VTS Art. 211 - … (1)

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 211 VTS vom 2022

Art. 211 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 211 (1)

1 Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2 Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. (2)

3 Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a. (3)

4 Im Übrigen gilt das kantonale Recht.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4693).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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