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Legge federale sulla protezione della popolazione e sulla protezione civile (LPPC)

Art. 2 LPPC dal 2023

Art. 2 Legge federale sulla protezione della popolazione e sulla protezione civile (LPPC) drucken

Art. 2 Capitolo 1: Scopo, collaborazione e obblighi di terzi Scopo

La protezione della popolazione ha lo scopo di proteggere la popolazione e le sue basi vitali in caso di eventi dannosi di vasta portata (eventi maggiori), catastrofi, situazioni d’emergenza e conflitti armati, di contribuire a limitare e superare gli effetti di eventi dannosi e di adottare le relative misure preparatorie.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Kanton; Schutzdienst; Ausgleichskasse; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Beschwerde; Behörde; Recht; Erwerbsausfallentschädigung; Soldberechtigung; Kantons; Entscheid; Schutzdienstpflichtige; Wortlaut; Geboten; Zivilschutzes; Verfügung; Fassung; Leistende; Kantonale; Gemeinschaftseinsatz
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