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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE160011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE160011 vom 29.08.2016 (ZH)
Datum:29.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Mitwirkung; Mitwirkungs; Beschwerdegegnerin; Recht; Mitwirkungspflicht; Auskunft; Lohnabrechnungen; Unterlagen; Recht; Anzeige; Arbeitgeber; Arbeitslosenkasse; Staatsanwaltschaft; Auskunfts; Mitarbeiter; Nötigung; Person; Gesetzlich; Pflicht; Verpflichtet; Beschwerdeführers; Verfahren; Arbeitnehmer; Reiche; Rechnen; Erfüllt; -Mitarbeiter; Rechtlich
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 2 ATSG ; Art. 28 ATSG ; Art. 309 StPO ; Art. 32 StGB ; Art. 43 ATSG ;
Referenz BGE:120 IV 17; 125 V 193; 129 IV 172; 137 IV 326; 138 IV 86; 93 I 83;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160011-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 29. August 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. ... Arbeitslosenkasse Zürich,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2016, F-7/Aud/2015/10034610

Erwägungen:

I.
  1. A.

    erstattete am 15. September 2015 Strafanzeige gegen B.

    und C. , beide Mitarbeiter der ... Arbeitslosenkasse, wegen Nötigung sowie gegen namentlich nicht bekannte Verantwortliche der ... Arbeitslosenkasse wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Der Strafanzeige liegt folgender Vorwurf zugrunde: B. soll A. am 20. April 2015 damit gedroht haben, ihn strafrechtlich zu belangen, wenn er die von der ... verlangten Lohnabrechnungen seiner ehemals bei ihm angestellten Raumpflegerin für den Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis 13. Dezember 2014 nicht einreiche. C. soll A. am

    20. August 2015 ebenfalls angedroht haben, gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten einzureichen, wenn er die eingeforderten Unterlagen der Kasse nicht zukommen lasse. Laut Anzeigeerstatter habe eine Pflicht zur Einreichung von Lohnabrechnungen aber gar nicht bestanden. Der Arbeitgeber sei im Falle von Reinigungspersonal im Privathaushalt mit einem Jahreslohn von CHF 9'300.-- nicht verpflichtet, Lohnabrechnungen zu erstellen und aufzubewahren, sondern er müsse lediglich mit einer Standard-Abrechnung per Ende Jahr gegenüber der AHV abrechnen. Nichtsdestotrotz habe ein Verantwortlicher der ... ihn, A. , gegenüber der Kantonspolizei Zürich wider besseres Wissen der Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflicht beschuldigt. Des Weiteren hätten Verantwortliche der ... ihn gegenüber D. , Mitarbeiterin der kirchlichen Fachstelle für Arbeitslosigkeit, wider besseres Wissen bezichtigt, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

  2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 5) entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dass gegen die Mitarbeiter der ... keine Strafuntersuchung an die Hand genommen werde, da kein Straftatbestand erfüllt worden sei.

  3. Am 20. Januar 2016 erhob A.

    bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Einsprache (recte: Beschwerde) mit dem Antrag, das Strafverfahren gegen die ...-Mitarbeiter sei wegen Nötigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege an die Hand zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten der Staatskasse (Urk. 2 und Beilagen, Urk. 3/1-4).

  4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 6) wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Pflicht auferlegt, eine Prozesskaution von CHF 1'800.-- zu leisten, mit der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8).

  5. Mit Eingabe vom 14. März 2016 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer unter anderem die am 10. März 2016 ergangene Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes (Urk. 11) in der gegen ihn hängigen Strafsache wegen Verletzung der Auskunftsund Meldepflicht ins Recht. Das Stadtrichteramt begründete die Einstellungsverfügung damit, es ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Ersuchen um Mitwirkung nachgekommen sei. Betreffend die verlangten Lohnabrechnungen habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 von Anbeginn an darüber informiert, dass er lediglich mit Standard-Abrechnung per Ende Jahr abgerechnet habe, was bedeute, dass Lohnabrechnungen gar nicht vorhanden seien. Es könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wä- re, Lohnabrechnungen zu erstellen, da sich entsprechende Säumnisse gestützt auf die Mitwirkungsund Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach ATSG bzw. AVIG nicht sanktionieren liessen.

  6. Die Staatsanwaltschaft nahm nach Fristerstreckung (vgl. Urk. 14) am 30.

    März 2016 unter Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung zur Beschwerde Stellung (Urk. 16). Die ... Arbeitslosenkasse, vertreten durch C. , liess sich am 1. April 2016 vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 20 und Beilagen, Urk. 21/1-2). Der Beschwerdeführer replizierte unter Aufrechterhaltung seiner Anträge mit Eingabe vom 30. April 2016 (Urk. 24 und Beilagen, Urk. 25/1-2). Die ... reichte am 25. Mai 2016 eine Duplik ins Recht (Urk. 29 und Beilagen, Urk. 30/1-3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Mai 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 32). Der Beschwerdeführer liess sich zur Duplik der Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr vernehmen.

  7. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6).

II.

1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mitwirkungspflichtig gewesen sei. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall als strafrechtlich relevante Nötigung zu qualifizieren sei. Dies sei zu verneinen. Es gehöre zu den Aufgaben der Arbeitslosenkasse, den versicherten Verdienst einer arbeitslosen Person zu berechnen und dazu die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dabei sei die Kasse auf die Mitwirkung des ehemaligen Arbeitgebers angewiesen. Die Ankündigung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall erscheine für sich allein nicht als unerlaubtes Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen. Zudem sei die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer keineswegs haltlos gewesen, da die Arbeitslosenkasse nicht in der Lage gewesen sei, ohne die Lohnabrechnungen den versicherten Lohn der ehemaligen Angestellten des Beschwerdeführers zu berechnen (Urk. 5 S. 1-2).

      Zu den weiteren Vorwürfen hielt die Staatsanwaltschaft fest, aus einem Schreiben der Arbeitslosenkasse ergebe sich eindeutig, dass deren Mitarbeiter davon überzeugt gewesen seien, der Beschwerdeführer habe seine

      Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Ausser den Behauptungen des Beschwerdeführers lägen keine Beweise gegen die ...-Mitarbeiter vor, welche die Position des Beschwerdeführers stützen würden. Es könne den ...-Mitarbeitern daher nicht nachgewiesen werden, dass sie den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei der Kantonspolizei angeschuldigt hätten. Gleiches gelte für die Tatbestände der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung, da auch zur Erfüllung dieser Tatbestände direkter Vorsatz erforderlich sei (Urk. 5 S. 2).

    2. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Nichtanhandnahmeverfügung sei grundlegend fehlerhaft, da die Staatsanwaltschaft nicht geprüft habe, ob den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht überhaupt getroffen habe (Urk. 2

      S. 2). Dies treffe nicht zu. Die ... habe vom Beschwerdeführer die Zustellung von Lohnabrechnungen verlangt, obschon sich dies auf keine rechtliche Grundlage habe abstützen lassen. Der Hinweis der ... auf die Praxis zum Arbeitslosenversicherungsgesetz sei bewusst unzutreffend gewesen, da ohne aufwendige Prüfung ersichtlich gewesen sei, dass diese Praxis den Standpunkt der ... nicht gestützt, sondern diesem sogar ausdrücklich widersprochen habe (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer sei lediglich verpflichtet gewesen, einen Lohnausweis für die Steuererklärung der versicherten Arbeitnehmerin und für die Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse auszustellen (Standard-Abrechnung). Diese Pflicht habe er vorschriftsgemäss erfüllt (Urk. 2 S. 8). Der ... als öffentlich-rechtlich handelnde Arbeitslosenkasse habe die rechtliche Situation bekannt sein müssen. Jedenfalls habe die ... aufgrund der Nachfragen des Beschwerdeführers genügend Veranlassung gehabt, die Frage eingehend zu klären (Urk. 2 S. 5-6). Die ...-Mitarbeiter hät- ten den Beschwerdeführer mit der Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer Handlung zwingen wollen, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe die ... mit der Androhung einer Strafanzeige einen unerlaubten Zweck verfolgt, indem sie Unterlagen eingefordert habe, auf die sie kein Anrecht gehabt habe (Urk. 2 S. 3-4). Der Tatbestand der Nötigung sei dadurch erfüllt worden (Urk. 2 S. 2-4 und S. 8).

      Gemäss den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sei auch der Tatbestand der Verleumdung erfüllt worden, da die ...-Mitarbeiter gegenüber Dritten kundgetan hätten, dass der Beschwerdeführer einer in Tat und Wahrheit nicht bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 2 S. 4). Sodann hätten die ...-Mitarbeiter wider besseres Wissen eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht und dadurch auch den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt (Urk. 2 S. 4-5).

    3. Die Staatsanwaltschaft wandte in der Vernehmlassung (Urk. 16) ein, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Lohnausweis mit Angabe des Jahreslohnes, Arbeitgeberbescheinigung) sei die Arbeitslosenkasse nicht in der Lage gewesen, den versicherten Durchschnittsverdienst der letzten sechs Monate zu berechnen. Den Unterlagen habe nicht entnommen werden können, wie viele Stunden die ehemalige Raumpflegerin des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bei diesem tatsächlich gearbeitet habe. Selbst wenn die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht so weit gehen sollte, dass er zur Einreichung der Lohnabrechnungen oder zumindest zu Angaben über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bzw. den entsprechenden Lohn verpflichtet gewesen sei, könne das Vorgehen der Kasse unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und unter dem Einbezug von Art. 37 AVIV nicht als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB bezeichnet werden, da sich die Kasse ausserstande gesehen habe, ihre Aufgaben ohne die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu erfüllen. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Kasse und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass die ...-Mitarbeiter ihr Vorgehen als rechtmässig betrachtet hät- ten, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt worden sei. Die ...-Mitarbeiter hätten in der Folge die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer in guten Treuen erstattet.

    4. Die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 20) legte dar, dass sie im Lichte von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV auf die Unterlagen des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei, um den versicherten Lohn der Raumpflegerin zu berechnen. Die Berechnung des versicherten

      Lohnes erfolge auf der Grundlage des Durchschnittslohnes der letzten zwölf oder der letzten sechs Monate. Dies erfordere Angaben über den ausgerichteten Lohn während mindestens zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung nur das Lohnjournal für das Jahr 2014 abgeliefert, obschon er die Raumpflegerin am 13. Dezember 2014 fristlos entlassen habe. Angaben zum Monat Dezember 2013 fehlten. Zudem habe er keine Angaben zum abgerechneten Lohn der letzten zwölf Monate gemacht. Die ungenügenden Angaben hätten sich in der Folge zu Ungunsten der versicherten Arbeitnehmerin ausgewirkt, da zur Berechnung des versicherten Verdienstes für den Monat Dezember 2013 ein Wert von CHF 0.- habe eingesetzt werden müssen. Selbst wenn - wie in der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes vom 10. März 2016 angenommen werde - der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnungen erstellt haben sollte, so hätte er immerhin eine handschriftliche Aufstellung im Sinne eines Lohnjournals über die monatlich abgerechneten Löhne erstellen und einreichen können. Diese Möglichkeit habe man ihm in einem Schreiben vom 29. April 2015 vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe indessen nichts mehr eingereicht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, die eingereichten Unterlagen wür- den für die Berechnung des versicherten Lohnes genügen. Aus diesen Gründen habe man sich veranlasst gesehen, gestützt auf Art. 106 AVIG eine Strafanzeige wegen Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 ATSG statuierten Auskunftsund Mitwirkungspflicht einzureichen (Urk. 20 S. 1-2).

    5. Der Beschwerdeführer brachte in der Replik (Urk. 24) nochmals vor, die Beschwerdegegnerin 1 könne keine rechtliche Grundlage bezeichnen, die ihn zur Einreichung von Lohnabrechnungen verpflichtet hätte. Er habe einen Lohnausweis für das Jahr 2014 eingereicht. Diese Angabe reiche aus, um den versicherten Verdienst der letzten sechs oder der letzten zwölf Monate zu berechnen, zumal bekannt sei, dass eine wöchentliche Normalarbeitszeit von acht Stunden vereinbart worden sei. Zudem sei unerfindlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 behaupte, er habe seiner Raumpflegerin am 13. Dezember 2014 fristlos gekündigt. Der Arbeitgeberbescheinigung sei zu

      entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 gekündigt worden sei (Urk. 24 S. 2).

    6. Die Beschwerdegegnerin 1 machte in der Duplik (Urk. 29) geltend, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die arbeitsrechtliche Bestimmung von Art. 323b Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, Lohnabrechnungen auszustellen. Der versicherte Lohn hätte problemlos berechnet werden können, wenn der Beschwerdeführer dieser aus Arbeitsrecht fliessenden Pflicht nachgekommen wäre. Zudem seien auch die Arbeitgeber für die Durchführung der ALV verantwortlich, was sich aus Art. 79 Abs. 1 lit. g AVIV mit Verweis auf Art. 88 AVIG ergebe. Wenn es eine Pflicht gebe, Löhne auszuweisen, sei nicht verständlich, weshalb der Arbeitslosenversicherung diese Unterlagen nicht eingereicht würden (Art. 29 S. 1-2). Der Beschwerdeführer habe der Raumpflegerin de facto am 13. Dezember 2014 fristlos gekündigt. Dies sei aus der Arbeitsbescheinigung ersichtlich (Urk. 29 S. 2). Anhand der darin enthaltenen Angaben sei davon auszugehen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf gehandelt habe. Folglich habe der eingereichte Lohnausweis eine falsche Beschäftigungsdauer ausgewiesen. Die versicherte Raumpflegerin sei nur bis zum 13. Dezember 2014 beschäftigt gewesen. Die Beitragszeit sei damit nur bis zum 13. Dezember 2014 erfasst. Der ausgestellte Lohnausweis bescheinige demnach nur einen Lohnanspruch vom 1. Januar 2014 bis zum 13. Dezember 2014. Der Arbeitslosenkasse liege somit keine Bescheinigung der Lohnangaben für die Dauer von zwölf Beitragsmonaten vor. Das versicherte Einkommen habe sich folglich nicht berechnen lassen. Fehlende Belege könnten nicht durch hypothetische Löhne wettgemacht werden (Urk. 29 S. 2). Hinzuweisen sei auch auf den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auf Abruf Schwankungen unterliege und der Arbeitnehmer resp. die Arbeitnehmerin Ferien beziehe oder aus anderen Gründen keine Arbeitsleistung erbringe. Auch aus diesen Gründen sei es wesentlich, dass Lohnabrechnungen über die letzten sechs oder zwölf Beitragsmonate vorlägen (Urk. 29 S. 3).

3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemeint sind sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle, in denen eine Strafuntersuchung zu keinem Ergebnis führen würde (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1;

137 IV 285 E. 2.3; BGer, Urteile 6B_1095/2015 vom 8.3.16 E. 2.1;

6B_929/2015 vom 7.4.16 E. 2.2.1).

4.

    1. Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom

      13.11.14 E. 2.2).

      Das geschützte Rechtsgut des Nötigungstatbestandes liegt in der Willensund Handlungsfreiheit des Einzelnen. Diese Freiheit besteht indessen nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe der Rechtsordnung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 5, 8 f., 34, 56). Dies hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, positiven Begründung. Nach einer häufig verwendeten Formel des Bundesgerichts ist eine Nötigung

      rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_447/2014

      vom 30.10.14 E. 2.1). Unerlaubtes Nötigungsmittel ist etwa die Drohung mit

      einer haltlosen Strafanzeige (BGE 120 IV 17 E. 2).

    2. Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (D ELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55).

    3. Ausnahmsweise können gesetzliche Rechtfertigungsgründe wirksam werden. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Erfüllung von Amtsoder Berufspflichten stellt einen Anwendungsfall gesetzlich gebotenen Handelns dar (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschluss UE140091 vom 2.2.15 E. II/4-5, publ. in ZR 114/2015 Nr. 11). Das gesetzliche Gebot bzw. die gesetzliche Erlaubnis im Sinn von Art. 14 StGB, welche Bestimmung Art. 32 aStGB entspricht, kann sich aus eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen ergeben. Auch Erlasse auf Verordnungsstufe, Reglemente oder Direktiven kommen in Betracht (BGE 129 IV 172 E. 2.4; BGer, Urteile 1C_325/2014 vom 12.12.14 E. 2.6;

6B_569/2012 vom 2.5.13 E. 2.3.1; 6B_288/2009 vom 13.8.09 E. 3.5).

Voraussetzung der Rechtmässigkeit der Amtserfüllung und der Anwendung von Art. 14 StGB ist, dass die amtliche Tätigkeit im konkreten Fall sachbezogen und verhältnismässig ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 108 IV 94 E. 2; BGer, Urteile 1C_325/2014, a.a.O., E. 2.6;

6B_758/2011 vom 24.9.12 E. 1.3; 1C_313/2012 vom 9.11.12 E. 4-5;

6B_288/2009, a.a.O., E. 3.5). In diesem Rahmen kann eine Behörde zur Veranlassung einer Strafuntersuchung gegen eine schuldige oder verdächtige Person verpflichtet oder berechtigt sein (BGE 93 I 83 E. 2a).

5.

5.1 Gemäss der am 10. März 2016 ergangenen Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes kam der Beschwerdeführer sämtlichen Mitwirkungspflichten nach. Betreffend die verlangten Lohnabrechnungen ging das Stadtrichteramt davon aus, dass der Beschwerdeführer gar keine Lohnabrechnungen erstellt hatte und ein allfälliges Versäumnis nicht über verwaltungsrechtliche Mitwirkungsund Auskunftspflichten sanktioniert werden könne (vgl. Urk. 11

S. 2). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn durch eine haltlose Strafanzeige zu nötigen versucht, während die Beschwerdegegnerin 1 ihr Vorgehen gegen den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen rechtfertigt. Vorab ist zu prü- fen, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 gesetzlich abgestützt war.

5.2

      1. Mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sind unter anderen die öf- fentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen beauftragt (Art. 76 Abs. 1 lit. a AVIG). Bei den privaten Kassen handelt es sich um von Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisationen errichtete Versicherungsträger (vgl. Art. 78 Abs. 1 AVIG).

      2. Das Sozialversicherungsverfahren richtet sich nach Art. 27 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Diese Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

      3. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Korrelat zur Abklärungspflicht des Versicherungsträgers bildet die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten. Darunter fallen im Einzelnen vor allem die Auskunftspflicht, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Augenscheinen (A LFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 463). Die Mitwirkungspflicht hat in erster Linie Bedeutung bei Verfahren, die auf ein eigenes Begehren zurückgehen. Darüber hinaus statuiert das materielle Verwaltungsrecht Mitwirkungspflichten insbesondere dann, wenn die Parteien oder Dritte von den Tatsachen bessere Kenntnis haben als die Verwaltungsbehörden und wenn die Behör- den ohne die Mitwirkung dieser Personen die Tatsachen gar nicht oder nur mit unvernünftigem Aufwand abklären könnten (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 463; vgl. etwa die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie die Bescheinigungs-, Auskunftsund Meldepflicht Dritter gemäss Art. 127-129 DBG).

      4. Für die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist die Mitwirkungspflicht in Art. 28 ATSG festgelegt. Nach dessen Abs. 1 haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG bezieht sich sowohl auf Leistungs-, als auch auf Beitragsund Unterstellungsverfahren (U ELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 28 N. 9 und N. 29). Für das Leistungsverfahren bestimmt Art. 28 Abs. 2 ATSG, dass Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen müssen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Art. 28 Abs. 3 ATSG verlangt weiter, dass leistungsbeanspruchende Personen alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Satz 1). Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Satz 2).

      5. Dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ATSG kann nicht entnommen werden, welche Mitwirkungspflichten im Einzelnen zu erfüllen sind. Bei der Auslegung von Art. 28 Abs. 1 ATSG ist vor allem auf den Zweck der Mitwirkungspflicht abzustellen. Es geht darum, Versicherte und Arbeitgeber zur Mitwirkung zu verpflichten, wenn sie bessere Kenntnis von einer Tatsache haben als die mit der Sachverhaltsabklärung betrauten Versicherungsträger (K IESER, a.a.O., Art. 28 N. 32). Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG verlangen - der Natur der Sache entsprechend - diejenigen Auskünfte, die für die Anspruchsabklärung und Leistungsfestsetzung erforderlich sind (vgl. in diesem Sinn auch BGE 125 V 193 E. 2). Dabei ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Die Mitwirkungspflicht geht immer nur soweit, als es zur Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts tatsächlich notwendig ist (KIESER, a.a.O., Art. 28 N. 32).

        Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG erwähnen die Pflicht von Versicherten und Drittpersonen zur Auskunftserteilung. Der Begriff der Auskunft wird dem Gesetzeszweck entsprechend weit verstanden. Zur Auskunft im Sinn von Art. 28 ATSG gehören auch diejenigen Unterlagen, welche die Auskunft belegen und sich im Besitz der auskunftspflichtigen Person oder Stelle befinden. Die Pflicht zur Auskunft umfasst demnach auch die zum Beleg der Auskunft notwendigen Unterlagen (K IESER, a.a.O., Art. 28 N. 49, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; ferner BVGer, Urteile B_6678/2011 vom 9.12.13 E. 8.3; C_647/2011 vom 26.6.13 E. 5.2).

      6. Eine Spezifizierung der Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber findet sich in Art.

        88 AVIG, welche Vorschrift sich im Dritten Gesetzeskapitel betreffend Übrige Durchführungsstellen befindet. Nach Art. 88 Abs. 1 AVIG rechnen die Arbeitgeber über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (lit. a), stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen (lit. b) und erfüllen die vorgeschriebene Auskunftsund Meldepflicht; in Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die leistungsbeanspruchende Person (lit. d).

      7. Zur Durchsetzung der im AVIG festgelegten Pflichten enthält das Gesetz Strafbestimmungen. Nach Art. 106 AVIG wird mit Busse bestraft, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert.

    1. Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um eine von der Gewerkschaft ... errichtete Arbeitslosenkasse im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AVIG. Als anerkannte private Arbeitslosenkasse ist sie mit der Durchführung des AVIG beauftragt und folglich zur Anordnung von Massnamen zur Durchführung des AVIG zuständig.

      Im vorliegenden Fall ging es um die Abklärung und Festsetzung der Versicherungsleistung der ehemaligen Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, mithin um ein Leistungsverfahren. Die Arbeitnehmerin und der Beschwerdeführer als deren ehemaliger Arbeitgeber waren nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1-3 ATSG mitwirkungspflichtig. Nach dem oben Gesagten waren sie verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zur Leistungsberechnung zu erteilen und mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen, soweit sie im Besitz solcher Unterlagen waren.

      Als mit der Durchführung des AVIG betraute Stelle war die Beschwerdegegnerin 1 befugt, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen und im Falle der Auskunftsverweigerung gestützt auf Art. 106 AVIG Strafanzeige zu erheben, wobei als Auskunftsverweigerung auch die Weigerung galt, die zur Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vgl. E. II/5.2.5 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 war insoweit gesetzlich vorgesehen.

      Die Beschwerdegegnerin 1 legte anhand gesetzlicher Vorschriften nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Berechnung des versicherten Lohnes der Raumpflegerin auf die Lohnabrechnungen angewiesen war. Nach Art. 37 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) berechnet sich der versicherte Lohn nach

      dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Abs. 1) oder der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Lohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 machte den Beschwerdeführer auf diese Bestimmung sowie auf Art. 28 ATSG (Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers) und Art. 106 AVIG (Strafbarkeit bei Verweigerung der Mitwirkung) aufmerksam. Des Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass er lediglich über den Lohn für das Jahr 2014, nicht aber über den Lohn im Zeitraum vom

      14. Dezember 2013 bis zum 13. Dezember 2014 (dem Tag der fristlosen Kündigung) Auskunft gegeben habe, weshalb der Durchschnittslohn über die letzten zwölf Monate (14. Dezember 2013 bis 13. Dezember 2014) nicht berechnet werden könne. Zudem legte die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer dar, dass es nicht ausreiche, einen Lohnausweis einzusenden, weil darin weder der Verdienst der einzelnen Monate noch die einzelnen Lohnbestandteile (wie Grundlohn, Ferienentschädigung, Gratifikationen, Krankenund Unfalltaggelder) aufgeführt seien. Zur Berechnung des versicherten Lohnes benötige die Arbeitslosenkasse monatliche Lohnabrechnungen oder aber Angaben in einem Lohnjournal (Urk. 17/3/9). Aus diesen nachvollziehbaren Gründen forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer auf, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben. Dieses Vorgehen war ebenfalls gesetzeskonform und stand auch mit der AVIGPraxis in Einklang (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, C2 [Massgebender Lohn] mit Verweis auf B145 [Nachweis des Lohnbezugs bei Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung]).

      Daran ändert nichts, dass das Stadtrichteramt das Übertretungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte, weil es zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen war. Wie sich aus der Begründung des Entscheids des Stadtrichteramtes ergibt, war der Beschwerdeführer gar nicht im Besitz von Lohnabrechnungen und folglich nicht in der Lage, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 nachzukommen. Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als der Pflichtige die verlangten Unterlagen tatsächlich besitzt und somit bessere Kenntnis von Tatsachen hat als der Versicherungsträger (vgl. E. II/5.2.5 hiervor). Die

      Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits konnte nicht wissen, dass der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnungen besass und diese folglich auch nicht einreichen konnte, da der Beschwerdeführer dies nicht offengelegt hatte, sondern sich in sämtlichen Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 auf das rein rechtliche Argument beschränkt hatte, eine Standard-Abrechnung per Ende Jahr bei Reinigungspersonal im Privathaushalt mit einem Lohn von CHF 9'300.-- genüge, weshalb er zur Einreichung von Lohnabrechnungen nicht verpflichtet sei (Urk. 17/3/5, 17/3/6, 17/3/8, 17/3/10, 17/3/11). Dass die Beschwerdegegnerin 1 unter diesen Umständen davon ausging, der Beschwerdeführer verweigere die Auskunft, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die Erhebung der Strafanzeige gestützt auf Art. 106 AVIG wegen Verletzung der Auskunftspflicht erfolgte in guten Treuen.

    2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 resp. ihrer Mitarbeiter auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, insgesamt sachbezogen war, nicht über das Notwendige hinausging und nicht wider besseres Wissen erfolgte. Das Vorgehen war deshalb von Art. 14 StGB gedeckt. Die Erfüllung des Nötigungstatbestandes fällt daher ausser Betracht. Damit entfällt eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung (Prüfung der Zulässigkeit von Zweck, Mittel und Zweck-Mittel-Relation, vgl. E. II/4.1 hiervor). Aus den gleichen Gründen entfällt die Prüfung weiterer Straftatbestän- de (Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.-- festzusetzen und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Die Ausrichtung von Entschädigungen fällt ausser Betracht, zumal die Beschwerdegegnerin 1 nicht anwaltlich vertreten war.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'800.-- verrechnet.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);

    • die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-7/Aud/2015/10034610 (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17) gegen Empfangsbestätigung).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 29. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

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