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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 2 StReG vom 2023

Art. 2 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  • a. Grundurteil: strafrechtlicher Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein bestimmtes Delikt begangen worden ist;
  • b. nachträglicher Entscheid: strafrechtlicher Entscheid einer richterlichen Instanz oder einer Vollzugsbehörde, der die Neubeurteilung (Abänderung, Ergänzung, Aufhebung oder Bestätigung) einer rechtskräftigen Sanktionierung und deren Wirkungen zum Gegenstand hat, ohne dass dabei die der Sanktion zugrunde liegenden Delikte neu beurteilt werden;
  • c. angeschlossene Behörde: Behörde, die über ein operatives Online-Abfrage- oder -Eintragungsrecht verfügt;
  • d. Strafdaten: Daten von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden sowie Daten über hängige Strafverfahren;
  • e. Strafdatenverwaltung: zentraler Programmteil von VOSTRA zur personenbezogenen Verwaltung der Strafdaten, der die Grundlage zur Erstellung von Auszügen bildet.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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