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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 1a UVG vom 2023

Art. 1a Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 1a 1. Kapitel: Obligatorische Versicherung (1) Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:

  • a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
  • b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (2) (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen);
  • c. (3) die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 (4) über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. (5)
  • 2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (6) von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. (7)

    (1) Ursprünglich Art. 1.
    (2) SR 837.0
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
    (4) SR 831.20
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
    (6) SR 192.12
    (7) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1a Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.95UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Unfall; Suva-Nr; Sicher; Stellt; Partei; Arbeitsvertrag; Baustelle; Beschwerdeführers; Diesem; Einsprache; Gestellt; Arbeitnehmer; Einspracheentscheid; Weiter; September; Ebenfalls; Reicht; Erklärt; Bereits; Stunden; Erfolgt; Anstellung; Obligatorisch
    SGUV 2017/85Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherten und damit eine Versicherungsdeckung über die obligatorische Unfallversicherung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2019, UV 2017/85). Beschwerde; Arbeit; Versicherung; Arbeitnehmer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; UV-act; Restaurant; Obligatorisch; Unfall; Versicherungsdeckung; Beschwerdeführerin; Selbst; Liegen; Arbeitnehmereigenschaft; Stehen; Obligatorische; Selbständig; Wirtschaftliche; Unfallversicherung; Vertrauen; Zumindest; Zwischen; Bestand; Tätig; Einsprache; Hinterlassenen; Entscheid
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGObligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung
    SGUV 2017/85Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherten und damit eine Versicherungsdeckung über die obligatorische Unfallversicherung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2019, UV 2017/85). Beschwerde; Arbeit; Versicherung; Arbeitnehmer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; UV-act; Restaurant; Recht; Obligatorisch; Versicherungsdeckung; Unfall; Beschwerdeführerin; Selbständig; Obligatorische; Arbeitnehmereigenschaft; Konto; Wirtschaftliche; Vertrauen; Unfallversicherung; Formell; Sinne; Einsprache; Qualifizieren; Würdigung; Generali; Hinterlassenen; Vertrauensschutz; Rechtlich
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Leistungspflichtig; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Beschwerde; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Leistungspflichtige; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Taggeld; Deckung; Urteil; Vorleistungspflichtig; Nichtberufsunfall; Erbracht; Rückerstattungspflichtig; Erstatten
    BVGE 2011/34Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernArbeit; Beschwerde; Unfall; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Testeinsatz; Berufs; Liegend; Beschwerdegegnerin; Unfallversicherung; Vorliegenden; Leistung; Wirtschaftlich; Person; Erwerbsabsicht; Selbständig; Wirtschaftliche; Unselbständig; Arbeitnehmereigenschaft; Fassung; Spesen; Entgelt; Ereignis; Unselbständige; Schulter; Leistungspflicht; Consid
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