StGB Art. 198 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 198 StGB vom 2025

Art. 198 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 198 Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. Sexuelle Belästigungen (1)

1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt,wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2 Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.

3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

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Art. 198 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220169Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Aufforderung; Sinne; Gewalt; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Banner; Anklage; Urteil; Asservat-Nr; Fraue; Entschädigung; Verbrechen; Gewalttätigkeit; Frauen; Rechtsanwalt; Berufungsverhandlung; Anklagebehörde; Aktion; Entscheid; Winterthur; Geldstrafe; Verfahren; Verfahrens; Doppel
ZHSB230165Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und WiderrufBeschuldigte; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Über; Waffe; Recht; Massnahme; Urteil; Waffen; Berufung; Verteidigung; Gericht; Tatschwere; Waffengesetz; Privatkläger; Sinne; Genugtuung; Gerichtskasse; Busse; Verfahren; Überhaft; Brand; Dossier; Vollzug; Geldstrafe; Widerhandlung; Daten; Missbrauch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140005AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Eingabe; Entscheid; Verfahren; Obergericht; Gericht; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Bezirksgerichts; Verfahrens; Begründung; Obergerichts; Verfahrens; Berufung; Protokoll; Frist; Kantons; Gerichtsschreiber; Hauser/Schweri/Lieber; Anzeige; Beschwerdeführers; Sinne
SOSTBER.2023.73-Beschuldigte; Privatklägerin; Recht; Aussage; Beschuldigten; Aussagen; Urteil; Apos; Täter; Nötigung; Vorfall; Beruf; Berufung; Verfahren; Urteils; Verfahren; Geschädigte; Gericht; Staat; Arbeit; Einvernahme; Entschädigung; Geldstrafe; Vorinstanz; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 IV 263 (6B_8/2011)Art. 198 Abs. 2 StGB; tätliche sexuelle Belästigung. Der Vorgesetzte, der seinem minderjährigen Praktikanten mit der Hand unter dem T-Shirt über den nackten Rücken streicht, erfüllt unter den konkreten Umständen den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Berührungen am Oberschenkel im Bereich des Knies über den Kleidern lassen für sich allein noch keine sexuelle Bedeutung erkennen (E. 3). Belästigung; Geschädigte; Rücken; Geschädigten; Berührung; Urteil; Berührungen; Oberschenkel; Tatbestand; Vorinstanz; T-Shirt; Bezug; Vorfälle; Handlung; Recht; Verletzung; Streichen; Vorfall; Opfer; Verhalten; Praktikant; Vorgesetzte; Praktikanten; Willen; Bundesgericht; Verletzungen; Umstände
118 IV 571. Art. 198 f. StGB; Kuppelei (Gewinnsucht). Der Tatbestand der Kuppelei ist erfüllt, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen; unerheblich ist, ob dem Streben nach Bereicherung auch tatsächlich ein Erfolg beschieden ist (E. 1b). 2. Art. 199 StGB; gewerbsmässige Kuppelei (Bordell). Ein Bordell ist ein geschäftsmässiger Betrieb, der auf regelmässige Einnahmen ausgerichtet ist und in dem mehrere Dirnen tätig sind, denen der Inhaber Räume und die übrige zur Betreibung der Unzucht nötige Infrastruktur zur Verfügung stellt. Sobald ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb gehalten wird, liegt gewerbsmässige Kuppelei vor, selbst wenn kein Gewinn erzielt worden ist (E. 1c). ässig; Bordell; Unzucht; Kuppelei; Gewinn; Frauen; -Club; Gewinnsucht; Täter; Betrieb; Verfügung; Unzuchtserlös; Dirne; Vorinstanz; Eintritt; Dirnen; Clubs; Eintrittspreis; Sinne; Z-Club; Urteil; Tatbestand; Vorschub; Bereicherung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.18Bundes; Einsprache; Beschuldigte; Befehl; Bundesanwaltschaft; Akten; Beschuldigten; Urteil; Verfahren; Filter; Frist; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Schweiz; Kammer; Bundesstrafgerichts; Urteile; Befehls; Bundesgerichts; Schweizerischen; Behörde; Staatsanwalt; Gericht; Person; Einzelrichterin; Staatsanwaltschaft; Eingabe
SK.2019.40Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO). Abschreibung des Verfahrens.Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Kammer; Einzelrichterin; Rückzug; Tribunal; Verfahrenskosten; Befehls; Urteil; Rechtskraft; énal; Gerichtsschreiber; Parteien; Johannes; Rinnerthaler; Rechtsanwalt; Christian; Arnold; Standslosigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard IsenringBasler Kommentar Strafrecht II2019
Schweizer, IsenringBasler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2018