Art. 20 AHVG vom 2023
Art. 20 (1) Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten (2)
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. (2)
2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG (4) , des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 (5) über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 (6) über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. (7)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ([AS 1964 285]; [BBl 1963 II 517]). (2) (3) (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523). (4) [SR 831.20] (5) [SR 834.1]. Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft. (6) [SR 836.1] (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2013/74 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Krankentaggeldversicherung nach VVG). Die Auseinandersetzung über Bestand oder Höhe einer Rückforderung (wegen Überentschädigung) ist auf dem Zivilrechtsweg zu führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014, IV 2013/74). | Sicherung; Beschwerde; Versicherung; Zahlung; Verrechnung; Beschwerdeführer; Leistung; Vorschuss; Leistungen; Versicherungsgericht; Überentschädigung; Entscheid; Beschwerdeführers; Bevorschussende; Rückforderung; Vorschussleistung; Gallen; Gegnerin; Sozialversicherung; Höhe; Rente; Versicherungsgerichts; Forderung; Beschwerdegegnerin; Kanton; Erbracht; Verfügung; Invalidenrente; Streitigkeit |
SG | AHV 2011/11+KZL 2011/3 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schaden; Beschwerdegegnerin; Schadenersatz; Beschwerdeführers; Lohns; Beiträge; Lohnsumme; Ausgleichskasse;Arbeitgeber; Schadenersatzforderung; Betrag; Erwähnt; Arbeitnehmer; Recht; Erwähnte; Verlust; Konkurs; Zahlungs; Erwähnten; Entscheid; Versicherungsgericht; Verschulden; Gesellschaft; Einsprache; Krankentaggeld; Forderung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 385 (5A_630/2016) | Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz. Offengelassen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Frage der Pfändbarkeit ausländischer Sozialversicherungsrenten sachlich anwendbar ist (E. 3.3). Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar (E. 4). | Rente; AHV-Rente; Liechtensteinische; Beschwerde; SchKG; Pfändbar; Pfändung; Ausländische; Leistungen; Beschwerdeführer; Liechtensteinischen; Alter; Auslegung; Schweiz; Schweizerischen; Renten; Hinterlassenen; Unpfändbar; Absolut; Hinterlassenenversicherung; Liechtenstein; Unpfändbarkeit; Gesetzgeber; Recht; Existenzminimum; Säule; Verordnung; Pfändbarkeit |
141 V 139 | Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL, welche - im Fall von Nachzahlungen - den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. von intrasystemischen vor intersystemischen Forderungen bei der Verrechnung regelt. Für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 6.3.1 und 6.3.2). | Verrechnung; Forderung; Beschwerde; Forderungen; Leistung; Ausgleich; Vorleistung; Sozialversicherung; Leistungen; Beschwerdegegnerin; Ausgleichskasse; Rückerstattung; IV-Stelle; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Nachzahlung; Betrag; Vorleistungen; Renten; Vorrang; Rückforderung; Beschwerdeführer; Intra; Rechtlich; Entscheid; Verwaltung; Intrasystemische; Invalidenversicherung |