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Obligationenrecht (OR)

Art. 2 OR vom 2023

Art. 2 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 2 2. Betreffend Nebenpunkte

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210029Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Beklagten; Berufung; Arbeitsverhältnis; Aufhebung; Partei; Parteien; Arbeitsverhältnisses; Ziffer; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz; Netto; Trennung; Einvernehmlich; Vorinstanzlich; Vertrag; E-Mail; Einvernehmliche; Dispositiv; Netto; Schweiz; Kündigung; Vorinstanzliche; Unverzüglich; Beendigung; Kunden; Auflösung; Verfahren; Bezahlen
ZHNG180008Forderung / MietvertragVermieter; Vermieterin; Mieter; Mieterin; Vertrag; Warenhaus; Vertrags; Mietzins; Partei; Parteien; Vorinstanz; Offerte; Marktüblich; Marktübliche; Verhält; üblichen; Berufung; Entscheid; Marktüblichen; Genschaft; Liegenschaft; Nisses; Vertragsnachtrag; -Haus; Recht; Erwähnt; Konditionen; Februar
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Kläg; Klage; Kläg; Kaffee; Partei; Vertrags; Beklagten; Teillieferung; Parteien; Vertraglich; Vereinbart; Lieferung; Klageantwort; Preis; Gewinn; Teillieferungen; Schadenersatz; Entgangene; Gauch/; Entgangenen; Vertragliche; Geschäft; Vereinbarte; Handel; Frist; Schluep/Schmid; Verzichte; Frist
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Kläg; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Partei; Parteien; Ersatzteillager; Stück; Preis; Abnahme; Ersatzteile; Klägact; Kündigung; Garantie; Bestritt; Stückzahl; Liefer; Preisliste; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Ausführungen; Eingabe; Träglich; Bestellung; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Partei; Freiheit; Person; BUCHER; Vertrages; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Urteil; Unternehmens; Gebundene; Wirtschaftliche
143 III 600 (4A_240/2016)Art. 12 lit. e und i BGFA; Erfolgshonorar; pactum de palmario; Zulässigkeit. Ein pactum de palmario ist grundsätzlich zulässig, muss sich aber in gewissen Grenzen bewegen (E. 2). Anwalt; Honorar; Erfolg; Erfolgs; Anwalts; Pactum; Palmario; Urteil; Bundes; Erfolgshonorar; Recht; Verein; Vereinbarung; Abhängig; Kanton; Bundesgericht; Mandat; Beschwerde; Verbot; Klient; Mandats; Parteien; Rechtsanwalt; Interesse; Wortlaut; Abschluss; Schweiz; Zulässigkeit; Erfolgshonorare

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.53Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Urteil; Handlung; Busse; Recht; Verhandlung; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Italienische; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Mahnung; Täter; Zahlung; Italienischen
SK.2021.34Recht; Bundes; Schuldig; Schweiz; Staat; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Busse; Verfahren; Inkasso; Bundesanwaltschaft; Ersatz; Bussen; Behörde; Person; Verfahrens; Zahlung; Urteil; Fremden; Bundesstrafgericht; Verfahren; Italienische; Ersatzforderung; Gericht; Verboten; Diesbezüglich; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ORADRIAN STAEHELIN, FRANK VISCHER Kommentar, Zürich1996
PETER R. ISLER, GAUDENZ G. ZINDELBasler Kommentar, 2. Aufl.1996
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