Art. 200 CPC de 2025

Art. 200 Autorités paritaires de conciliation
1 Dans les litiges relatifs aux baux à loyer ou à ferme d’habitations ou de locaux commerciaux, l’autorité de conciliation se compose d’un président et de représentants siégeant paritairement.
2 Dans les litiges relevant de la loi du 24 mars 1995 sur l’égalité (1) , l’autorité de conciliation se compose d’un président et d’une représentation paritaire d’employeurs et d’employés des secteurs privé et public, l’ensemble des représentants étant constitué d’un nombre égal d’hommes et de femmes.
(1) RS 151.1Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 200 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220037 | Forderung (Zuständigkeit) | Berufung; Pacht; Parteien; Vorinstanz; Zuständigkeit; Beklagten; Verfahren; Pachtvertrag; Recht; Entscheid; Gebäude; Lager; Vertrag; Berufungskläger; Tatsache; Schlichtung; Klage; Rückbau; Pachtobjekt; Berufungsverfahren; Beschluss; Urteil; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Vergleich; Rückbaupflicht; Sinne; Gericht |
ZH | NG130008 | Paritätische Schlichtung | Pacht; Schlichtung; Streitigkeiten; Geschäftsräume; Friedensrichter; Schlichtungsbehörde; Pachtsachen; Miete; Geschäftsräumen; Kanton; Obergericht; Erwägungen; Obergerichts:; Mietgericht; Zuständigkeit; Friedensrichters; Botschaft; Terminologie; Honegger; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger; Kantonen; Hauser/Schweri/Lieber; GOG-Kommentar; Zivilkammer; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140012 | Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2014 (BV130028-I) | Rekurs; Rekurrent; Rekursgegnerin; Schlichter; Rekurrenten; Verbände; Schlichtungsbehörde; Miete; Mieter; Vorschlag; Recht; Bezirks; Interesse; Vorschlags; Bezirksgericht; Entscheid; Interessen; Vorschlagsrecht; Wahlvorschläge; Wahlvorschlag; Wahlbehörde; Beschluss; Beisitzer; Person; Pacht; Schlichters |
ZH | VR140005 | Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051) | Rekurrent; Rekurs; Rekurrenten; Verbände; Rekursgegner; Schlichtungsbehörde; Schlichter; Miete; Recht; Interesse; Mieter; Wahlbehörde; Interessen; Vorschlag; Bezirk; Beschluss; Verband; Mitglied; Wahlvorschläge; Gehör; Pacht; Verfahren; Vermieter; Person; Bezirksgericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 47 (4A_191/2019) | Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). | Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit |
141 III 439 | Art. 122 Abs. 2 BV; Art. 3 sowie 200 Abs. 1 ZPO; Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen. Der bundesrechtlich festgeschriebene Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Schlichtungsbehörden bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen stellt eine Ausnahme von der Autonomie der Kantone bei der Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen dar (E. 2). Als Schlichter vermieter- und mieterseits soll nur tätig sein, wer eindeutig der Vermieter- oder der Mieterseite zugeordnet werden kann. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines vorschlagsberechtigten Mieterverbands ist, erlaubt noch nicht, sie eindeutig der Mieterseite zuzuordnen. Eine eindeutige Zuordnung zur Mieterseite setzt zusätzlich voraus, dass die betreffende Person auch das Vertrauen des Interessenverbands geniesst, was sich darin ausdrückt, dass dieser sie zur Wahl vorschlägt (E. 3 und 4.1). | Miete; Mieter; Schlichtungsbehörde; Mitglied; Bezirks; Mieterseite; Bezirksgericht; Person; Pacht; Spahn; Schlichter; Vermieter; Parität; Interessen; Mieterverband; Meilen; Schlichtungsbehörden; Regula; Zivil; Paritätischen; Beschluss; Kanton; Verband; Wahlbehörde; Mieterinnen; Rauber; Grundsatz |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |