Art. 20OR from 2023
Art. 20 II. Nullity
1 A contract is void if its terms are impossible, unlawful or immoral.
2 However, where the defect pertains only to certain terms of a contract, those terms alone are void unless there is cause to assume that the contract would not have been concluded without them.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2010/156 | UrteilÖffentliches Beschaffungswesen, Art. 5 VöB (sGS 841.11), Art. 11 lit. a IVöB (sGS 841.32). Widerspruch von Bestimmungen der SIA Norm 142 zum Wettbewerbsverfahren zum öffentlichen Beschaffungsrecht. Verstoss gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung durch Anpassung der Ausschreibung gegenüber einem einzelnen Wettbewerbsteilnehmer (Verwaltungsgericht, B 2010/156). | Beschwerde; Wettbewerb; Wettbewerbs; Projekt; Vorinstanz; Zuschlag; Recht; Beschwerdeführer; Randbedingung; IVöB; Ausschreibung; Zuschlags; Randbedingungen; Bestimmungen;Wettbewerbsprogram; Wettbewerbsprogramm; Verwaltungsgericht; Verfügung; Vorschriften; Entscheid; Auftraggeber; Beschwerdeführern; Projekte; Beurteilung; Preisgericht; Honorar; Aufschiebende; Beschaffungswesen; Beschwerdegegner |
SG | B 2009/39 | UrteilÖffentlich-rechtlicher Vertrag, Art. 23 und Art. 24 OR (SR 220). Teilunverbindlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zufolge eines wesentlichen Erklärungsirrtums (Verwaltungsgericht, B 2009/39). | Beschwerde; Erschliessung; Vertrag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vertrags; Recht; Strassen; Wille; Erschliessungsvertrag; Gemeinde; Strassenbeleuchtung; Willen; Verträge; Irrtum; Trete; Rechnung; Vorinstanz; Regierung; Vereinbarung; Klage; Partei; XY-Z; Verfahren; Täuschung; Sinne; Erklärungs; Anspruch; Etappe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 73 (6B_572/2020) | Regeste Art. 146 Abs. 1 StGB ; Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig. Dass das Täuschungsopfer im konkreten Fall die sexuellen Dienstleistungen erbracht hat, ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, führt nicht zu seiner alleinigen, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessenden Verantwortung für den erlittenen Schaden (E. 3.3 und 4.2). | Recht; Privatklägerin; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Leistung; Täuschung; Prostitution; Dienstleistung; Zahlungs; Möge; Vorinstanz; Rechtsprechung; Rechtlich; Hinweis; Person; Opfer; Betrug; Arglist; Leistung; Sitten; Sexuellen; Verhalten; Entgelt; Sittenwidrig; Dienstleistungen |
144 III 235 (4A_7/2018) | Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). | Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH |