Art. 206 2. Kapitel: Juristische Personen (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2002.50 | Uebergangs-Jahressteuer | Darlehen; Rekurrenten; Darlehens; Holding; Einkünfte; Bemessungslücke; B-Holding; Einkommen; Veranlagung; Darlehenszins; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Vorgehen; Übergang; Darlehenszinse; Auflage; Einsprache; Ordentlichen; Zinslose; Gesprochen; Einkommens; Kanton; Steuererleichterung; Darlehenszinses; Wartsbemessung; Fallen; Gesellschaft; Sinne |
AG | AGVE 2002 113 | AGVE 2002 113 S.444 2002 Steuerrekursgericht 444 [...] 113 Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). Es... | Abschreibung; Abschreibungen; Mäss; Schäftsmässig; Geschäftsmässig; Bungssätze; Bungspraxis; Renten; Geschäftsjahr; Schreibungssatz; Abschreibungspraxis; Abschreibungssätze; Rekurrenten; Messungslücke; Jahressteuer; Geschäftsjahre; Terlassung; Hörde; Bemessungslücke; Steuerrekursgericht; Begründet; Steuern; Erpflichtige; Lich; Auffassung; Nutzfahrzeugen; Rechtsprechung; Steuerbehörden; Abschreibungssatz; Regel |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 00 12 | Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Steuer; Ordentliche; Erträge; Ordentlichen; Ausserordentlichen; Kapital; Beschwerde; Sondersteuer; Bemessung; Kapitalgewinn; Beschwerdeführerin; Geschäftsjahr; Reserven; Erzielt; Recht; Kapitalgewinne; Grundstück; Aufwendungen; BdBSt; Erzielte; Unterliegen; Gewinn; Veräusserung; Besteuerung; Bemessungslücke; Erträgen; Personen; Zusammenhang; Sondersteuerveranlagung; Bundessteuer |
LU | A 99 262 | § 181quater Abs. 3 StG. Zur Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung und zur Auslegung des Rechtsbegriffs «ausserordentliche Erträge». | Steuer; Erträge; Ordentlichen; Ausserordentlichen; Bemessung; Quater; Person; Jahressteuer; System; Juristischen; Personen; Bundessteuer; BdBSt; Reingewinn; Verhandlungen; Veranlagung; Gelte; Besteuerung; Recht; Erzielt; Zeitliche; Praxis; Verhindern; Erhoben; Verhandlungen; Erfasst; Gewinn; Steuerperiode; Steuerbaren; Gemeinde |