LPD Art. 2 - Campo d’applicazione

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 2 LPD dal 2019

Art. 2 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 2 Campo d’applicazione

1 La presente legge si applica al trattamento di dati di persone fisiche e giuridiche da parte di:

  • a. persone private;
  • b. organi federali.
  • 2 Essa non si applica:

  • a. ai dati personali trattati da una persona fisica per uso esclusivamente personale e che non vengono comunicati a estranei;
  • b. ai dibattiti delle Camere federali e delle commissioni parlamentari;
  • c. ai procedimenti civili, penali e di assistenza giudiziaria internazionale pendenti, come pure a quelli di diritto pubblico e di diritto amministrativo, eccettuate le procedure amministrative di prima istanza;
  • d. ai registri pubblici relativi ai rapporti di diritto privato;
  • e. ai dati personali trattati dal Comitato internazionale della Croce Rossa.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 2 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussRecht; Gericht; Daten; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Auskunftsrecht; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Verfügung; Gesuch; Beschluss; Streitwert; Anspruch; Klagen; Kanton; Obergericht; Akten; Entschädigung; Schadenersatz; Parteien; Datensammlung; Durchsetzung; Oberrichter
    ZHHG180064DatenschutzDaten; Recht; Person; Beklagten; Personen; Klägern; Urteil; Parteien; Gericht; Interesse; Klage; Behörde; Personendaten; Behörden; Datenübermittlung; Bundesgericht; Verbot; Verfahren; Persönlichkeit; Ausland; US-Behörde; Datenschutz; Streitwert; Rechtsbegehren; US-Behörden; Parteientschädigung; Kundenbeziehung; Schweiz; Bekanntgabe
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.66Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Urteil; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand
    SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Gutachter; Recht; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Herausgabe; Statistik; Organ; Datenschutzbeauftragte; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Aufwand
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 486 (5A_701/2020)
    Regeste
    Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).
    Betreibung; Forderung; SchKG; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Schuldner; Betreibungsregister; Zahlungsbefehl; Verfahren; Urteil; Nichtbekanntgabe; Rechtsvorschlag; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Weisung; Bekanntgabe; Eintrag; Regelung; Beschwerdeführers; Zustellung; Zahlungsbefehls; Oberaufsicht; Steueramt; Gesuchs
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2018.245Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Verfahren; Apos;; Beschlagnahme; Behörde; Staat; Rechtshilfeersuchen; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Bundesgericht; Urteil; Bundesgerichts; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Ukraine; Verfügung; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts
    RR.2017.260Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru.
    Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
    Recht; Rechtshilfe; Staat; Delikt; Rechtshilfeersuchen; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Konten; Behörde; Zusammenhang; Delikte; Apos;; Bundesstrafgericht; Übersetzung; Bankunterlagen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Gelder; Beiträge; Unternehmen; Zweck; üglich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Hand Datenschutzgesetz [DSG]2015
    - Hand zum Datenschutzgesetz2008