Art. 20 LDIP de 2025

Art. 20 Domicile, siège et nationalité
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2 Nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles. Si une personne n’a nulle part de domicile, la résidence habituelle est déterminante. Les dispositions du code civil suisse (1) relatives au domicile et à la résidence ne sont pas applicables.
(1) RS 210Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 20 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190069 | Zuständigkeit / Rechtsverzögerung | KESB-act; Recht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Aufenthalt; Amtsgericht; Bezirks; Deutschland; Waldshut-Tiengen; Bülach; Bezirksrat; Entscheide; Rechtsschutzinteresse; Beiständin; Aufenthalts; Erwachsenen; Unterbringung; Konto; Behörde; Zuständigkeit; Rechtsverzögerung; Gericht; Verfahrens |
ZH | LC180026 | Abänderung Scheidungsurteil | Berufung; Schweiz; Gericht; Verfahren; Beklagten; Aufenthalt; Mutter; Polen; Kinder; Urteil; Sinne; HKsÜ; Vater; Vorinstanz; Zuständigkeit; Tochter; Obhut; Zivil; Massnahme; Klage; Entscheid; Familie; Abteilung; Krakau; Sorge; Bezirksgericht; Klägers; Parteien |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.158 | Vorsorgeauftrag | Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Türkei; Interessen; Entscheid; Wohnung; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Vermögens; Beistand; Erwachsenen; Schulden; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung |
SG | B 2017/61 | Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. | Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Schweiz; Jugendwohngruppe; Entscheid; Aufenthaltsort; Eltern; Gemeinde; Kindes; Mutter; Unterbringung; Sorge; Recht; Wohnsitze; Verfügung; Wohnsitzes; Vorinstanz; Jugendliche; Kanton; Kostenübernahme; Einverständnis; Einverständniserklärung; Tochter |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 205 | Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5). Regeste b Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4). | Schweiz; Recht; Aufenthalt; Urteil; Antrag; Unmündigen; Ukraine; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Brugg; Recht; Staat; Zustand; Kindes; Aufenthalts; Verhalten; Freiheitsberaubung; Vorinstanz; Person; Barkeit; Sorge; Zuständigkeit; Obhut; Entziehens; Bezug; Aufenthaltsort |
137 II 122 (1C_420/2010) | Art. 11 Abs. 3 aOHG, Art. 17 Abs. 1 OHG, Art. 23 ff. ZGB; opferhilferechtlicher Wohnsitzbegriff. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 3 aOHG (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 OHG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB (E. 3.5 und 3.6). Allein aus der Unmöglichkeit der regelmässigen Rückkehr eines in Saudi-Arabien Studierenden zu schliessen, dieser habe seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, verletzt Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 ZGB (E. 3.7). | Wohnsitz; Saudi-Arabien; Schweiz; Wohnsitzbegriff; Person; Sozialversicherungsgericht; Opfer; Sachverhalt; Hinweisen; Recht; Aufenthalt; Eltern; Sinne; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Entschädigung; Genugtuung; Absicht; Vermutung; Umstände; Gehör; Anlehnung; öffentlich-rechtlichen; Wohnsitzes; Universität; Vorinstanz; Lebensmittelpunkt |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2862/2021 | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Wohnsitz; Recht; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Person; Rechtspflege; Verfügung; Akten; Gesuch; Urteil; Ausland; Tochter; Lebens; Beschwerde-act; Formular; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Stadt; Lebensmittelpunkt; Kosovo; Witwenrente; Kanton; Schweizer; Orlando; Vanoli; Rechtsanwalt |
C-6038/2017 | Eingliederungsmassnahmen | Schweiz; Wohnsitz; Recht; Bundes; Leistung; Vorinstanz; Verfügung; IV-Stelle; Wiedererwägung; Urteil; Mutter; Voraussetzung; Beschwerdegegner; Aufenthalt; Anspruch; Geburt; Voraussetzungen; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Invalidenversicherung; Leistungen; Geburtsgebrechen; Hinweis; ässig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Staehelin, Kostkiewicz | Kommentar | 2015 |
Schnyder | Basler Kommentar IPRG | 2013 |