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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 210 LP de 2023

Art. 210 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 210 C. Créances subordonnées ? des conditions (1)

1 Lorsqu’une créance est subordonnée ? une condition suspensive, le créancier peut néanmoins la faire valoir intégralement; mais il n’en perçoit le dividende que lorsque la condition est réalisée.

2 Les créances fondées sur un contrat de rente viagère sont régies par l’art. 518, al. 3, CO (2) .

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).
(2) RS 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 210 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160220Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Arbeit; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Forderung; Arbeitnehmer; Gungen; Verfügung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Klasse; Konkursdividende; Recht; Auszahlung; Insolvenz; Eingabe; Verfahren; Forderungen; Verteilungsliste; Arbeitslosenkasse; Kasse
ZHPS150131Korrektur Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Forderung; Kollokation; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kollokationsplan; Vorinstanz; Konkursamt; SchKG; Ord-Nr; Entscheid; Abtretung; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Berichtigung; Zulassung; Beschwerdeverfahren; Zugelassen; Erfolgte; Gungen; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlich; Verfahren; Kollokationsplans; Angefochtene; Konkurssachen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 41Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist. Konkurs; Konkurseröffnung; Betreibung; Mietzinsforderung; Mietzinsforderungen; Konkursforderung; Entstanden; Forderung; Retentionsrecht; Geschäftsräume; Person; Gemeinschuldner; Miete; Forderungen; Mietzinse; Natürliche; SchKG; Konkursverfahrens; Beschwerde; Gesetzlichen; Mieter; Retentionsrechts; Zürcher; Pfändung; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibungs; Juristische; Entstandene; Konkursforderungen
106 III 40Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfändrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist daher grundsätzlich unzulässig (E. 4). 2. Dagegen ist die nachträgliche Anmeldung eines Anfechtungsanspruchs, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mangels Legitimation noch nicht geltend gemacht werden konnte, zulässig (E. 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Forderung, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden darf (E. 5). Konkurs; Kollokation; Recht; Rekurrentin; Kollokationsplan; Forderung; Nachträglich; Anfechtung; SchKG; Profinanz; Nachträgliche; Metro; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Beschwerde; Konkursverwaltung; Konkurseingabe; Kollokationsplans; Pfandrecht; Rekurs; Gläubiger; Verfügung; Liquidatorin; Zeitpunkt; Anfechtungsanspruch; Verspätete; Schuld; Handelsgericht
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