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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS150131: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A. AG hat gegen die Konkursmasse der B. AG Beschwerde eingereicht, da ihre Forderung im Kollokationsplan des Konkursamtes falsch kategorisiert wurde. Nach einer Serie von Beschwerden und Erklärungen wurde die Forderung schliesslich korrigiert. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Korrektur des Kollokationsplans bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin erneut Beschwerde eingereicht, die letztendlich abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS150131

Kanton:ZH
Fallnummer:PS150131
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS150131 vom 10.08.2015 (ZH)
Datum:10.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Korrektur Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)
Schlagwörter : Forderung; Kollokation; Konkurs; Kollokationsplan; Vorinstanz; Konkursamt; SchKG; Ord-Nr; Entscheid; Sinne; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Abtretung; Berichtigung; Zulassung; Beschwerdeverfahren; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Verfügung; Vermerk; Konkurssachen; Konkursamtes; Advokaturbureau; Kollokationsplans; Verfahren; Akten; Forderungsinhaber; Bundesgericht
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 210 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 400 OR ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS150131

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150131-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher.

Urteil vom 10. August 2015

in Sachen

A. AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Konkursmasse der B. AG, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Konkursamt C. ,

betreffend Korrektur Kollokationsplan

(Beschwerde über das Konkursamt C. )

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Juli 2015 (CB150020)

Erwägungen:

I.

1. Mit Schreiben vom 1. September 2014 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. , [Anwaltskanzlei X1. ], beim Konkursamt C. (nachfolgend Konkursamt) im Konkurs der B. AG eine Forderung von Fr. 1'059'414.05 ein (act. 13/3/3).

    1. Am 15. April 2015 traf das Konkursamt über die von der Beschwerdeführerin angemeldete Forderung von insgesamt Fr. 1'059'414.05 folgende Verfügung

      Nr. 31 (act. 13/3/2):

      Ihre Forderung wird bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'059'414.05 als bedingte Forderung im Sinne von Art. 210 SchKG anerkannt und zugelassen. Sie ist insoweit bedingt, als die Gläubigerin nur fordern kann, sofern und soweit sie tatsächlich zu Schaden gekommen ist (Ihre Forderungseingabe basiert teilweise auf Schätzungen.)

      Im gleichentags aufgestellten Kollokationsplan, welcher ab dem 17. April 2015 beim Konkursamt zur Einsicht auflag, wurde die Forderung unter der Ord.- Nr. (Eingabe-Nr. ) im obgenannten Betrag mit dem Vermerk bedingt kolloziert, wobei die Beschwerdeführerin als Gläubiger und die Anwaltskanzlei

      X1. als Gläubigervertreter aufgeführt wurden (act. 13/3/1 S. 26).

    2. Gleichzeitig wurde im Kollokationsplan unter der Ord.-Nr. (EingabeNr. ) zugunsten des Gläubigers X1. , [Adresse] eine Forderung von ebenfalls Fr. 1'059'414.05 für Bauhandwerkerpfandrechte, abgetretene Forderungen von Handwerkern und Forderungen wegen unvollständiger Ausführung zugelassen, wobei die Zulassung ohne den Vermerk bedingt erfolgte

(act. 13/3/1 S. 17 f.).

    1. Am 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen den Kollokationsplan sowie die Verfügung Nr. 31 des Konkursamtes und beantragte, ihre Forderung sei im Umfang von Fr. 1'009'414.05 nicht nur als bedingte, sondern als unbedingte Forderung zuzulassen (act. 13/1). Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde bei der Vorinstanz die Geschäfts-Nr. CB150015-I eröffnet (vgl. Beizug sub act. 13).

    2. Während laufendem Beschwerdeverfahren gab Dr. X. namens des Anwaltsbureaus X1. folgende Erklärung ab (act. 3/3 = act. 13/8):

      Im Kollokationsplan des Konkursamtes C. im Konkurs über die B. AG [ ] wurde uns unter der Ord. Nr. eine Forderung über Fr. 1'059'414.05 zugesprochen und zugelassen. Wir selbst haben in unserem Namen keine entsprechende Forderungseingabe gemacht. Offensichtlich wurde uns damit eine Forderung zugesprochen und zugelas-

      sen, die A. AG [ ] zusteht, in deren Auftrag und Namen Dr. X. chende Forderungseingabe gemacht hat.

      eine entspre-

      Sollte uns aus dieser Kollokation eine Forderung zustehen, treten wir diese Forderung hiermit im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR ohne Gewährleistung für den Bestand und die Einbringlichkeit an die A. AG [ ] ab.

      Neben Dr. X. wurde dieses Dokument unter dem Vermerk Abtretung angenommen auch von D. namens der A. AG unterzeichnet. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin die Abtretung der Vorinstanz mitteilen und führte aus, dass unter der Ord.-Nr. die eigentlich ihr zustehende Forderung kolloziert worden sei. Es stelle sich deshalb die Frage, ob mit der nun erfolgten Abtretung das Beschwerdeverfahren hinfällig geworden sei

      (act. 13/8).

    3. Am 11. Juni 2015 teilte das Konkursamt dem Advokaturbureau X1. Folgendes mit (act. 13/11 = act. 3/1):

      Die im Kollokationsplan unter Ord.-Nr. [ ] aufgeführte und zugelassene Forderung von Fr. 1'059'414.05 (Gläubigerin: X1. ) wurde irrtümlich im Kollokationsplan aufgenommen. Diese Forderung steht korrekterweise der A. AG zu, was im Kollokationsplan unter Ord.-Nr. [ ] berücksichtigt wurde. [ ] Die Aufnahme und Zulassung der Forderung Nr. zu Gunsten ihres Advokaturbureaus ist somit ein offensichtliches Versehen seitens der Konkursverwaltung und wird von dieser mit einem entsprechenden Vermerk im Kollokationsplan korrigiert.

    4. Gegen diese Korrektur des Kollokationsplans erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 SchKG Beschwerde und beantragte, es sei auf die Löschung der Forderung Nr. / zu verzichten und diese als unbedingte Forderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan beizubehalten (act. 1). Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde bei der Vorinstanz die Geschäfts-Nr. CB150020-I angelegt.

    1. Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hiess die Vorinstanz die im Verfahren Geschäfts-Nr. CB150015-I behandelte Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung Nr. 31 sowie den Kollokationsplan hinsichtlich Ord.-Nr. auf und wies das Konkursamt an, über die Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin gemäss deren Eingabe vom 1. September 2014 im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden (act. 13/12 [= act. 10/2] Disp.-Ziff. 1).

    2. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die Vorinstanz sodann die im Verfahren Geschäfts-Nr. CB150020-I behandelte Beschwerde gegen die Korrektur des Kollokationsplan ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7).

5. Gegen diese Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 rechtzeitig (vgl. act. 5) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen erhobene Beschwerde (act. 1). Darin beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2015, GeschäftsNr. CB150020-I, aufzuheben, auf die Löschung der Forderung Nr. / gemäss

Kollokationsplan des Konkursamtes C. zu verzichten und diese Forderung als unbedingte Forderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan beizubehalten (act. 8 S. 1).

Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vorinstanz (act. 1-5) sowie die von der Beschwerdeführerin zum Beizug beantragten (vgl. act. 8 S. 1) Verfahrensakten der vorinstanzlichen Geschäfts-Nr. CB150015-I (vgl. act. 13/1-13) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist soweit entscheidrelevant im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.

II.

1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid falsch rechtswidrig sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, DIKEKomm-ZPO, Art. 321 N 21). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3).

    1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zunächst ausführt, dass es wie bereits vorinstanzlich vorgebracht - nicht angehen könne, dass in einem Fall wie dem vorliegenden zum Nachteil des entsprechenden Gläubigers einfach die unbedingte Zulassung auf dem Weg der formlosen Berichtigung gestrichen werde und die bedingte Zulassung beibehalten werde (act. 8 S. 2), ist darauf nicht einzutreten, zumal sich daraus keine konkrete Rüge der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid ableiten lässt. Insbesondere legt sie damit nicht dar, weshalb sich dieser als fehlerhaft erweist. Sodann

      übersieht sie, dass die Berichtigung des Kollokationsplans durch das Konkursamt

      keineswegs auf dem Weg der formlosen Berichtigung erfolgte, wurde die Berichtigung des Kollokationsplans doch von der Vorinstanz richtigerweise als beschwerdefähige Verfügung des Konkursamtes im Sinne von Art. 17 SchKG qualifiziert.

    2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass die Forderung Nr. / teilweise irrtümlich zugelassen worden sei. Der Irrtum beziehe sich jedoch auf den Forderungsinhaber, nicht jedoch auf die Forderung an sich. Dieser Irrtum bezüglich Forderungsinhaber sei mit der Abtretung der Forderung durch das Advokaturbureau X1. vom 6. Mai 2015 bereinigt worden. Damit habe die Forderung wieder ihren richtigen Forderungsinhaber erhalten, weshalb gar kein Bedarf mehr an einer amtlichen Berichtigung bestanden habe (act. 8 S. 2).

      Die Vorinstanz ist bezüglich der Kollokation Ord.-Nr. zum Schluss gekommen, die gesamte unter dieser Nummer erfolgte Kollokation zugunsten des Advokaturbureaus X1. sei als Versehen einzustufen. Weder aus dem Kollokationsplan, noch aus den Akten gehe hervor, dass das Konkursamt dieselbe Forderung zweimal geprüft habe und dabei zu unterschiedlichen Schlüssen bezüglich der Frage, ob eine uneingeschränkte Kollokation erfolgen könne nicht, gekommen sei. Es könne deshalb nicht von einer versehentlichen doppelten Kollokation der Forderung zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (act. 7 E. 2.7). Dem ist zuzustimmen, umso mehr, als die Beschwerdeführerin weder Anhaltspunkte darzulegen vermag, die ihre Sichtweise stützen wür- den, noch solche, die die Sichtweise der Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen liessen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Forderung durch die Abtretung wieder ihren richtigen Forderungsinhaber erhalten habe, weshalb gar kein Bedarf an einer amtlichen Berichtigung bestanden habe (act. 8 S. 2), nicht zu überzeugen vermag, ist doch eine Abtretung einer Forderung vom Nichtinhaber an den Inhaber schlicht nicht möglich. Was die Beschwerdeführerin als Abtretung bezeichnet, ist vielmehr die von ihr gewünschte Berichtigung des Kollokationsplans in ihrem Sinne.

      Soweit die Beschwerdeführerin sodann aus dem bei der Vorinstanz parallel geführten Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. CB150015-I) Schlüsse ziehen will und sich insbesondere auf dem Standpunkt stellt, dass keine Veranlassung bestehe, die Kollokation Ord.-Nr. zu löschen, sondern vielmehr zur Vermeidung einer doppelten Kollokation ihrer Forderung die Kollokation Ord.-Nr. zu löschen sei (act. 8 S. 2), übersieht sie, dass sie aus der versehentlichen Kollokation unter der Ord.-Nr. für die Kollokation Ord.-Nr. nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich erweist es sich auch als unerheblich, dass wie die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt (act. 8 S. 2) - die Zulassung der streitgegenständlichen Forderung Nr. / als unbedingte Forderung von allen Gläubigern akzeptiert worden sei, kann doch wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat (vgl. act. 7 E. 2.7) insbesondere dann, wenn eine Forderung offensichtlich zu Unrecht kolloziert worden ist, auch auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden. Dass dies im Falle der zugunsten von X1. erfolgten Kollokation der Fall war, wurde bereits dargelegt, weshalb sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

    3. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi-

gungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 8, und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster sowie an das Konkursamt C. , je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei-

bungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

11. August 2015

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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