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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 209 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 209 Permissiun da purtar plant

1 Sch’i na dat betg in consens, constatescha l’autoritad da mediaziun quai en il protocol e conceda la permissiun da purtar plant:

  • a. en cas d’ina contestaziun d’augments dal tschains da locaziun e dal tschains da fittanza: al locatur u a l’affittader;
  • b. en ils ulteriurs cas: a la partida accusanta.
  • 2 La permissiun da purtar plant cuntegna:

  • a. ils nums e las adressas da las partidas e d’eventualas represchentanzas:
  • b. la pretensiun giuridica da la partida accusanta cun l’object da dispita e cun in eventual cuntraplant;
  • c. la data da l’iniziaziun da la procedura da mediaziun;
  • d. la disposiziun davart ils custs da la procedura da mediaziun;
  • e. la data da la permissiun da purtar plant;
  • f. la suttascripziun da l’autoritad da mediaziun.
  • 3 Sche la permissiun da purtar plant è vegnida averta, permetta ella durant 3 mais d’inoltrar il plant a la dretgira.

    4 En cas da dispitas che resultan tras la locaziun e tras la fittanza da localitads d’abitar e da fatschenta sco er tras la fittanza agricula importa il termin da purtar plant 30 dis. Resalvads restan ulteriurs termins legals spezials e giuridics per purtar plant.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 209 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRU220037Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdegegner; Gesuch; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Partei; Unentgeltlichen; Vorinstanzliche; Erstinstanzliche; Bewilligung; Parteien; Künftige; Beschwerdeführers; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsbeistand; Klage; Vorliegen; Stellung; Urteil; Vorinstanz; Bezirksgericht; Vorliegende; Unentgeltlicher; Person
    ZHRU220045Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Vorinstanz; Partei; Rechtsbegehren; Urteil; Streitwert; Entscheid; Beilage; Gericht; Eingang; Schlichtungsbehörde; Parteien; Ziffer; Bundesgericht; Schlichtungsverfahren; Schadenersatz; Frist; Lohnrückforderung; Schlichtungsverfahrens; Beschwerdeverfahren; Sinne; Friedensrichteramt; Schlichtungsgesuch; Klage; Protokoll; Dübendorf; Stadt; Forderung; Feststellung; Mitteilung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Beschwerdegegnerin; Recht; Friedensrichteramt; Beschluss; Verfahren; Verwaltungskommission; Partei; Obergericht; Forderung; Akten; Schlichtungsgesuch; Rechtsmittel; Zivil; Parteien; Kanton; Verfahrens; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Schlichtungsverfahren
    SGK 2015/1, K 2015/2Entscheid Art. 227 ZPO: Fixierung des Streitgegenstands. Die Bestimmungen der ZPO können im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren bei Regelungslücken sachgemäss angewendet werden. Die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart einer zivilprozessualen Klageänderung ist nicht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren anwendbar, da vor Verwaltungsgericht nur eine Verfahrensart besteht. Vorliegend waren die sachgemäss anwendbaren Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben, weshalb die Klägerin I einen höheren Betrag einklagen durfte als den in der Schlichtung geforderten. Art. 8 ZGB: Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Die Klägerin I hat vorliegend ihre Substantiierungslast nicht verletzt, indem sie die geforderten Beträge nicht weiter begründete oder Berechnungen beilegte. Im Sinne der Untersuchungsmaxime kann das Gericht die Beträge selbst berechnen, wenn der erhebliche Sachverhalt schlüssig erstellt ist. Art. 107 PersV: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt grundsätzlich mit der Einstellung der Krankentaggeldzahlungen des Versicherers wieder auf. Der Arbeitgeber kann seine Lohnzahlungen aber aufgrund von Art. 107 PersV einstellen, ohne selbst die Rechtmässigkeit der Einstellung der Zahlungen durch den Versicherer zu prüfen (Verwaltungsgericht, K 2015/1, K Klage; Arbeitgeber; Recht; Klagte; Verf; Klagten; Schlichtung; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Lohnfortzahlung; Anspruch; Gallen; Arbeitszeugnis; Versicherung; Versicherer; Forderung; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitnehmer; Krankentaggeld; VerwGE; Leistung; Einstellung; Verwaltungsgericht; Arbeitgebers; Kanton; Klage; Wwwgerichtesgc; Kündigung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 12 (5A_87/2022)
    Regeste
     a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
    Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
    147 III 419 (4A_428/2020)
    Regeste
    Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
    Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Honegger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013
    Honegger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013
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