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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 2 BZG vom 2023

Art. 2 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 2 1. Kapitel: Zweck, Zusammenarbeit und Pflichten Dritter Zweck

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge zu treffen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Kanton; Schutzdienst; Ausgleichskasse; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Beschwerde; Behörde; Recht; Erwerbsausfallentschädigung; Soldberechtigung; Kantons; Entscheid; Schutzdienstpflichtige; Wortlaut; Geboten; Zivilschutzes; Verfügung; Fassung; Leistende; Kantonale; Gemeinschaftseinsatz
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