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Code pénal militaire (CPM)

Art. 2 CPM de 2023

Art. 2 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 2 2. Conditions de temps

1 Est jugé d’après le présent code quiconque commet un crime ou un délit après l’entrée en vigueur de ce code.

2 Le présent code est aussi applicable aux crimes et aux délits commis avant la date de son entrée en vigueur si l’auteur n’est mis en jugement qu’après cette date et si le présent code lui est plus favorable que la loi en vigueur au moment de l’infraction.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 I 218Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 88 OG; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6). Opfer; Person; Beschwerde; Geschädigte; Rechtlich; Religion; Opfers; Angriff; Tätlichkeit; Rassendiskriminierung; Opferstellung; Mittelbar; Tätlichkeiten; Diskriminierende; Satzteil; Recht; Beeinträchtigung; Handlung; Opfereigenschaft; Rassendiskriminierende; Bundesgericht; Personen; Psychischen; Tatbestand; Beschwerdeführer; Integrität; Unmittelbar; Staatsrechtliche; Entscheid
116 Ia 70Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. Militärische; Urteil; Zivile; Zusammenhang; Dienst; Kompetenzkonflikt; Bundes; Militärstrafrecht; Unterstehe; Zivilen; Behörde; Dienstlich; Bundesgericht; Militärstrafgesetz; Zuständig; Personen; Unterstehen; Behörden; Klage; Zuständigkeit; Glarus; Kantons; HAURI; Militärischen; Fahrt; Verfolgen; Unterstehenden; Verfahren; Bestritt
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