Art. 210 CrimPC from 2023

Art. 210 Tracing of Wanted Persons or Property Principles
1 The public prosecutor, authorities responsible for prosecuting contraventions and courts may order the tracing of persons whose whereabouts are unknown and who are required to appear in the proceedings. In cases of urgency, the police may themselves order that a wanted person be traced.
2 A warrant may be issued for an accused person to be arrested and brought before the authorities if there is a strong suspicion that he or she has committed a felony or misdemeanour and there is reason to believe that there are grounds for the person's detention.
3 Unless the public prosecutor, the authority responsible for prosecuting contraventions or the court orders otherwise, the police are responsible for tracing wanted persons.
4 Paragraphs 1 and 3 apply mutatis mutandis to the tracing of property.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 210 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210127 | Mehrfachen Diebstahl etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Landes; Landesverweisung; Staat; Gericht; Urteil; Schweiz; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Verfahren; Recht; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufungsverhandlung; Entscheid; Bundes; Verteidigung; Bundesgericht; Vollzug; Bundesgerichts; Flüchtling; Interesse; Kroatien; Interessen |
ZH | UH200350 | Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der Strafuntersuchung | Staat; Staatsanwaltschaft; Fahndung; Kinder; Verfügung; Festnahme; Verfahren; Untersuchung; Bundesamt; Justiz; Russland; Aufenthalt; Kantons; Limmattal/Albis; Entführung; Sinne; Ausschreibung; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Minderjährigen; Tatbestand; Sistierung; Schweiz; Bezirksgericht; Dietikon; Auslieferung |
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2023.307 | - | Recht; Gericht; Befehl; Verfügung; Verwaltungs; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kanton; Führerausweis; Kantons; Geschwindigkeitsüberschreitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Übersetzung; Schweiz; Eröffnung; Person; Gerichts; Urteil; Befehls; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Verfahrens; Führerausweisentzug; Entzug; Beschwerdeführers; Christian; Wartburg |
SO | BKBES.2022.52 | - | Öffentlichkeit; Person; Grund; Öffentlichkeitsfahndung; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Fahndung; Tatverdacht; Zwang; Recht; Medien; Grundrecht; Zwangsmassnahme; Personen; Internet; Interesse; Publikation; Beschwerdeführers; Opfer; Empfehlung; Zwangsmassnahmen; Unschuldsvermutung; Fotos |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 IV 196 (6B_529/2014) | Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO; Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn eine Voraussetzung von Art. 389 Abs. 2 StPO erfüllt ist. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (E. 4.4.1 und 4.4.4). Begriff der Notwendigkeit der unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels im gerichtlichen Verfahren (E. 4.4.2 und 4.4.3). Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, weil der Zeuge zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise trotzdem verwertbar. Das Gericht hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (E. 4.4.5). | Urteil; Aussage; Beschwerdegegner; Beweisabnahme; Rechtsmittelverfahren; Beweismittel; Beweise; Verfahren; Gericht; Aussagen; Schweizerische; Prozessordnung; Beweismittels; Aufenthalts; Vorinstanz; Beschwerdegegners; Befragung; Zeuge; Sachverhalt; Berufung; SCHMID; Praxiskommentar; Unmittelbarkeit; Urteilsfällung; Landgericht; Handbuch; Hinweis; Aufenthaltsort; Staatsanwaltschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer, Jositsch | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd. | 2023 |