Art. 20 LDIP dal 2025

Art. 20 Domicilio, sede e cittadinanza
dimora abituale
e stabile organizzazione delle persone fisiche
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2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luoghi. In mancanza di domicilio, fa stato la dimora abituale. Le disposizioni del Codice civile svizzero (1) concernenti il domicilio e la dimora non sono applicabili.
(1) RS 210Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 20 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190069 | Zuständigkeit / Rechtsverzögerung | KESB-act; Recht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Aufenthalt; Amtsgericht; Bezirks; Deutschland; Waldshut-Tiengen; Bülach; Bezirksrat; Entscheide; Rechtsschutzinteresse; Beiständin; Aufenthalts; Erwachsenen; Unterbringung; Konto; Behörde; Zuständigkeit; Rechtsverzögerung; Gericht; Verfahrens |
ZH | LC180026 | Abänderung Scheidungsurteil | Berufung; Schweiz; Gericht; Verfahren; Beklagten; Aufenthalt; Mutter; Polen; Kinder; Urteil; Sinne; HKsÜ; Vater; Vorinstanz; Zuständigkeit; Tochter; Obhut; Zivil; Massnahme; Klage; Entscheid; Familie; Abteilung; Krakau; Sorge; Bezirksgericht; Klägers; Parteien |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.158 | Vorsorgeauftrag | Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Türkei; Interessen; Entscheid; Wohnung; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Vermögens; Beistand; Erwachsenen; Schulden; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung |
SG | B 2017/61 | Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. | Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Schweiz; Jugendwohngruppe; Entscheid; Aufenthaltsort; Eltern; Gemeinde; Kindes; Mutter; Unterbringung; Sorge; Recht; Wohnsitze; Verfügung; Wohnsitzes; Vorinstanz; Jugendliche; Kanton; Kostenübernahme; Einverständnis; Einverständniserklärung; Tochter |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 205 | Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5). Regeste b Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4). | Schweiz; Recht; Aufenthalt; Urteil; Antrag; Unmündigen; Ukraine; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Brugg; Recht; Staat; Zustand; Kindes; Aufenthalts; Verhalten; Freiheitsberaubung; Vorinstanz; Person; Barkeit; Sorge; Zuständigkeit; Obhut; Entziehens; Bezug; Aufenthaltsort |
137 II 122 (1C_420/2010) | Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7). | Wohnsitz; Saudi-Arabien; Schweiz; Wohnsitzbegriff; Person; Sozialversicherungsgericht; Opfer; Sachverhalt; Hinweisen; Recht; Aufenthalt; Eltern; Sinne; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Entschädigung; Genugtuung; Absicht; Vermutung; Umstände; Gehör; Anlehnung; öffentlich-rechtlichen; Wohnsitzes; Universität; Vorinstanz; Lebensmittelpunkt |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2862/2021 | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Kanton; Schweizer; Orlando; Vanoli; Rechtsanwalt |
C-6038/2017 | Eingliederungsmassnahmen | Schweiz; Wohnsitz; Recht; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Verfügung; IV-Stelle; Wiedererwägung; Urteil; Mutter; Voraussetzung; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Anspruch; Geburt; Voraussetzungen; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Invalidenversicherung; Leistungen; Geburtsgebrechen; Hinweis; ässig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin, Kostkiewicz | Kommentar | 2015 |
Schnyder | Basler Kommentar IPRG | 2013 |