Art. 2 LPGA de 2024

Art. 2 Champ d’application et rapports avec les lois spéciales sur les assurances sociales
Les dispositions de la présente loi sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale, si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 2 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE160011 | Nichtanhandnahme | Mitwirkung; Mitwirkungs; Mitwirkungspflicht; Auskunft; Lohnabrechnungen; Unterlagen; Recht; Anzeige; Arbeitslosenkasse; Staatsanwaltschaft; Arbeitgeber; Mitarbeiter; Auskunfts; Nötigung; Pflicht; Person; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführers; Bundes; Arbeitnehmer; Recht; Raumpflegerin; -Mitarbeiter; Vorgehen; ässig |
SO | VSBES.2019.17 | Ergänzungsleistungen AHV | Vermögens; AK-Nr; Darlehen; Vermögensverzicht; Leistung; Betrag; Beschwerdeführers; Ergänzungsleistung; Recht; Darlehens; Ergänzungsleistungen; Einsprache; Bezug; Akten; Vertrag; Auszahlung; Parteien; Verzicht; Freizügigkeitsguthaben; Vergütung; Dokument; Anspruch; Parteientschädigung; Ausgaben; Person; Summe; Rückzahlung; Solothurn; Einnahmen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/204 | Entscheid Revisionsweise Einstellung der ganzen IV-Rente. Gutachterliche Beurteilung beweiskräftig. Verbesserung Gesundheitszustand. Invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2019, IV 2017/204). | IV-act; Gesundheitszustand; Recht; Rente; Störung; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Stellung; Diagnose; Behandlung; Gutachter; Ambulatorium; Stellungnahme; Untersuchung; Medikamente; Leistung; Hinweis; Begutachtung; Beschwerden; Befunde; Medikamenten; Diagnosen; Arbeitsfähigkeit; Revision |
SG | BV 2016/25 | Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). | Invaliden; Recht; Überentschädigung; Einkommen; Vorsorge; Verdienst; Überentschädigungsberechnung; Arbeitsmarkt; Erwerbseinkommen; Invalideneinkommen; Rente; Rechtsvertreter; Invalidenrente; Nebenerwerb; Reinigungsfachkraft; Höhe; Person; Invalidität; Urteil; Bundesgericht; Klage; Leistungen; Einkünfte; Mitarbeiterin; Pensionskasse; Invalidenversicherung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 369 (9C_716/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3). | Ausgleichskasse; Rückerstattung; Visana; Pauschalbeträge; Rückerstattungspflicht; Erlass; Urteil; Krankenversicherer; Verwaltung; Recht; Leistung; Prämien; Zahlung; Rückforderung; Ergänzungsleistung; Kanton; Kantons; Ergänzungsleistungen; Zahlstelle; Vorsorge; Anspruch; Verfügung; Leistungen; Person; Entgegennahme; Pauschalbetrag |
147 V 417 (9C_321/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7). | Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | ATSG- 3. Aufl., Zürich | 2015 |
- | ATSG- 3. Aufl. | 2015 |