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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 1a LAMaI dal 2023

Art. 1a Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 1a Campo d’applicazione

1 La presente legge disciplina l’assicurazione sociale contro le malattie (assicurazione sociale malattie). Questa comprende l’assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie e l’assicurazione d’indennit? giornaliera facoltativa.

2 L’assicurazione sociale malattie accorda prestazioni in caso di:

  • a. malattia (art. 3 LPGA (1) );
  • b. infortunio (art. 4 LPGA), per quanto non a carico di alcuna assicurazione infortuni;
  • c. maternit? (art. 5 LPGA).
  • (1) RS 830.1

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1a Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220163PfändungsankündigungBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Krankenkasse; Pfändungsankündigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Partei; Krankenkassen; IVm; Verfahren; Betreibungsamtes; Resp; Gangen; Sendung; Betreibung-Nr; Fällanden; Aufsichtsbehörde; IVm
    SHNr. 62/2004/13 Art. 47 VAG; § 1 VGD. Zuständigkeit des Obergerichts als kantonales Versicherungsgericht bei Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Kranken; Krankenversicherung; Soziale; Zusatzversicherung; Sozialen; Versicherungsgericht; Obergericht; Streitigkeiten; Privatrechtliche; Kantonale; Zusatzversicherungen; Kanton; Zuständigkeit; Zusammenhang; Unfall; Kantons; Solothurn; Klage; Kantonales; Recht; Zuständig; Taggeld; Vorliegenden; Verfahren; Abgeschlossen; Bundesgesetz; Sozialversicherung; Dekrets; Krankheit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00041Beiträge von Nichterwerbstätigen für die obligatorische Unfallversicherung nach KVG fallen nicht unter § 31 Abs. 1 lit. f StG, sondern unter § 31 Abs. 1 lit. g StG und sind somit lediglich im Rahmen der Pauschalen steuermindernd zuzulassen. Zu diesem Schluss gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der wesentlichen Unterschiede zwischen der Unfall- und der Krankenversicherung hinsichtlich der Prämienerhebung, der Prämienberechnung wie auch der Leistungen im Schadensfall. Angesichts dieser Unterschiede ist auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht verletzt. Ebenso wenig ist das verfassungsmässige Gebot der Förderung der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV) verletzt. Gutheissung.   Stichworte: AUSLEGUNGObligatorisch; Unfall; Kranken; Obligatorische; Prämien; Unfallversicherung; Beiträge; Abzug; Bundesgesetz; Krankenkasse; Leistungen; Krankenversicherung; Beschwerde; Recht; Geleistet; Ermessen; Erwerb; Pauschale; Erwerbstätig; Entscheid; Wortlaut; Nichtberufsunfälle; Rekurs; Gemachte; Verwaltungsgericht; Versicherung; Kommentar; Auslegung
    SGB 2020/6Entscheid Sozialhilfe. Zusatzversicherung. Prämien für über die medizinische Grundversicherung hinausgehenden Zusatzversicherungen können nur in begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe übernommen werden. Bei der vorliegend strittigen Einzel-Unfallversicherung handelt es sich um eine (Kapital-)Zusatzversicherung nach VVG, welche der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen nach Art. 28 KVG mit einem Kapital Schutz gewährt. Die Beschwerdeführerin führt keine stichhaltigen Gründe an, welche eine ausnahmsweise Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung zu rechtfertigen vermögen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/6). Beschwerde; Versicherung; Unfall; Sozialhilfe; Prämie; Prämien; Beschwerdeführerin; Kapital; Unfallversicherung; Entscheid; Übernahme; Invalidität; übernommen; Zusatzversicherung; Leistungen; Richtlinien; Vorinstanz; Jahresprämie; Versicherungen; Einzel-Unfallversicherung; Kapitel; Gallen; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Höhe; Obligatorische; Verwaltungsgericht; SKOS-Richtlinien; Wizent
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 V/5Krankenversicherung (Übriges)Tarif; Genehmigung; Leistung; Tarifvertrag; Tarifs; Kanton; Tarif; Vertrag; Bundesrat; Vertrags; Geltung; Tarifstruktur; Recht; Tarifvertrags; Beschwerde; Schweizweit; Pauschale; Kantons; Tarifpartner; Kantonal; Führende; Zuständig; Schweiz; Kantonale; Wortlaut; Führenden; Tarifverträge; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweizweite
    C-2997/2012Tarife der LeistungserbringerBeschwerde; Tarif; Leistung; TARMED; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Ärzte; Vorinstanz; Kanton; Kranken; Praktizierende; Praktizierenden; Leistungen; Ärztinnen; Taxpunktwert; Regierung; Kinder; Recht; TARMED-TPW; BVGer; Gallen; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Regierungsrat; Verfahren; Kantons; Erbringe; Urteil; Beschwerdeführerin; Spitäler
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