mit ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte (CHF 19243.40 / 2 = CHF 9621.70) aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte ersucht auch insoweit um Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Berufungsbeklagte, die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Im erstinstanzlichen Verfahren bezifferte er seine Parteikosten ohne Hauptverhandlung inklusive Mehrwertsteuer mit CHF 37574.91 (Honorarnote vom 7. Februar2018). Unter Mitberücksichtigung eines Aufwands für die Hauptverhandlung von vier Stunden zum Stundenansatz von CHF 300.- gemäss Honorarnote betragen die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Parteikosten inklusive Mehrwertsteuer somit CHF38867.31. Die Berufungsklägerin beantragt, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Berufungsbeklagte zu einer Ausgleichszahlung von CHF 293534.50 verpflichtet, werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF12828.90 der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 6414.50 dem Berufungsbeklagten auferlegt und wird die Berufungsklägerin zu einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 9091.80 inklusive Mehrwertsteuer (vgl. unten E. 9.2.1) verpflichtet. Damit obsiegen die Berufungsklägerin im Umfang von CHF194079.51 ([CHF293534.50 - CHF135645.-] + CHF 6414.50 + [CHF38867.31 - CHF9091.80] = CHF 194079.51) entsprechend abgerundet 45 % und der Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 220159.50 ([CHF 501395.- - CHF293534.50] + [CHF 9621.70 - CHF 6414.50] + CHF9091.80 = CHF220159.50) entsprechend aufgerundet 55 %. Folglich haben die Berufungsklägerin 55 % der Prozesskosten und der Berufungsbeklagte 45 % der Prozesskosten zu tragen.


9.

9.1

9.1.1 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 19243.40 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1 - 8.3).


9.1.2 Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren berechnet sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen von §§ 5 bis 10 GGR. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF120000.- wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5 Promille des Nettovermögens berechnet. Bei Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von §7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden. In Prozessen, in denen die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders kompliziert oder die von sonst weitläufiger Art sind kann die Grundgebühr bis auf das Doppelte der maximalen Grundgebühr erhöht werden (§ 15 lit. c GGR).


Der Streitwert des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens beläuft sich auf CHF 414239.01 ([CHF501395.- - CHF 135645.-] + CHF9'621.70 + CHF38867.31 = CHF 414239.01; vgl. E.8.3 hiervor). Bei einem Streitwert von über CHF 100000.- bis CHF 500000.- beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF6000.- bis CHF 20000.-. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte erzielten im Jahr 2016 Nettoeinkommen von monatlich CHF 8095.- und CHF21947.- (vgl. angefochtener Entscheid, E.8.2). Damit beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR CHF10014.-. Das Nettovermögen des Berufungsbeklagten belief sich auf CHF760984.- (vgl. angefochtener Entscheid, E.4.14 und hiervor E.5.3.3). Folglich ist ein Zuschlag von CHF1902.- bis CHF3805.- zu berechnen. Zudem ist die Grundgebühr zu erhöhen, weil die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall besonders kompliziert sind. Aus den vorstehenden Gründen werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des Anschlussberufungsverfahrens auf CHF15000.- festgesetzt. Diese sind im Verhältnis von 55 % zu 45 % (vgl. E. 8.3 hiervor) und somit im Umfang von CHF8250.- von der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 6750.- vom Berufungsbeklagten zu tragen. Da die Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 15000.- leistete, hat der Berufungsbeklagte die ihm auferlegten Prozesskosten von CHF 6750.- der Berufungsklägerin zu bezahlen.


9.2

9.2.1 Für das erstinstanzliche Verfahren machte der Berufungsbeklagte mit Honorarnoten vom 7. Februar 2018 für die Jahre 2016 und 2017 ein Honorar von CHF31687.50 entsprechend 105.625 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF300.- und Auslagen von CHF 262.- und für das Jahr 2018 ohne die Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 2850.- entsprechend 9,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.- geltend. Die Verhandlung dauerte gemäss Verhandlungsprotokoll einschliesslich Beratung vier Stunden. In Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen, berechnet sich das Honorar jedoch nicht nach dem Zeitaufwand. In schriftlich geführten Statusprozessen entspricht das Honorar in der Regel dem Monatseinkommen des Auftraggebers oder 50-100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei (§ 15 Abs. 1 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten Fällen kann das Honorar angemessen erhöht werden (§ 15 Abs. 2 HO). Der Nettolohn des Berufungsbeklagten war höher als derjenige der Berufungsklägerin und betrug im Jahr 2016 CHF 263360.- (angefochtener Entscheid, E.8.2). Dies entspricht einem Monatslohn von CHF 21947.-. Folglich beträgt das Grundhonorar CHF 21947.-. Das Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht umfasste eine streitige güterrechtliche Auseinandersetzung und war auch sonst kompliziert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.2). Das Honorar wird deshalb angemessen auf CHF 25000.- erhöht. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wird es entsprechend dem Aufwand des Rechtsvertreters auf die Jahre 2016 und 2017 einerseits (CHF 22500.-) und das Jahr 2018 andererseits (CHF 2500.-) aufgeteilt. Mit Kostennote vom 7. Februar 2018 macht der Berufungsbeklage für die Jahre 2016 und 2017 zudem Auslagen von CHF 262.- geltend. Diese sind nicht zu beanstanden und zusätzlich zu entschädigen. Bei vollständigem Obsiegen hätte der Berufungsbeklagte damit Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 22762.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für die Jahre 2016 und 2017 und von CHF 2500.- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer für das Jahr 2018. Aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens hat ihm die Berufungsklägerin davon 1/3 entsprechend CHF 7587.30 zuzüglich Mehrwertsteuer und CHF833.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


9.2.2 In Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 HO die Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden. Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von CHF 414239.01 beträgt das Grundhonorar gemäss §4Abs. 1 lit. b Ziff. 11 HO CHF 14300.- bis CHF 30000.-. Ein Zuschlag gemäss §5 Abs.1 lit.a HO ist nicht gerechtfertigt, weil das Grundhonorar den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im Berufungsverfahren keine Verhandlung stattfand. Hingegen ist für die Anschlussberufung bzw. Anschlussberufungsantwort ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO zu berechnen. Als volle Parteientschädigung könnten deshalb in Anwendung der HO ohne Weiteres CHF25000.- geltend gemacht werden. Der Antrag auf Parteientschädigung braucht zwar nicht beziffert zu werden. Wenn eine Partei eine bezifferte Kostennote einreicht, kann die volle Parteientschädigung für diese Partei den betreffenden Betrag aber nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem Dispositionsgrundsatz (Art.58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der Partei führen soll (Fischer, a.a.O., Art. 105 N 5; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 105 N4). Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte reichten Kostennoten ein. Gemäss diesen betragen ihre Parteikosten ohne Mehrwertsteuer CHF11871.20 und CHF10870.-. Bei vollständigem Obsiegen wären ihnen deshalb bloss Parteientschädigungen in dieser Höhe zuzusprechen. Grundsätzlich hätte die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten 55 % der Parteientschädigung, die ihm bei vollständigem Obsiegen zufiele, abzüglich 45 % der Parteientschädigung, die sie bei vollständigem Obsiegen erhielte, zu bezahlen (vgl. E. 8.3 hiervor; vgl. Fischer, a.a.O., Art.106 N 6; Sutter-Somm, a.a.O., N 654). Da dieser Differenzbetrag aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Parteikosten vernachlässigbar klein ist, werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Damit trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden Ziff. 3 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. Februar 2018 (F.2015.519) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als güterrechtliche Ausgleichszahlung den Betrag von CHF 293534.50 zu bezahlen.

7. Die Gerichtskosten werden auf CHF 15000.- zuzüglich Expertenhonorar von CHF4243.40 und damit auf insgesamt CHF 19243.40 festgesetzt. Sie werden im Umfang von CHF 6414.50 dem Kläger und im Umfang von CHF 12828.90 der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 8420.60 zuzüglich 8 % MWST auf CHF 7587.30 von CHF 607.- und 7,7 % MWST auf CHF833.30 von CHF 64.20, zu bezahlen.


Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.


Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und des Anschlussberufungsverfahrens von insgesamt CHF15000.- werden der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 8250.- und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF6750.- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 15000.- verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 6750.- zu erstatten hat.


Die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens und des Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen.


Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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