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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 2 DSG vom 2019

Art. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

  • a. private Personen;
  • b. Bundesorgane.
  • 2 Es ist nicht anwendbar auf:

  • a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
  • b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
  • c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
  • d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
  • e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten
    ZHHG180064DatenschutzDaten; Recht; Partei; Person; Beklagten; Personen; Klägern; Urteil; Parteien; Gericht; Interesse; Behörde; Klage; Personendaten; Behörden; Datenübermittlung; Bundesgericht; Verbot; Verfahren; Persönlichkeit; Ausland; Streitwert; Rechtsbegehren; US-Behörde; Datenschutz; US-Behörden; Parteientschädigung; Schweiz; Kundenbeziehung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.66Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; InfoDG; Personen; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Organ; Urteil; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand; Rechtlich
    SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Öffentlichkeit; Person; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Aufwand; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Rechtlich; Öffentlichkeitsgesetz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 486 (5A_701/2020)
    Regeste
    Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (E. 3).
    Betreibung; Forderung; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Gesuch; Betreibungsamt; Zahlung; Recht; Betreibungsregister; Schuldner; Gerechtfertigt; Verfahren; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibung; Nichtbekanntgabe; Gerechtfertigte; Konkurs; Rechtsvorschlag; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Urteil; Weisung; Beschwerdeführers; Oberaufsicht; Regelung; Zahlungsbefehls; Verhindern; Bekanntgabe
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2018.245Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Verfahren; Ukrainische;Beschlagnahme; Behörde; Staat; Rechtshilfeersuchen; Ukrainischen; Entscheid; Geldwäscherei; Verfahren; Bundesgericht; Ersuchende; Urteil; Ausländische; Bundesgerichts; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Vermögenswerte; Verfügung; Ersuchenden; Ukraine
    RR.2017.260Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru.
    Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
    Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Politisch; Politische; Beschwerdeführerin; Politischen; Staat; Delikt; Partei; Rechtshilfeersuchen; Ersucht; Unterlagen; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Zusammenhang; Konten; Behörde; Verschiedene; Delikte; Ersuchte;Peruanische; Ersuchende; MwH; Bankunterlagen; Erwähnten; Illegale
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