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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 2 VRV vom 2022

Art. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 2 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln (1) Zustand des Führers

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687). (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)

1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. (2)

2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:

  • a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
  • b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
  • c. Kokain;
  • d. Amphetamin (Amphetamin);
  • e. Methamphetamin;
  • f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
  • g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). (3)
  • 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. (4)

    2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen. (4)

    3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

    4 ... (6)

    5 ... (7)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
    (4) (5)
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
    (6) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220035Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweis; Landesverweisung; Urteil; Asservat-Nr; Kosovo; Berufung; Interesse; Ehefrau; Verteidigung; Interessen; Gericht; Verfahren; Amtlich; Recht; Anordnung; Arbeite; Arbeit; Sinne; Familie; Amtliche; Vorinstanz; Urteils; Härtefall; Staatsanwaltschaft
    ZHSB220215Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Dossier; Beschuldigten; Asservat; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Staatsanwalt; Droge; Verteidigung; Drogen; Staatsanwaltschaft; Sinne; Urteil; Marke; BetmG; Asservat-Nr; Dispositiv; Prot; Berufung; Crystal; Geldstrafe; Busse; Beschlagnahmt; Freiheitsstrafe; Beschlagnahmte; Landes; Amtlich; Betäubungsmittelgesetz; Dossiers
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/166Entscheid Strassenverkehrsrecht; Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV, Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV, Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA. Gemäss dem forensisch- toxikologischen Gutachten des IRM wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 µg/l) und BE (1'900 µg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, vom pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM abzuweichen (Verwaltungsgericht, B 2019/166). Beschwerde; Kokain; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführers; µg/l; Vorinstanz; ASTRA; Gutachten; Grenzwert; Gallen; Verkehrsmedizinische; Strassenverkehrs; Angefochtene; Betäubungsmittel; Fahreignung; VSKV-ASTRA; Untersuchung; Angefochtenen; Anordnung; Vorsorglich; Substanz; Führerausweis; Verwaltungsgericht; Verfahren; Grenzwerte; Verwaltungsrekurskommission; Gallen; Verfahren; Konsum
    SGIV-2018/153Entscheid Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 7 Abs. 1, Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51), Art. 34 VSKV-ASTRA (SR Kokain; Fahreignung; Rekurrent; Droge; Verkehrsmedizinisch; Drogen; Untersuchung; Verkehrsmedizinische; µg/l; Recht; Strassenverkehr; Medizinischen; Anordnung; Kokainkonsum; Betäubungs; Konsum; Betäubungsmittel; Verkehrsmedizinischen; Grenzwert; Fahrunfähigkeit; Person; Recht; Rekurrenten; ASTRA; Einfluss; Fahrunfähig; Führerausweis; Motorfahrzeug; Strassenverkehrs; Zweifel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 439 (6B_282/2021)
    Regeste
    Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Cannabis; Grenzwert; Strassen; ASTRA; Vorinstanz; Täter; Recht; Tatbestand; Bundesrat; Hinweis; Bundesgericht; VSKV-ASTRA; Fahrunfähigkeit; Strassenverkehr; Verordnung; Tatbestands; Anklage; Subjektiv; Hinweisen; Erfolg; Eventualvorsatz; Fahrfähigkeit; Substanz; Subjektive; Alkohol; Fahrzeug
    130 IV 32Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG; Fahren unter Einfluss von Cannabis. Beim Fahren unter Drogeneinfluss muss eine allfällige Fahrunfähigkeit aufgrund des konkreten Verhaltens des Fahrzeuglenkers nachgewiesen werden (E. 3.2). Wer wegen des Einflusses von Cannabis ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand führt, erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (E. 5.2). Cannabis; Verurteilte; Droge; Drogen; Fahrfähigkeit; Fahrzeug; Alkohol; Strassen; Untersuchung; Recht; Vorinstanz; Verurteilten; Grobe; Beeinträchtigung; ärztliche; Polizei; Konsum; Verhalten; Drogeneinfluss; SCHAFFHAUSER; Medikamente; Einfluss; Hinweis; Zustand; Generalprokurator; Verkehrsregeln; Fahrfähig; Blutalkohol; Fahrt

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
    Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
    Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Falsche; Falschen; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Umlauf; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Urteil; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Recht; Falsifikate; Betrug; Täter; Einführens; Busse; Verfahren
    SK.2016.42Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Segel; Bundes; Kollision; Motor; Motorflugzeug; Segelflug;Recht; Segelflugzeug; Sicht; Luftraum; Recht; Gericht; Flugzeug; Verkehr; Verfahren; Luftfahrzeug; Bericht; Anklage; Bundesanwaltschaft; Befehl; Untersuchung; Barkeit; Verfahren; Verteidigung; Pilot
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