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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 206 LIFD de 2023

Art. 206 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 206 Personnes morales (1)

(1) Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 26 sept. 2014 (Adaptation aux disp. générales du code pénal), avec effet au 1er janv. 2017 (RO 2015 779; FF 2012 2649).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 206 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2002.50Uebergangs-JahressteuerDarlehen; Rekurrenten; Darlehens; Holding; Einkünfte; Bemessungslücke; B-Holding; Einkommen; Veranlagung; Darlehenszins; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Vorgehen; Übergang; Darlehenszinse; Auflage; Einsprache; Ordentlichen; Zinslose; Gesprochen; Einkommens; Kanton; Steuererleichterung; Darlehenszinses; Wartsbemessung; Fallen; Gesellschaft; Sinne
AGAGVE 2002 113AGVE 2002 113 S.444 2002 Steuerrekursgericht 444 [...] 113 Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). Es...Abschreibung; Abschreibungen; Mäss; Schäftsmässig; Geschäftsmässig; Bungssätze; Bungspraxis; Renten; Geschäftsjahr; Schreibungssatz; Abschreibungspraxis; Abschreibungssätze; Rekurrenten; Messungslücke; Jahressteuer; Geschäftsjahre; Terlassung; Hörde; Bemessungslücke; Steuerrekursgericht; Begründet; Steuern; Erpflichtige; Lich; Auffassung; Nutzfahrzeugen; Rechtsprechung; Steuerbehörden; Abschreibungssatz; Regel

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 12Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4).Steuer; Ordentliche; Erträge; Ordentlichen; Ausserordentlichen; Kapital; Beschwerde; Sondersteuer; Bemessung; Kapitalgewinn; Beschwerdeführerin; Geschäftsjahr; Reserven; Erzielt; Recht; Kapitalgewinne; Grundstück; Aufwendungen; BdBSt; Erzielte; Unterliegen; Gewinn; Veräusserung; Besteuerung; Bemessungslücke; Erträgen; Personen; Zusammenhang; Sondersteuerveranlagung; Bundessteuer
LUA 99 262§ 181quater Abs. 3 StG. Zur Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung und zur Auslegung des Rechtsbegriffs «ausserordentliche Erträge».



Steuer; Erträge; Ordentlichen; Ausserordentlichen; Bemessung; Quater; Person; Jahressteuer; System; Juristischen; Personen; Bundessteuer; BdBSt; Reingewinn; Verhandlungen; Veranlagung; Gelte; Besteuerung; Recht; Erzielt; Zeitliche; Praxis; Verhindern; Erhoben; Verhandlungen; Erfasst; Gewinn; Steuerperiode; Steuerbaren; Gemeinde
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